{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-09-21_5_StR_410_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-09-21","aktenzeichen":"5 StR 410/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 410/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Georg 7 ÜEEEEEEE\n\naus DEE Kreis Du\ngeboren am EEE 1945 in SC (Pommern) ,\nzur Zeit in Untersuohungshaft,\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses\n\n- 2.\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.September 1971, an der teilgenommen haben:\n\n‘Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt ..\nals Vorsitzender, 0.20 Beer\nBundesrichter Schmidt.\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter - Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EN\n\nals Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n19.März 1971 samt den Feststellungen: aufge-.\nhoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt . _\nangeoränet hat. a\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts in\n\nHildesheim zurückverwiesen, die auch’ über die.\nKosten des Rechtsmittels zu:entscheiden hat.\n\n- Von Rechts. wegen - .\n\n-3-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses in vier Fällen (Vergehen gegen\n§§ 183, 17, 51 Abs.2, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nAußerdem ist die Unterbringung in einer Heil- und\n(richtig oder) Pflegeanstalt angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagen beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des\n\nsachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nDer Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß\ndie Strafkammer auf Grund des § 244 Abs.2 StPO verpflichtet gewesen wäre, über die Wirkung des Medikaments\n\"Sinovir\" einen weiteren Sachverständigen zu hören.\n\nDas brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen,\nzumal von keinem der Beteiligten, insbesondere auch\nnicht vom Verteidiger ein dahingehender Antrag gestellt\nworden war. n_\n\nIm übrigen. enthält das Urteil im Gegensatz zur\nBehauptung. der Revision auch keine Feststellungen darüber,\ndaß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.St\n\"zu diesem Zeitpunkt bereits ein Erfolg der Behandlung\nfestzustellen sei\". Ausweislich der Urteilsgründe hat\nDr StB vieinenr ausgeführt, daß nach den bisherigen\nwissenschaftlichen Erfahrungen bei fast allen Patienten\n\n-4-\n\n-4-\n\n\"ein hundertprozentiger Erfolg\" bereits acht bis zen\n\nTage nach Beginn der Behandlung eintrete. Offenbar auf |\nGrund dieser Bekundung des Sachverständigen ist die. .\nStrafkammer zu dem Ergebnis gelangt, \"daß der. Angeklagte,\neiner der seltenen Ausnahmen sei, auf die das Medikament...\nnicht die erwartete Wirkung\" habe.\n\nIl.\n\nAuf-die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\n\ngesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben. sich keine - .,.\n\nRechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben.\nAuch die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge\nvermögen keine Rechtsfehler aufzudecken. Einzugehen\nist insoweit nur auf folgendes:\n\n1. Die / Ausführungen der strafkamer, \"aaß \"is Voraus-\n\nsetzungen des § 51 Absatz 1 StGB nicht vorgelegen haben,..\nsind nicht. zu beanstanden. Auch aus dem in den Urteils-\n. gründen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen.\n\nDr.GM, der sich über die Einwirkung des: vom Angeklagten .\n\nzu sich genommenen Alkoholsgeäußert hat, ergeben sich\nkeine Bedenken. Hierbei ist zu bemerken, daß die Urteilsgründe nichts über einen Zusatz dieses Sachverständigen\nzu seinem Gutachten enthalten, (es gelte) \"soweit nicht.\netwa ‚andere. Forausaetsungen- hinzukommen\".\n\nDas Urteil enthält in seinen Ausführungen zu a\n\nrt\n\n§ 51 Abs.1 StGB:auch keine Widersprüche, auch. nicht im. .\n\nHinblick auf die Stärke des abartigen ‚Geschlechtstriebes,\ndes Angeklagten,\n\n2. Daß: die. Strafkamner von der. 'Strafmilderungs-, Bu\n\nmöglichkeit des § 51 Abs.2 StGB keinen Gebrauch gemacht\nhat, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei\n\n3\n\n-5 -\n\num eine Ermessensentscheidung, die jedenfalls dann nicht\nzu beanstanden ist, wenn bei einem Täter, der die strafbaren Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol begangen\nhat, eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB\nabgelehnt wird, weil der Angeklagte \"die für ihn besonders\nungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit\n\nkannte\".\n\n3. § 17 StGB, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen, ist mit zutreffender Begründung angewendet worden.\n\n4. Was gegen die Entscheidung aus § 23 StGB vorgetragen worden ist, ist unzulässig. Es liegt auf tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet.\n\nIII.\n\nDie Einweisung in eine Heil- oder, Pflegeanstalt\n\n_ konnte dagegen nicht bestehenbleiben. Was die Revision\n\nzu diesem Punkte im einzelnen vorgetragen hat, ist\n\nallerdings durchweg als Angriff gegen die tatsächlichen\nFeststellungen im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO).\nBedenken ergeben sich jedoch aus folgenden:\n\nDer Angeklagte hat in den Fällen 1, 2 und 4 die\nTaten im festgestellten Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen und die öffentliche Sicherheit\nfordert nach der Überzeugung der Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach dem\nWortlaut des § 42b StGB käme daher eine Anstaltsunterbringung in Frage. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß\nder Angeklagte die Taten im Zustand alkoholbedingter\nverminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Trinkt\ner keinen Alkohol, so muß nach den Urteilsfeststellungen\nzur Zurechnungsfähigkeit gefolgert werden, so ist er\n\n-6 -\n\nef\n-6-_\nunvermindert. zurechnungsfähig. Wie, die Urteilsgründe im n\nübrigen wiederholt feststellen, erfüllt sein leichter\nSchwachsinn nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs.1\noder.:2.5tGB. Eine dauernde. oder. längere geistige, Be- _\neinträchtigung ist nicht vorhanden. u\n\nWie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die\nRechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschrift des\n§ 42b StGB (vgl. BGH LM StGB § 42b Nr.4) stets ausgelegt\nhat, kommt aber eine Anstaltsunterbringung nur für solche\nPersonen in Frage, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit\nauf einem mehr oder minder dauernden Zustand von\nGeistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für\nsolche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Natur\ngewesen ist (RGSt 73,44,46; BGH IM StGB § 42b Nr.4).\nDenn § 42b StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte\noder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden\nZustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen,\n\nDer krankhafte Zustand des Täters kann allerdings\nauch auf besonderer Beschaffenheit beruhen, die dann\nin Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur\nGefahr des schweren Rausches führt. Auch in einen derartigen Fall ist § 42b StGB anwendbar (BGHSt 7,35,36).\nWie der Senat in BGHSt 10,57 ff dargelegt hat, kann auch\nein Täter, bei dem die Gefahr besteht, daß er durch den\nGenuß einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die\nZurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gerät und\ndabei andere gefährdet, nach § 42b StGB untergebracht\nwerden, auch wenn seine mangelnde Widerstandskraft gegen\ndie Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken,\nnicht krankhaft bedingt ist, Schließlich hat der BGH\nnoch entschieden, daß auch die krankhafte körperliche\nBeschaffenheit eines Täters infolge seiner Haltlosigkeit\nbeim Auftreten von Schmerzen die Grundlage für eine\nAnordnung nach § 42b StGB bilden kann (BGHSt 10,353,354).\n\n- 1 -\n\n- 1 -\n\n0d in der vorliegenden Sache ein solcher oder ähnlieher Fall gegeben ist, wie er den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag,\nergeben die Urteilsgründe nicht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-21/5-str-410-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-21/5-str-410-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.489412+00:00"}}