{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-09-14_5_StR_315_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-09-14","aktenzeichen":"5 StR 315/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 315/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinisten Wilfried H WM zus OMEEEEEEE,\ngeboren am EEE 1955 ir Tun up.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.September 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nen 1 3\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte mn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n5.März 1971 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen falscher Personalangaben verurteilt worden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu.\n\n2. Hinsichtlich des Vorwurfs falscher Personalangaben wird das Verfahren eingestellt; die\nKosten und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten fallen insoweit der Landeskasse\nzur Last,\n\n3. Die Sache wird zur Bildung einer neuen\nGesamtstrafe und zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes, wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs\nin Tateinheit. mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Angabe\nfalscher. Personalien zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von -:-\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist\nnur zum Teil begründet.\n\nI, Die Verurteilung wegen Straßenraubes ist im,\nSchuldspruch nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch...\n\na) Die Rüge, durch Verlesung des Untersuchungsberichtes des Landeskriminalpolizeiamtes Niedersachsen\nseien sog. Zusatztatsachen in die Verhandlung eingeführt\nworden, geht fehl. Der Sachverständige des Landeskriminalpolizeiamtes hatte die Blutart und die Blutgruppe. der. an\nder Jacke des Angeklagten gefundenen Spuren zu bestimmen.\nDazu mußte er sich zunächst vergewissern, daß es sich bei\nden auf der Jacke sichtbaren Flecken tatsächlich um Blut\nund nicht um einen anderen Stoff handelte. Das konnte er\nnur auf Grund seiner besonderen Sachkunde zuverlässig .\nbeurteilen. Ein. Laie vermag Blut- und andere Flecken nicht\nsicher zu unterscheiden. Die Beobachtung des Sachverständigen, daß die Vorderseite und die Ärmel. der Jacke feinste\nrunde, mit dem bloßen Auge eben sichtbare Blutspritzer\n| aufwiesen, gehörte daher zu den sog. Befunätatsachen, die\nder Sachverständige in seinem Gutachten verwerten: konnte,\nohne deshalb die Eigenschaft eines (sachverständigen)\nZeugen anzunehmen. (BGHSt 9,292,293; 18,107,108; 22,268, 271).\n\nb) Der Unfallhilfe- und Blutspenderpa3 les Zeugen.\nKOEEEEB äurfte nach 5 249 StPO in der Hauptverhanälung\nverlesen werden. Die in ihm entkaltene Erklärung eines\nArztes über die Blutgruppe des Zeugen ist weder gegenüber\neiner mit einem Strafverfahren tefaßten Stelle (Polizei,\nStaatsanwaltschaft, Gericht) noch sonst zum Zwecke des\nBeweises in gerichtlichen oder behördiichen Verfahren\nabgegeben worden. Sie soll vielmekr die Hilfeleistung\n\nNmammennamn Snamnnk rm gen er a nr\n\nbei. Unfällen und die Heranziehung des Ausweisinhabers zu\n\nBlutspenden erleichtern. § 250 Satz 2 StPO stand darum ihrer\n\nVerlesung nicht entgegen (BGH 5 StR 549/63 vom 7.1.1964;\nBGHSt 20,160,161).\n\ne) Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, ein’\nSachverständigengutachten über die Blutuntergruppen der an\nder Jacke gefundenen Spuren und des Zeügen KEN ein-\n\nzuholen. Nach gerichtsmedizinischer Erfahrung benötigt man\nfür. die Untersuchung einer Blutspur auf die Blutuntergruppen\n\nreichliches und möglichst frisches Spurenmaterial (vel.\nBerg bei. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin.\n\n3,Aufl. S. 484 ‚488). An der Jacke befanden sich indessen nur\n\nfeinste runde, mit dem bloßen Auge eben sichtbare Blutspritzer. (UA S.8). Sie waren zur Zeit der Hauptverhandlung\nschon mehr als 13 Monate alt. Unter diesen Umständen\nbrauchte sich die Strafkammer von der Einholung eines\n\nGutachtens über die Blutuntergruppen keine weitere Klärung ©:\n\ndes Sachverhaltes zu ‚versprechen.\n\nd) Unbegründet ist auch die Rüge, der Tatrichter hätte\n\neinen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das\nNasenbluten des Zeugen KB u Blutspritzern auf der\nJacke des Täters geführt haben könne, die so fein und so\nverteilt waren, wie es die Strafkammer festgestellt hat.\nDer Tatrichter konnte diese Frage nämlich aus eigener\nSachkunde beurteilen. Er hat im Urteil dargelegt, es sei\n\"durchaus möglich, daß durch ein Schneuzen des Zeugen\nED oder durch ein heftiges Atmen durch die Nase das\nNasenblut auf die Jacke des vor ihm stehenden Angeklagten\ngespritzt ist\" (UA S. 9). cher, er seine Sachkunde hatte,\n\nist gleichgültig. Er kann sie außerberuflich oder in anderen\nProzessen oder durch die Äußerung eines sachverständigen on\nVerfahrensbeteiligten wie z.B. des in der Hauptverhandlung\nvernommenen Nervenfacharztes Dr.Kessens erworben haben: ’\n\n. 2, Die sachlichrechtl lichen Binzelangriffe Sind\nunbegründet. Die Strafkammer kat den Grundsatz \"im Zweifel:\n\nfür den Angeklagten\" nicht verletzt. Die Revision verkennt,; '\n\ndaß ein solcher Verstoß nicht damit begründet werden kann,\ndas Gericht ‚hätte Zweifel haben müssen. ‚Er liegt vielmehr\n\n- dd -\nnur dann vor, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Gericht\nseine bestehenden Zweifel nicht überwunden hat.\n\nHier hat der Tatrichter die Zweifel an der Täterschaft\ndes Angeklagten, die nach der Aussage des Zeugen Ka\nnoch bestanden haben mögen, durch Verwertung zusätzlicher\nBeweisanzeichen behoben. Er hat dabei die Tatsache berücksichtigt, daß sich an der Jacke des Angeklagten Blutspritzer\nder Blutgruppe A befanden, der auch KO angehört,\nwährend der Angeklagte die Blutgruppe B hat. Freilich folgt\ndaraus zwingend nur, daß die Spritzer nicht vom Angeklagten\nherrühren, während sie von KÜEEB stammen können, nicht\naber stammen müssen. Das hat die Strafkammer auch nicht\nverkannt. Sie hat vielmehr hieraus und aus dem Umstand, daß\nder Angeklagte nicht zu erklären vermochte, wie und wann die\nBlutspritzer auf die von ihm erst wenige Tage vor der Tat\ngekaufte neue Jacke gekommen sind, auf die Richtigkeit\nder Angaben des Zeugen KÜEEE zeschiossen (UA S.9).\n\nDieser zwar nicht zwingende, aber denkgesetzlich mögliche - '\nSchluß gehört zur freien Beweiswürdigung, die das Gesetz\ndem Tatrichter vorbehält (§ 261 StPO), und ist daher nit\nder Revision nicht angreifbar.\n\ndie\nAuch/auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\nder Rechtsanwendung hat im Schuldspruch keinen den Angeklagter\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nII. Der Sohitdspruch wegen unbefuster Benutzung eines’\nKraftfahrzeuges in Tateinheit mit’ dem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.\nWas die Revision dagegen vorbringt, sind ganz überwiegend\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die außerdem erhobene allgemeine Sachrüge ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nIII. Dagegen steht der Verurteilung wegen falscher\nPersonalangaben nach § 360 Abs.1 Nr.8 StGB das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Der Angeklagte hat diese\nTat am 24.Dezember 196% begangen (UA S.11). Die erste\nriehterliche Handlung, die ihretwegen gegen ihn gerichtet\nwurde, war die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer\n\nL Dr\nvom 26.0Oktober 1970, durch die dem Angeklagten auch\ninsoweit ein Verteidiger bestellt worden ist (Bd.I\nBl.70 R d.A.). Zu dieser Zeit war die Verfolgung der dem. u\n| Angeklagten vorgeworfenen Übertretung bereits verjährt\n. (§ 67 Abs.3 StGB). |\n\n| Die Tat des Angeklagten erfüllt auch keinen anderen\n\n| Straftatbestand. Insbesondere liegt ein Vergehen nach\n§ 164 StGB oder $ i45 d StGB nicht vor. Denn das\nwolfgang EEE zugeschovene Tun wäre in dessen Person\nkeine strafbare Handlung, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit den §§ 4 Abs.2\nSatz 2, 69a. Abs.1 Nr.5 Buchst.a StVZO gewesen (BGHSt 19,\n305).\n\nDas Verfahren war daher insoweit einzustellen (§ 260\nAbs.3 StPO). Die Kosten und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last\n(§ 467 Abs.1 StPO).\n\nIV. Daß die rechtsirrige Verurteilung des Angeklagten\nwegen falscher Personalangaben die Höhe der Einzelstrafen\nfür die übrigen Straftaten beeinflußt hätte, hält der\nSenat für ausgeschlossen. Ihre Bemessung läßt auch sonst\nkeinen rechtlichen Mangel erkennen. Diese Einzelstrafen\nkönnen daher bestehenbleiben.\n\nDagegen kann der dargelegte Fehler sich auf die Höhe\nder Gesamtstrafe ausgewirkt haben. Diese ist auch noch\naus einem anderen Grund aufzuheben. Nach § 75 Abs.2\nSatz 1 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Die von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen ergeben (mit der Einzelstrafe\n\nfür die falschen Personalangaben) nur eine Summe von drei.\nJahren vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe. Der\nAngeklagte ist jedoch zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nSarstedt Schmitt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/5-str-315-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-09-14/5-str-315-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.422219+00:00"}}