{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-08-31_5_StR_318_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-08-31","aktenzeichen":"5 StR 318/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 318/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Karl-Wilhelm M EEE »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1925 in WWBaur Fr,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.August 1971, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEEEB:.: SUB |\n\n'als Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n..Die Revision des Beschuldigten gegen das\n\n: Urteil des Landgerichts in Flensburg vom\n.18.Februar 1971 wird verworfen.\n\n‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. . .\n\n: Z Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie BesetzungSrügen versagen. Landgerichtsdirektor\nHE var wegen der Vorbereitung anderer Verfahren,\ndarunter einer Schwurgerichtssache, der Hauptgeschworene He\nwegen Krankheit verhindert, an den Sitzungen vom 9. und\n18.Februar 1971 teilzunehmen.. Beide mußten daher vertreten\nwerden.\n\nIl.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Die rechtliche Würdigung der von dem Beschuldigten\nbegangenen mit Strafe bedrohten Handlungen ist einwandfrei.\nDas gilt nicht nur für den Einbruch, sondern auch für die\nNötigung. Der Beschuldigte hat der Zeugin ZW wiederholt\ngedroht, wenn sie schreie, ‚werde etwas passieren. Er erwartete, daß sie diese Drohung ernst ‚nehmen würde. Damit ist\nder natürliche Nötigungsvorsatz des Beschuldigten, dessen\nEinsichtsfähigkeit nicht vermindert war, hinreichend dargetan.\n\n2. Der Beschuldigte besitzt kein Steuerungsvermögen,\nweil er aufgrund jahrelangen schweren Alkoholmißbrauchs eine\n\"bleibende toxische Schädigung des zentralnervensystens\",\neine \"Alkoholhalluzinose\", davongetragen hat. \"Dieser\nZustand\" macht ihn unfähig, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln. Seine Zurechnungsunfähigkeit beruht\ndaher nicht auf einer (vorübergehenden) \"Alkoholschwäche\",\nwie die Revision meint, sondern auf einem krankhaften\nDauerzustand..\n\n53. Die Revision ist der Auffassung, der Beschuldigte\nsei nicht gefährlich. Die mit Strafe bedrohten Handlungen\nseien keine schwereren Rechtsgüterverletzungen, sondern\nbloße Belästigungen. Das trifft jedenfalls auf die Nötigung\nnicht zu. Soweit die Revision behauptet, der Beschuldigte\n\nhabe die Zeugin nicht ernsthaft bedroht, entfernt sie sich\nunzulässigerweise von den Feststellungen. Auch der Einbruch\nwar keine Gelegenheitstat. Das Landgericht hebt hervor, daß\nder Beschuldigte diesmal wie bei früheren Einbrüchen (die,\n1956 Anlaß für seine, Unterbringung nach. N 42b StGB gaben), .\nauf Alkohol ’oder auf Mittel zur Beschaffung von ‚Alkohol, Bu\naus war. Gleichwohl wertet das Ländgericht - was die R\nRevision offenbar übersieht - beide Taten noch nicht als\nerhebliche Störungen des Rechtsfriedens. Es befürchtet\njedoch, daß der Beschuldigte \"in Zukunft schwerwiegende\n\nStraftaten begehen werde\",\n\nFür die zukünftige Gefährlichkeit können auch solche\nTaten symptomatisch sein, die selbst nicht schwer wiegen,\nsofern sie Ausfluß einer Geisteskrankheit sird, Cie die\nWahrscheinlichkeit begründet, der Beschuläigte weräe Handlungen begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich\nerscheinen lassen (BGHSt 5,140,143; BGH NJW i971,1092;\n\n5 StR 135/57 vom 2.7.1957). Hiermit setzt sich das Landgericht auseinanüer. Es gelangt auf Grund eines Gutachtens,\ndas der Sachverständige nach einjähriger Beobachtung des\nBeschuldigten erstattet hat, zu dem Ergebnis, daß der\nBeschuldigte in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit\nschwerwiegende Taten, zumal Gewalttätigkeiten, begehen werde.\n£s sieht in der Nötigungshandlung deutliche Anzeichen für\neinen Geisteszustand, der die naheliegende Gefahr tegründet,\nder Angeklagte werde es in Zukunft nicht bei der Androhung\nvon Gewalt bewenden lassen, sondern zur Gewalt übergehen.\nDagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwendäen.\n\n4. Miläere Mittel hatten bei diesem Beschuläigten\nversagt. Verschiedenartige psychotherapeutische und medikamerntöse Behanälungen, Anstaltsaufenthalte, die bedingte\nAussetzung der früheren Unterbringung unter Auflagen waren\nerfolglos geblieben. Die bloße Möglichkeit einer Einweisung\n\ndes Beschuldigten nach dem Schleswig-Holsteinischen\nLandesgesetz macht eine Anordnung nach § 42b StGB\nnicht überflüssig (BGHSt 12,50,53; 2 StR 586/60 vom\n11.1.1961).\n\nSchmidt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-31/5-str-318-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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