{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-08-31_5_StR_180_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-08-31","aktenzeichen":"5 StR 180/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 180/71\n(alt: 5 StR 194/70)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nas\neT\n\nden A ir friedä W\ngeboren am 1930 in KÜ (Pommern),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nano nD\nau 4\n\nwegen Notzucht\n\nMus\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31.August 1971, an der teilgenommen haben:\n\n_ Bundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter. Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EM :.: zu\nIs W\n\n+eai3dige\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte PAHHRRRR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom\n\n.3.November 1970 samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die. Kosten\n\n. des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nren Vin ne LE\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen Notzucht mit Verfahrensbeschwerden und der\nSachrüge bekämpft, ist begründet. Folgende Rüge führt\nzur Aufhebung des Urteils:\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die Bekundung der Zeugin EEE, sie sei Opfer\neines Notzuchtverbrechens geworden und der Angeklagte\nhabe dieses Verbrechen begangen, als eidliche gewertet\nhabe, obwohl die Zeugin unvereidigt geblieben sei.\n\nDaß die Zeugin \"als Verletzte gemäß § 61 Nr.2 StPO\nunvereidigt\" geblieben ist, wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Daß die Strafkammer dennoch\ndie Aussage als eidliche gewertet hat, ergibt sich aus\nden Urteilsgründen, in denen es heißt: \"Die Schilderung\nder Tat beruht im wesentlichen auf den eidlichen Angaben der Zeugin Karin CM:\n\nDamit steht für den Senat fest, daß die Strafkammer zu Unrecht in der NReratung die Bekundung der\neinzigen unmittelbaren Tatzeugin als eidlich gewertet\nhat. Der Senat ist nicht in der Lage, bei seiner Entscheidung die dienstliche Erklärung des Berichterstatters der Strafkammer zu verwerten, nach der die\nBekundung der Zeugin CB nur versehentlich als\neidlich bezeichnet worden sei. Ein Irrtum, der von\nder Strafkammer - nicht vom Berichterstatter allein -\nberichtigt werden durfte, liegt nicht vor. Das würde\nvoraussetzen, “a3 der Irrtum schon ohne die Berichtigung offensichtlich wäre. Das ist nicht der Fall.\n\n-4A-Das Urteil mußte daher wegen Verstoßes gegen\n\n§ 261 StPO aufgehoben werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß es auf diesem Verstoß beruht.\n\nSchmidt Ssiemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-31/5-str-180-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-08-31/5-str-180-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:31.176255+00:00"}}