{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-07-13_5_StR_666_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-07-13","aktenzeichen":"5 StR 666/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_666/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrzeugschlosser Detlef G un\n\ngeboren arm ED 947 in AU\n\n2. den Kraftfahrzeugmechaniker Eberhard T (EEEEREED\naus LEW,\ndort geboren am Ey '99,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom -18.Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt.\n“als Vorsitzender, -\nBundesrichter Siemer\n‘:Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann -\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt DriiB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt. GEEE ::: ie\n\nals Verteidiger des Angeklagten PP RE\n\nRechtsanwalt aus Dig\n\n„als Verteidiger des Angeklagten m,\nJustizangestellte CE |\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, ee\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie. Revisionen der Angeklagten CB una : :\n\nTEE sesen das Urteil des Landgerichts\n\nin Lüneburg vom 13.Juli 1971 werden ver- ..\nworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n.- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Entführung zu einer Freiheitsstrafe\nvon je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den\ndem Angeklagten CM gehörenden Personenkraftwagen\neingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die die\nVerletzung sachlichen Rechts rügen und das Verfahren des\n\nLandgerichts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten um\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision besteht\nzwischen § 237 nF StGB, dessen Voraussetzungen von ihr\nnicht in Zweifel gezogen werden, und § 177. StGB keine\nGesetzeskonkurrenz. Diese kann zwar auch dann vorliegen,\nwenn eine Straftat nicht die'notwendige, aber doch die\nregelmäßige Erscheinungsforti: einer anderen ist (BGHSt 5,\n211,213/14). Das aber trifft hier nicht zu. ‚Der Tatbestand des § 237 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der.\nTäter die Unzucht nicht wider den willen der Frau vornimmt, während’ § 177 StGB eine Nöti igung zur Duldung des |\nGeschlechtsverkehrs gegen den Willen der Frau voraus- |\n\nsetzt.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer\nnach § 2 Abs.2 StGB hätte prüfen müssen, ob der zur\nTatzeit geltende § 236 aF StGB auf die Tat der Angeklagten\nanwendbar war. Würden die Feststellungen die Verurteilung\nnach dieser Vorschrift nicht tragen, so wäre sie gegenüber § 237 nF StGB das schlechthin \"mildeste Gesetz\".\n\nDer Senat holt die unterlassene Prüfung mit dem Ergebnis\nnach, daß die Tat des Angeklagten auch den Tatbestand\ndes § 236 aF StGB erfüllt. Auch die von der Revision\n\n-Uu=-\n\n-u-\n\nvermißten Feststellungen zum inneren Tatbestand dieser\nVorschrift liegen vor. Der Angeklagte wußte, daß Karin\nSCHE richt mit der Fahrt aus der belebten Großstadt\nHamburg zu dem einsamen Feldweg. bei ‚Ramelsloh einverstanden war; er \"hatte ihre wiederholten ‚Bitten, ‚sie.\nabzusetzen, gehört, diese aber \"geflissentlich\". nicht\nbeachtet (JA S.37). \"Spätestens in.dem Augenblick, als.\ndie Täter auf die Aütobahn aufführen, ohne Karin m\nvorher abz zusetzen, faßten sie den Entschluß, mit dem\nMädchen aus der belebten Stadt an einen entlegenen .Ort:\nzu fahren, um sich ihr dort in sexueller Hinsicht zu\nnähern (UA 5.11). Der Angeklagte CE \"verbarg seine\nwahre Absicht, an einer einsamen Stelle geschlechtliche-\n\n13\n\nBeziehungen zu den Mädchen aufzunehnen, bey at (UA.:S 38), E\n\nDaß der- Angeklagte bis zur Auffahrt. auf den Feldweg\n\nmöglicherweise damit rechnete, Karin EB würde - un- :-\n\nmittelbar vor die Situation gestellt - \"keinen ernsthaften Widerstand mehr leisten\" (UA 5.38), 'ist unerheblich,\nweil- der: Angeklagte Karin E unter Ausnutzung. des\n\ndurch die Entführung (geschaffenen Zustandes . erhöhter Be\n\nSchutzlosigkeit zur. Unzucht bringen wollte.\n\nDer“ - Angeklagte‘ \"ist mithin, der. Entführung \\ wider\nWillenauch nach § 336° ar StGB. „schuldig. An dieser Feststellung-ist der Senat nicht durch, ‚§ 265 Abs.1 StPO\ngehindert. Angesichts ‘der Art der Verteidigung, der E\nErörterung und Widerlegung der Einlassung und der 'eingehenden Feststellungen der Strafkamner über das Tat-\n\ngeschehen ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich‘ im —\n\nFalle des an sich gebotenen Hinweises nach § 265°\n\nAbs.1 StPO anders und wirksaner ‚hätte. ‚verteidigen Können,“ .\n\nals er es in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer\ngetan hat. \\\n\n3, Auch-die tateinheitliche Verurteilung wegen\nNotzucht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n-5\n\n-5 -\n\nDie Einzelangriffe der Revision gegen die Bejahung des\ninneren Tatbestandes gehen fehl. Der Angeklagte CM\nhatte gedroht, Karin SB \"werde sich nicht wiedererkennen, wenn. sie nicht mitmache\" und \"es würde gleich\netwas passieren\" (UA 5,13). Als sie zu schreien anfing,\nhatte er ihr den Mund zugehalten. Die Art und Weise, in\nder Karin SEM ihre Avıchnung des Geschlechtsverkehrs -\nzum Ausdruck brachte, hat der Angeklagte erkannt (UA S.32,\n33,38). Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte auch\nin der letzten Phase des Geschehens das Verhalten der\nZeugin SW nicht als Bereitwilligkeit zum Geschlechtsverkehr auffassen.\n\nDie in diesem Zusammenhang geltend gemachte.\nAufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der\nBeschwerdeführer die Beweismittel nicht angegeben hat,\ndie die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt\n2, 168).\n\nı, Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat die wesentlichen entlastenden -\nund belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. \"Welches\nGewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit\nden Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit\nder Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten‘ (BGH. GA 1963,207, 208). Ein solcher ist\nhier nicht ersichtlich.\n\n5. Die Versagung der Aussetzung zur: Bewährung . ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem eindeutigen\nWortlaut setzt § 23 Abs.2 StGB - außer der günstigen\nSozialprognose (§ 23 Abs.1 StGB) - besondere Umstände\nsowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des\nVerurteilten voraus (BGHSt 24,3 bis 5). Den Ausnahmecharakter dieser. Vorschrift hät die. Strafkammer zu Recht\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nberücksichtigt und: \"besondere Umstände der Tat! mit\nzutreffenden Erwägungen verneint. .\n\n‚II. Revision des Angeklagten |\n\n1. Die Einzelausführungen der Revision dieses °\nAngeklagten zur Frage der Gesetzeskönkurrenz zwischen\n§ 237 StGB und § 177 StGB, des Verstosses gegen § 2.\nAbs.2 StGB und zu-§ 23 Abs.2 StPO sind mit den unter\nziff.I,2,3,6 beschiedenen des Angeklagten ui inhalts- :\n\ngleich.\n\n2. Die Revision vermißt wei iter hinreichende Fest-..\nstellungen, aus ‚denen. sich die Mittäterschaft des. on\nAngeklagten TEE hericiten lasse. Diese Bedenken\ngreifen nicht, Qgurch. Es. ‚konnte zwar nicht festgestellt _\nwerden, ob die. ‚Angeklagten. sich ausdrücklich oder: still- Bu\nschweigend. darüber. geeinigt hatten, mit Karin Sm\nGeschlechtsverkehr auszuüben. Das Urteil stellt. aber: fest,\ndaß eine. Verständigung zustande gekommen war (UA S.40).\n\nDie Schlußfolgerungen,. aus. denen die Strafkammer ihre.\nÜberzeugung herleitet (UA 8.4 /42), sind denkgesetzlich..\nmöglich. ZZ Br\n\n3. Unerheblich ist, ob die Angeklagten den Entführungsvorsatz schon im Hamburger Stadtgebiet oder erst beim\nAuffahren auf die Bundesautobahn gefaßt haben. Die in\ndieser Hinsicht erhobenen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet.\n\n4. Der äußere und: innere Tatbestand des § 177 StGB\nist auch für den Angeklagten TEE rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Das gilt insbesondere von den Erwägungen,\naus denen die Strafkammer folgert, der Angeklagte müsse\nSich als Mittäter die von dem Angeklagten CM auszc-Sprochene Drohung als eigene zurechnen lassen (UA S.41/42).\n\n- 7 -\n\n-7-\n\n5. Die von der Revision gerügte Anwendung des\nErwachsenenstrafrechts ist rechtsbedenkenfrei. Der\nAngeklagte wurde etwa ein halbes Jahr nach der Tat .\nvolljährig. Der \"altersgemäße Eindruck\", den er auf die\nStrafkammer machte, bezog sich selbstverständlich auf\nsein Alter zur Zeit der Hauptverhandlung. Die Schlußfolgerung der Strafkamner, er sei auch zur Tatzeit\naltersgemäß entwickelt. gewesen, ist denkgesetzlich\nmöglich und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. :\n\n'6. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer keine\nTatunstände, die ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen, strafschärfend verwertet (§ 13 Abs.3 StGB). Die Erwähnung\"der\nArt der‘ Beteiligung\". und \"des besonderen Interesses an\ndem Geschlechtsverkehr mit Karin Sum\" 1äßt einen derartigen Verstoß nicht besorgen. Damit würdigt das Urteil\nden Umstand, daß der Angeklagte unmittelbar nach der von\ndem Angeklagten CB beendeten Notzucht gegen den Willen\nder Zeugin SW den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Das\naber durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen.\n\nAuch die im übrigen auf die allgemeinen Sachrügen .\nvorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler\nergeben. nn\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des.\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-13/5-str-666-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-13/5-str-666-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.152280+00:00"}}