{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-07-06_5_StR_258_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-07-06","aktenzeichen":"5 StR 258/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 258/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Ramon K ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1931 in Tu,\n\nzur Zeit in Sicherungsverwahrung,\n\n2. Jürgen P ohne festen Wohnsitz\ngeboren :: GE 955 in mn (EEE) ,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes\n\nPe\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Juli 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Fieischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr’\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus\nU P\n\nfür den Angeklagten\n\nRechtsanwar tip aus Hp\n.- ür den Angeklagten u]\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten KW zesen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg\n\nvom 20.November 1970.wird verworfen. Dieser\nAngeklagte hat die Kosten seines Rechts-.\nmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten P\nwird das Urteil aufgehoben, Soweit es ihn\nbetrifft. Der Angeklagte Preische ist des\nversuchten schweren Raubes mit Waffen in.\nTateinheit nit vollendeten ‚einfachen Raub\nschuldig.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung über\n‘die Strafe und über die Kosten der Revision.\n\ndes Argeklagten PD =n eine andere |\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -—.\n\nGründe\n\nDie Angeklagten entwendetem dem Rentzer BB in\ndessen Wohnung Bargeld, indem sie ihn mit einem geladenen\nund schießfähigen Revolver bedrohten, den der Angeklagte\n<ÜEEEEE ei sich natte. KO Konnte die Waffe aber\nnicht bedienen und nahm deshalb irrig an, sie sei nicht\nfunktionsfähig. Dagegen hielt der Angeklagte | GERD, der\nhiervon richts wußte, sie zutreffend für schußbereit.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen\ngemeinschaftlichen vollendeten einfachen Raubes zu vier\nJahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten Er ] wegen\ngemeinschaftlichen vollendeten schweren Raubes, unter Einbeziehung der Einzelsirafen aus den Urteilen des Amtsgerichts\nHamburg von 14.Mai 1970 und des Landgerichts Hamburg vom\n23.September 1970 und unter Auflösung der dort gebildeten\nGesamtstrafen zu einer neuen Gesamtstrale von vier Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es gegen den\nAngeklagten “EEE ii < Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten TÜW i:: onre\nErfolg.\n\n1. 3) Der Beweisamtrag des Verteidigers, einen Diplonpsychologen als weiteren Sachverständigen darüber zu\nvernehmen, daß KÜEEEEEED an einem krankhaften Vorstrafenkomplex leide, der zu einer Persönlichkeitsveränderung\ngeführt habe und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit\nbeeinträchtige, ist mit Recht abgelehnt worden (§ 244 Abs.4\nSatz 2 StPO). Die Strafkammer hat durch das Guta achten des\npsychiatrischen Sachverständigen Dr . DEN das Gegenteil\nder behaupteten Tatsache als erwiesen angeschen. Es besteht\nkein Anlaß, an der Sachkunde dieses Gutachters mu zweifeln.\nFs ist auca zicht, ersich ıtlich, daß ein Psychcloge über\nHilfsmittel oder Verfahren verfüge, die denen des Sachverstänäigen vr WE iveriegen erscheinen. Auch der\nBesckweriezührer het soiche nicht anzugeben vermocht.\n\nb) Die übrigen Verfahrensbeschwerden sind entweder\ninzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Prüfung:\nber Rechtsanwendung hat keinen den Angeklagten beschwerenden\nHEEER aufgedeckt. Die Einzelangriffe der Revision, .\ndie sich gegen den Schuldspruch wegen Raubes und die Anordnung der ‚ Sicherungsverwahrung wenden, gehen fehl.\n\n| a) Das Urteil. stellt fest, daß einer der Angeklagten\ndie geladene Waffe auf |] gerichtet hatte, als dieser den\nKoffer heraussuchte und inzwischen der andere Angeklagte.\ndas ‘Geld entwendete (UA 8.22): Die Drohung mit der Waffe\ndiönte ersichtlich dem Zweck, BEE a pzulenken und einzuschüchtern, Widerstand oder das Herbeirufen von Hilfe von\nvornherein zu verhindem. ‚und dadurch die Entwendung des\nGeldes zu ermöglichen. Sie war also nach der Vorstellung\nund dem Willen der Täter das Mittel der Wegnahme. Damit\n\nist der Tatbestand des Raubes gegeben. Er wird‘ nicht dadurch\nausgeschlossen, daß BB die Entwendung des. Geldes zunächst\nnicht bemerkte. Denn das Opfer braucht bei der Drohung nicht\nzu wissen oder zu ahnen, daß es beraubt werden soll und auf\nwelche Sachen es die Täter abgesehen haben (BGHSt 4,210,212;\n20,32,33; BGH 5 StR 341/63 vom 17.9.1963).\n\nb) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach\n§ 42e StGB gerechtfertigt. Die Strafkammer stellt bei\nve innen auf vitaler \"Schwäche. \"beruhenden Hang. zu:\nerheblichen Straftaten fest. Ihre Annahme, er habe durch :\nseine früheren Raubtaten die Opfer körperlich schwer\ngeschädigt, ist nicht zu beanstanden.. § 42e Abs,1.Nr.3 StGB.\nerfordert entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß die\nvom Täter verursachte Körperverletzung. eine schwere im\nSinne des § 224 SteB war. Im ‚übrigen kommt es darauf.\nnicht entscheidend an. Der ‚Hang zu erheblichen Straftaten Be\nkann, da die Beispiele in. 8 42e. Abs. .Nr.3 StGB. nur\nRichtlinien geben (\"namentlich\"), auch aus anderen .i\nUmständen gefolgert werden (BGH 5 StR 261/71 vom 8. 6. 1971).\n\nDas hat die Strafkammer auch getan. Sie sieht zutreffend\nsowohl in den beiden früheren Raubtaten als auch in der jetzt\nabgeurteilten Tat eine schwere Bedrohung des Rechtsfriedens.\n\nSchon daraus ergibt sich ein Hang zu erheblichen Straftaten.\n\nDas Landgericht hält es auch für währscheinlich, daß\ndieser auf Willensschwäche beruhende Hang den Beschwerde-:\nführer zu weiteren schwerwiegenden Straftaten führen werde,\nda.seine Rückfallgeschwindigkeit hoch ist und Freiheitsstrafen bei ihm unwirksam sind (UA S.45). Dem widerspricht --\nes nicht, wenn das Gericht an anderer Stelle erwähnt, daß\nKO durch sein aus freien Stücken abgelegtes Geständnis \"einen Bruch mit seinem vorherigen kriminellen\nLeben vollzogen\" hatte (UA S.27). Diese Erwägung befaßt\nsich mit der Glaubwürdigkeit: seiner gegenüber den Kriminalbeanten KıGB .ni He zenachten Aussage über die\nMittäterschaft des Angeklagten PM. Sie kennzeichnet\nersichtlich nur seine (damalige) Einstellung zu den\nbisherigen Straftaten, besagt aber nichts über sein\nzukünftiges Verhalten. Das Landgericht hat damit nicht\netwa ausdrücken wollen, daß Einsicht und Reue es dem‘\nBeschwerdeführer ermöglichen werden, seinen für die Allgemeinheit gefährlichen Hang zu überwinden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Tu führt zu\neiner Änderung:..des Schuldspruchs. und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\n1.. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, alle\nam 2.April 1970 bei der Firma AB veschäftigten\nAngestellten zu vernehmen, ob DM dei ihnen\nvorgesprochen hat. Der Beschwerdeführer hatte sich nur\ndamit verteidigt, er habe an diesem Tage gearbeitet\n(TA. S.24). . Er\n\nb) Der Tatrichter brauchte den Mitangeklagten KB\nvor seinen nochmaligen Aussagen über die Täterschaft\nPO 22 Nachmittag des zweiten und bei Beginn des\ndritten Verhandlungstages nicht erneut darauf hinzuweisen,\ndaß es ihn freistehe, sich zu der: Anklage zu äußerh oder\nnicht zür Sache auszusagen. § 243 Abs.4 Satz 1 StPO. schreibt\nnur einen solchen Hinweis nach Verlesung des Anklagesatzes\nvor (\"sodann\"). Er braucht auch dann nicht wiederholt zu.\nwerden, wenn der Angeklagte seine Einlassung wechselt.\n\nc) Das Gericht hat die Zeugin KW, iie nach\nihrer Vernehmung am 10,Novenber 1970 vereidigt unä entlassen worden war (Bd.I El .254:4.A.), in.der Sitzung vom .\n16.November 1970 nochmals verkommen, ohne sie erneut über\nihr Aussageverweigerungsrecht nach 8 52 Abs.1 Nr.2 StPO zu\nbelehren, Auf älesem Verfahrensfehler kann das Urteil aber .\nnicht beruhen. Es ist auszuschließen, daß die Zeugin.von.'\nihrem Weigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte, wenn sie\nerneut belshrt worden wäre. Sie war nämlich im weiteren\nVerlauf der Hauptverhandiung noch zweimal nach Belehrung -\nüber ihr Weigerungsrecht zur Aussage ünd Eidesleistung ::\nbereit (Bä.I B1.267,268,269,289 R d«A.).-\n\nd) Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder.-\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet:\n\n2. Dagegen dringt die Sachrüge durch. Zwar. gehen die\nsachlichrechtliichen Einzelangriffe des Beschwerdeführers.\nebenfalls fehl.. Der Schuldspruch wege vollendeteri schweren\nRaubes kann jedoch aus einem anderen Grund nicht bestehenbleiben, j = en i\n\n| Weder der Angeriagte a 0: der Angeklagte:\n7 baben bei ' Bee‘ bung (der Tat eine Waffe \"bei sich\ngeführt, et LT\n\nDer Angeklagte EEE 1 « zwar einen geladenen.\nund schießfähigen Revolver bei sich, wußte ihn aber nicht\nzu handhaben. Er hisit ilm Tür Zunktionsunfähig. Demnach\n\nAk\n\nkonnte er ihn nicht als Schußwaffe verwenden. Da nach dem.\nfestgestellten Sachverhalt auszuschließen ist, daß er ihn\nals Schlagwerkzeug (also als Waffe im nichttechnischen\nSinn) benutzen wollte, hat er ihn nicht als Waffe bei\n\nsich geführt.\n\nDer Angeklagte PÜEB hat dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls nicht erfüllt. Zwar hielt er den |\nRevolver zutreffend für schußbereit. Er hatte die Waffe\naber nicht \"bei sich\". Vielmehr hielt KEN sie in der\nHand oder hatte sie in der Tasche. Das Landgericht hat\nnicht feststellen können, daß PEN zu irgendeinen\nZeitpunkt des Tatherganges imstande war, sich ihrer zu\nbedienen.\n\nHiernach ist TÜEEEEB richt des vollendeten schweren\nRaubes nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB schuldig. Da er annahm,\nSÜD könne mit dem Revolver schießen, erfüllt sein\nVerhalten jedoch alle Merkmale des Versuchs einer solchen\nStraftat. Zugleich liegt ein vollendeter einfacher Raub\nnach § 249 StGB vor. Dieser wird durch die Verurteilung\nwegen versuchten schweren Raubes nicht aufgezehrt. Die\nVollendung der Wegnahmehandlung geht über die nur versuchte Wegnahme beim Raubversuch hinaus und wird von diesem\nnicht miterfaßt. Zwischen beiden Gesetzesverletzungen\nbesteht vielmehr Tateinheit.\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich\naus ändern, da weitere Feststellungen ausgeschlossen\nerscheinen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil nach\nder Sachlage der Beschwerdeführer sich ersichtlich nicht\nanders hätte verteidigen können. Die Änderung hat aber\nzur Folge, daß der Strafausspruch aufzuheben ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt , Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/5-str-258-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-07-06/5-str-258-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:30.040375+00:00"}}