{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-29_5_StR_294_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-29","aktenzeichen":"5 StR 294/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 294/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinz X EEE 5\n\nohne festen Wohnsitz,\n\nseboren an A 1557 Damm co:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2.\n\nDer 5,Strafsenat des Bunlesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 29.Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nfür.\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundssrichter Herrmann\nBundesrichter Pleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (ED\n\n. als Vertreter der Bundesanweltschaft\n9\n\nJustizangestc!ite ÜB\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\nRecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Berlin vom 4.Dezember 1970\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nG r ü ncde\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\nDie hiergegen mit der Sachrüge gerichtete Revision\ndes Angeklagten ist nicht begründet.\n\n1. Die gerügten Widersprüche sind bei sinngerechter\nAuslegung des Urteils nicht vorhanden, Die Feststellung,\nder Angeklagte habe \"nach etwa 20 Minuten\" auf Frau\nEEE eingeschlagen (VA S.10), ist mit der Feststellung, daß er sich \"etwa 15 bis 20 Minuten\" in der von\nihr benutzten Toilettenkabine aufgehalten habe, vereinbar.\nDie Worte \"etwa\" machen deutlich, daß es sich un keine\nbestimmte, sondern nur eine ungefähre Zeitangabe handelt.\nEbenso verträgt sich die Feststellung, es sci nicht zu\nklären gewesen, was sich während des etwa 15 bis 20 Minuten dauernden Aufenthalts des Angeklagten in der Kabine\nabgespielt habe, widerspruchsfrei mit den nachfolgenden\nDarlegungen über die von dem Angeklagten \"nach etwa\n20 Minuten\" noch in der Kabine begangenen Mißhandlungen\n(UA S.10 unten). Die Strafkemmer bringt damit ihre\nÜberzeugung zum Ausdruck, daß lediglich das Geschehen\nin der Kabine vor Beginn der MiShandlungen unaufklärbar\ngewesen ist,\n\n2. Es liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung,\ndaß das Gericht der Belastungszeugin B ii: Angaben\nüber die ihr von dem Angeklagten zugefügten körperlichen\n\nBrenn a nem man 0 Ger Sm nn any Tr me un ar tn ng re rn mn\" ne an er\n\nMißhandlungen geglaubt hat, obwohl es den Wahrheitsgehalt\nihrer Aussage über den vorangegangenen Notzuchtsversuch\nbezweifelt hat. (UA S,16).\n\n3. Die sonstigen, den Schuldspruch und die Strafe .....\nbetreffenden Einzelbeanstanäungen der Revision sind als\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung\nunbeachtlich, im übrigen offensichtlich unbegründet, .\n\n4. Nach den Feststellungen des Urteils liegen auch\ndie Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs.1 Nr.3 StGB.vor. Die Strafkammer stützt sie darauf, die Tat des Angeklagten 'sei\nin Verbindung mit seinen einschlägigen Vorstrafen als\nAusdruck dafür zu werten, \"daß er im Zusammenhang mit\nseinem Triebleben zu Roheitstaten gegenüber Frauen\nneigt\" (UA S,19). Das durfte die Strafkammer auch. Zwar\nlässt. sie ausdrücklich offen, pb der Angeklagte diesmal\nNaus Verärgerung auf die Zeugin eingeschlagen hat\", Fest\nsteht jedoch, daß er in der Kabine sexualbezogene\nHandlungen vorgenommen hat. Das Landgericht kann lediglich nicht feststellen, ob die Zeugin damit einverstanden war oder ob der Angeklagte versucht hat, sie\nzu vergevwaltigen. Bei dieser Sachlage begegnet es\nkeinen Bedenken, daß die Strafkammer auch die jetzt\nabgeurteilte Tat als Symptom dafür wertet, daß der\nAngeklagte \"im Zusammenhang mit seinem Triebleben zu\n\nRoheitstaten neigt\". Auch eine mögliche \"Yerärgerung!\n\ndes Angeklagten konnte unter den festgestellten Umständen\nlediglich im Zusammenhang \"mit seinem Triebleben!\n\nstehen.\n\n‘ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n‚bundesanwalts.\n\nSarstedt - Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-29/5-str-294-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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