{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-29_5_StR_285_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-29","aktenzeichen":"5 StR 285/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| .\n\n5 5 StR_285/71 |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Irmgard TE EEE\n\ngeborene SB: ine festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 925 ir SB:\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin von\n\n 4.Februar 1971 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nDie Revision der Angeklagten dringt mit der allein\nerhobenen Sachrüge durch.\n\n1. Das Schwurgericht meint, die Angeklagte habe\n(wenigstens) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als\nsie ihrem Ehemann einen Stich mit dem Messer versetzte. Es\nfolgert den Tötungsvorsatz \"aus den Tatumständen\". Das ist an\nsich zulässig, sofern unter den \"Tatumständen\" der fest-.\ngestellte Geschehensablauf und nicht lediglich theoretische\nMöglichkeiten eines Tatherganges verstanden werden. Letzteres\nhat das Schwurgericht aber getan. Die Erwägung, \"daß lebensgefährliche Verletzungen verursacht worden wären, falls das\nMesser senkrecht zum Körper gestoßen worden wäre!, findet in\nden Feststellungen keine Stütze. Sie ist mit ihnen sogar\nunvereinbar, denn die Angeklagte hatte das Messer gerade |\nnicht senkrecht, sondern \"schräg in den Rücken!\" gestoßen, es\n\"schräg\" angesetzt und so nur eine harmlose Wunde verursacht.\nDaß sie \"senkrecht zum Körper\" stoßen wollte, 1ä3t sich auch\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehnen.\n\n2. Auch das Heimtückebewußtsein ist nicht ausreichend\ndargetan. Die Wendung, die Angeklagte habe die Arg- und\nWehrlosigkeit ihres Ehemannes bewußt ausgenutzt, genügt bei\nLage der Sache nicht. Der Ehemann hatte die \"häufig kranke\nFrau lieblos behandelt\"; er hatte sie wiederholt geschlagen\nund ihr schwerere Verletzungen zugefügt; unmittelbar vor der\nTat hatte er ihre Bitte abgelehnt, sich in der gemeinsamen\nWohnung etwas aufwärmen zu dürfen. Die Angeklagte, die keine\nandere Wohnung gefunden hatte, war schon verzweifelt, bevor\nsie ihren Ehemann aufsuchte. Als sie zustach, befand sie sich\n\"im Zustand einer reaktiven Depression\" (UA S.4-7, 10-11).\n\nDas zwingt zwar nicht zu dem Schluß, die Angeklagte\nhabe die Umstände nicht erkannt, die ihren Ehemann argund wehrlos machten, oder sie habe diese Umstände nicht\nausgenutzt. Doch bedarf es in einem solchen Falle in aller\nRegel besonderer Darlegungen, daß der Täter die Umstände,\ndie die Heimtücke begründen, in sein Bewußtsein aufgenommen hat. Das ergab sich hier nicht von selbst, zumal\ndie Angeklagte überdies ständig Tablettenmißbrauch getrieben und noch kurz vor der Tat etwa 6 - 7 Adalin-Tableiten\n\nAm il\n\neingenommen hatte, so daß eine \"krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit\" nicht auszuschließen war. Mit ailedem\nhätte sich das Schwurgericht nicht erst in den Strafzumessungsgründen, sondern bereits bei der Erörterung der\nHeimtückemerkmale auseinandersetzen müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-29/5-str-285-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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