{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-29_5_StR_145_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-29","aktenzeichen":"5 StR 145/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"6 StR 145/71\n\n_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Carl 2 u zu: Beil,\ngeboren am GEMMEEEEEEEB 150: in ZUM,\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.Juni 1971, an der teilgenommen haben: .\n\n'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt a IB ESE\nals Vorsitzender, nn re\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nEundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\n=. 5.00 Bundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus zo\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür ‚Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit das\nVerfahren gegen Carl EB in Falle 1 1 der\nUrteilsgründe (Käselieferungen in der Zeit von\n\nApril 1963 bis Dezember 1964 mit Hilfe von 18\nWarenbegleitscheinen) eingestellt worden ist und\nsoweit in diesem Falle der Landeskasse Berlin die\nKosten auferlegt worden sind.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen..:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird dio Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückvarwicsen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden \"hat.\n\n'- Von Rechts wegen -\n\n3\n\nG rü nde\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beantragt uneingeschränkt Urteilsaufhebung, soweit das Verfahren gegen den\nAngeklagten Carı EEE wegen Verjährung eingestellt\nworden ist. |\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Rüge unrichtiger Auslegung des § 6 Abs.2 WiStG 1952\nist begründet. : \\\n\nDie Erwägungen, aus denen das Landgericht die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen die auf S.8/9 UA\nangeführten Devisenwirtschaftsbestimmungen rechtlich\nnicht als Wirtschaftsstraftaten, sondern nur als\nOrdnungswidrigkeiten bewertet hat, sind schon im\n\nAusgangspunkt verfehlt.\n\nZu Unrecht meint der Tatrichter, für die Annahme einer\nWirtschaftsstraftat müsse nicht nur einer der in Ziffer 1\nund 2 des zweiten Absatzes von § 6 WiStG beschriebenen\nbeiden Tatbestände erfüllt sein, sondern daneben auch\nnoch die in dem einleitenden Satzteil angeführte\nVerletzung des Staatsinteresses an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung als weiteres selbständiges\nErfordernis hinzutreten (UA S.10/11). Damit werden die\ngesetzlichen Anforderungen an die Annahme einer Wirtschaftsstraftat rechtsirrig überspannt. Diese zu enge Auslegung des § 6 Abs.2 WiStG 1952 ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar. Der\nerste, einleitende Satzteil des Absatzes 2'ist mit\nden weiteren in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Satzteilen\nnicht durch das Bindewort 'und', sondern äurch die\nWendung \"indem ... entweder ... oder! verbunden. Dies\nzeigt deutlich und eindeutig, daß üje einleitende allgemeine Definition der Wirtschaftsstraftat den in Ziffer\n1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen nicht als weiteres\n| selbständiges Erfordernis gegenübersteht, sondern daß\n\neine die Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat kennzeichnerde Verletzung des Staatsinteresses an Bestand\n\nem me nn erg cm\n\nurn nn ne u mn .\nmen nr nme rn an\n5\n\n- 4 -\n\nund Erhaltung der Wirtschaftsordnung vorliegt, wenn\neine jener beiden Tatbestandsformen der Ziffer 1\noder 2 erfüllt ist. So ist § 6 Abs.2 WiStG 1952 in\nRechtsprechung und Schrifttum auch von jeher ausgelegt worden (BGHSt 2,358; BGH NJW 1955,351 und 1239;\nNJW 1959,683). Die im angefochtenen Urteil zitierte\nKommentierung von Drost-Erbs (WiStG 1949 § 6 Anm.III\nbis V) besagt ebenfalls nichts Gegenteiliges. „....\n\n.Von ihrem recht tsirri.gen Ansatzpunkt aus hat die Straf-\n. kammer gemeint, das Vorliegen von Wirtschaftsstraf-\n\ntaten schon deshalb verneinen zı können, weil dem An-\n\n'geklagten nieht nachzuweisen sei, daß seine Zuwider-\n‚handlungen die Wirtschaftsordnung - insbesondere die\n‚.Käsewirtschaft - der Bundesrepublik oder einzelner\n\n. Bundesländer beeinträchtigt hätten. Dabei wird. zu-\n\nsätzlich verkannt, daß es nach dem objektiven Maßstab\ndes $ .6 Abs.2 Ziffer 1 WiSt@ 1952 zur Annahme einer\nWirtschaftsstraftat genügt, wenn die Zuwiderhandlung\nnur geeignet ist, gie Leistungsfähigkeit der staatlich\n\ngeschütgten. Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.\n\nAuf. Grund'seiner fehlerhaften Auslegung des § 6.\n\nAbs.2 WiStG 1952 hat das Landgericht schließlich auch\nungeprüft gelassen, ob die Zuwiderhandlungen des An-\n\n.. geklagten nach dem subjektiven Maßstab der Ziffer 2\nals Wirtschäftsstraftaten zu bewerten sind.\n\nIm Fall ı der Urteilsgründe (fortgesetzte ungenehmigte\n\n-Verbringung von Käsewaren im Werte von ca. 2 ‚4 Millionen\n\" DM/Y;) beruht die angefochtene, das Verfahren ein-\n\nstellende Ent-i..‘ Jung auf den dargelegten Rechtsmängeln.\n\nBei Beurteilung dieser fortgesetzten Zuwiderhandlung\n\nals Wirtschaftsstraftat wäre ihre Verfolgung noch nicht\nverjährt. Die Verjährungsfrist für Wirtschaftsstraftaten beträgt nach § 67 Abs.2 StGB 5 Jahre, weil sie als\nVergehen im Höchstmaß nit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind (Art.8 VO 500\nvom 15.Juli 1950 - VOBl.f.Berlin I, 304 - 'mit Gefängnis\nbis zu 5 Jahren’ ..,). Die Tat istals fortgesetzte\n\na\n\nPARIESFOUEREREETEHENEEN\n\n-5.\n\nHandlung in der Zeit von April 1963 bis Dezember 1964\nbegangen worden (UA S.3). Dementsprechend begann die\nVerjährungsfrist mit der Vollendung des letzten Einzel-:\nakts im Dezember 1964 (BGHSt 1,91). Vor ihrem Ablauf\nist sie jedoch durch die am 22.Mai 1969 getroffene\nVerfügung des Strafkammervorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift gemäß § 68 StGB unterbrochen\nworden (Bd.I, 127 d.A.).\n\nIm Fall 2 der Urteilsgründe (Erschleichung einer Transit.\nhandelsgenehmigung) haben die gerügten Rechtsfehler\n\nbei der Auslegung des § 6 Abs.2 WiStG 1952 auf das\neinstellende Erkenntnis keinen Einfluß. Die Verfolgung\ndieser am 29.April 1964 begangenen Zuwiderhandlung\n\n(UA S.5) wäre auch bei ihrer rechtlichen Einordnung\n\nals Wirtschaftsstraftat bereits vor der Hauptverhandlung,\nnämlich mit Ablauf des 28.April 1969 verjährt. Denn\n\nvor der am 22.Mai 1969 ergangenen Verfügung des Strafkammervorsitzenden über die Zustellung der Anklageschrift ist keinerlei sonstige zu einer Unterbrechung\nder Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen worden. Demgemäß hätte das Verfahren bezüglich\ndieser zweiten Zuwiderhandlung in jedem Fall eingestellt werden müssen.\"\n\nDer Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-29/5-str-145-71","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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