{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-22_5_StR_278_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-22","aktenzeichen":"5 StR 278/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 278/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hildegard F EEE\ngeborene PM aus Zei.\ndort geboren an EB 922,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Juni 1971, an der teilgenommen haben,\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\n._ Bundesrichter Fleischmann\n_ Bundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nj Bundesanwalt DD |\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n. Rechtsanwältin EB aus Be\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte EEE\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 8. Februar 1971\nmit den Feststellungen aufgehoben. :\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht zurück-\n. verwiesen, das auch über die Kosten des\n Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n-- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat aus Sachlich-rechtlichen\nGründen keinen Bestand. .\n\nDas Schwurgericht wertet den \"leichten Stoß\", den\n\"Schubs vor die Brust\" des Rentners ohne weiteres als.\nvorsätzliche Körperverletzung. Es hat: möglicherweise wegen\nder schweren Folgen des leichten Stoßes nicht berück-:\nsichtigt, daß geringfügige Einwirkungen, die das: körperliche Befinden des Betroffenen nicht oder nur ganz\nunwesentlich beeinträchtigen, keine Mißhandlungen i.S. des\n§ 223 StGB sind. Ob ein \"Schubs\" so \"leicht\" war, daß er\nals solcher auch einen alten Mann nicht nennenswert- beeinträchtigte, ist allerdings im wesentlichen Tatfrage.\nDarauf hätte aber das Schwurgericht‘ in diesem Falle\neingehen müssen. Unter einem \"Schubs\" wird im allgemeinen\neine Berührung verstanden, die an der unteren Grenze\nkörperlicher Einwirkungen liegt. Hier ergab sich die verletzende Wirkung. des: leichten. Stoßes auch nicht ohne\nweiteres aus einem ungleichen. Kräfteverhältnis zwischen\nTäter und Opfer. Auch die Angeklagte, war offenbar keine\nkräftige Person; sie war 50 % schwerbeschädigt, zudem\nherzkrank. Über die Statur und das Erscheinungsbild des\nRentners sagt das Urteil nichts. Darauf hätte es: jedenfalls\nwegen des inneren Tatbeständes ankommen können. Unter diesen\nUmständen läßt sich auch nach ‚dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausschließen, daß der Schubs besonders\nschwach war, so daß er als solcher auch einen Mann von\nder körperlichen Beschaffenheit des Opfers nicht oder nur\nganz unwesentlich beeinträchtigte. Dann wäre der Schubs\n\nfür sich gesehen (den anschließenden Sturz bezeichnet das\n\nSchwurgericht ausdrücklich als unbewußt fahrlässig\nverursachte Folge) nicht als vorsätzliche Körperverletzung\n\nstrafbar. Fehlt aber diese Voraussetzung, so kann die\nAngeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nbestraft werden (BGHSt 14,110,113).\n\nSarstedt Schmitt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-22/5-str-278-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-22/5-str-278-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.693323+00:00"}}