{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-15_5_StR_208_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-15","aktenzeichen":"5 StR 208/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 208/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Rudolf PD EEE zus Zei:\ndort geboren an 1940,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: TEE v2. -\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nw.,\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15.Juni 1971, an derteilgenommen haben:\n\nSenatsprägident Prof.Dr.Sarstedt\n„als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt.\n\nBundesrichter Schmitt.\n\n' Bundesrichter Herrmann.\n\"Bundesrichter. Schuster\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Dr ES EB aus pe\n\nals ‚Verteidigerin,.\n\n Justizangestellte EEE .\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, u\n\nfür Recht erkannt:\n\n1:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\n- das Urteil des. Landgerichts in Oldenburg vom\n18% Dezember . 1970, ‚mit den Feststellungen aufgehoben,\n. soweit. das Landgericht,\n\na) es abgelehnt hat,.gegen den Angeklagten die\nu Sicherungsverwahrung anzuordnen,\n\nb) eine Pistole mit Munition nicht eingezogen\nund dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht\nentzogen hat. Ze\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an das\n‚Landgericht in ‚Hannover. zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu 'ent-\n-scheiden hat. 5 2\n\n= Von.Rechts wegen - _\n\n“Gründe\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\nmit Recht, daß die Strafkamner es: abgelehnt hat, gegen\nden Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuoränen.\n\nNach Auffassung des Landgerichts hat der 'Angeklägte\neinen Hang zu Eigentumsdelikten. Er’ wird Nmit Sicherheit\nwieder straffällig werden\". Das Landgericht sagt indessen\nnicht, welche Art von Kigentümsdelikten von dem Angeklagten\nzu erwarten sind, und mit welchen Mitteln er sie voraussichtlich begehen wird. 2 2.\n\nBestraft ist der Angeklagte jedenfalls u. a. wegen\nverschiedener Einbrüche und Zweimal wegen schweren Raubes.\nBei einem'Einbruch zwang er ein Määchen, ‘still zu bleiben,\nbis er und die Mittäter das Geld entwendet hatten. Ein\nRaub wurde mit einer Pistole ausgeführt, die der Mittäter\nim Einverständnis des Angeklagten auf das Opfer richtete.\nBei dem folgenden \"Raub drückten der Angeklägte und sein\nMittäter den‘ Opfern \"metallische Gegenstände gegen den\nBauch\". Die jetzt abgeurteilte Tat hat das Landgericht\nals versuchten Diebstahl im schweren Fall gewertet. In-Wirklichkeit handelte es. sich um .einen Diebstahl mit\nSchußwaffen (§ 244 Abs.1.Nr.1:.St6B:- 4 StR 241/70 vom\n23.7.1970 -). Der Angeklagte und sein Mittäter hatten\neine äurchgelädene und entsicherte Pistole in ihrem\nKraftwagen nahe am Tatort griffbereit versteckt, um\n\nnotfalls \"den Rückzug zu gecken\". \\\n\nDiese Feststellungen deuten darauf hin, daß dcr\nAngeklagte seinem \"Hang zu 'Eigentumsäelikten\" auf .\ngewalttätige und gefährliche Weise nachgeht. Das Landgericht meint selbst, \"daß. bei’’einer nächsten Tat die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung sicher ist\", kann\naber nicht \"mit Sicherheit feststellen, daß rn\ngefährlich ist\". Eine solche \"Sicherheit\" (bezw. Überzeugung des Tatrichters) setzt die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrüng nicht voraus. Vielmehr. genügt die\ntatrichterliche Prognose,. daß die Wiederholung ‚schwer-.\nwiegender Taten wahrscheinlich, d.h. ernsthaft zu besorgen\nist. Unsichere Erwartuägen oder ‘Hoffnungen, der Angeklagte\nwerde gleichartige Handlungen:nicht wiederholen, rechtfertigen die Ablehnung der Maßregel nicht (BGH NJW 1968,\ngır'T). Dazu reicht auch der allgemeine Hinweis nicht\n\naus, das Landgericht folge \"bezüglich der Gefährlichkeit\ndes BEE ier Meinung des zu diesem Zwecke gehörten\nSachverständigen\", zumal die Strafkammer den Inhalt des\nGutachtens nicht einmal andeutet.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter die\nStrafe unabhängig von der Entscheidung über die Maßregel\nbemessen hat. Die Strafkammer sagt es überdies ausdrücklich. Der von der Staatsanwaltschaft nicht ansegriffene Strafausspruch konnte daher bestehenbleiben.\n\n2. Die Einziehung der Pistole, der Munition und\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht\n\"verabsäumt\" (UA S.12,13). Auch hiergegen wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Über diese Einzelpunkte wird ebenfalls in der neuen Verhanälung zu\n\nentscheiden sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n| Herrmann on Schuster Br","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/5-str-208-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-15/5-str-208-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.527139+00:00"}}