{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-08_5_StR_261_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-08","aktenzeichen":"5 StR 261/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\n\n261/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Kurt W EEE ‚\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am AEEEEE 1925 ir. CME (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Juni 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\n‚. Bundesrichter Pleischmann\nals beisitzende Richter,\n\n. Staatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus zB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 12.Januar 1971\nwird verworfen. |\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines:\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndrei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu\ninsgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat\nes die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie mit der allgemeinen Sachrüge den Schuld.\nund Strafausspruch angreift. Sie ist es nahezu, soweit sie\nmit Einzelausführungen den Maßregelausspruch beanstandet.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß die Einbrüche einen\nfest eingewurzelten Hang des Angeklagten entspringen und \"nicht\nFolge einer Versuchung durch günstige Gelegenheit\" ‘sind. Der\nAngeklagte nutzt vielmehr jede \"Möglichkeit aus, Straftaten\nzu begehen\", sobald er in Freiheit ist (UA S.39,40,41), Ein\nsolcher Einbrecher ist kein Gelegenheitstäter, wie die\nRevision meint,\n\nVerfehlt ist auch ihre Auffassung, die Anordnung der\nSicherungsverwahrung setze die Feststellung voraus, der\nAngeklagte habe durch die früheren und die jetzt abgeurteilten\nTaten schweren wirtschaftlichen Schaden angerichtet, Der\nHang zu erheblichen Straftaten kann, da die Beispiele in\n8 42 Abs.1 Nr.3 StGB nur Richtlinien geben (\"namentlich\"),\nauch aus anderen Umständen gefolgert werden. Das hat die Strafkammer getan. Sie hebt vor allem hervor, daß der Angeklagte,\nwiederum kaum aus der Strafanstalt entlassen, in gleichartige Straftaten zurückgefallen ist. Diesmal in eine Serie\nschnell aufeinander folgender nächtlicher Einbruchs- und\nEinsteigediebstähle, bei denen er jeweils zahlreiche Türen\nund Behältnisse zertrümmerte oder aufbrach, um die Räume\ngründlich nach Beute zu durchwühlen. Daß derartige Einbrüche\neines vielfach Vorbestraften, der seine Freiheit auch nach\nlangjährigen Strafverbüßungen jedesmal alsbald zu solchen\noder noch gefährlicheren Taten (Diebstahl mit Schußwaffen)\nmißbraucht, schwer wiegen und die allgemeine Sicherheit\nerheblich beeinträchtigen, hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt.\n\nWeitere erhebliche Straftaten sind von dem Angeklagten\nschon wegen des überaus schnellen Rückfalls \"mit großer\nWahrscheinlichkeit zu erwarten\". Seine Gefährlichkeit wird\n\nm\nare\n\nir\n\nnicht dadurch gemindert, daß er bei den letzten Einbrüchen\nFingerabdrücke hinterlassen hat, die zu seiner Überführung\nbeitrugen. Er ist erst beim fünften Einbruch und auch bei\ndiesem nicht aufgrund daktyloskopischer Befunde festgenommen\nworden.\n\nOb der Angeklagte nach Strafverbüßung mit etwa 46 Jahren\n\"ein alter Mann\" und deshalb nicht mehr gefährlich sein wird,\nhat das Gericht erst am Ende des Strafvollzuges zu prüfen\n(§ 428 Abs.1 StB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-08/5-str-261-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-08/5-str-261-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.284004+00:00"}}