{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-06-08_5_StR_243_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-06-08","aktenzeichen":"5 StR 243/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 243/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied und Fahrzeugbauer Karl-Heinz H (mw\n\naus Haß\ngeboren am EB 9:5 in 32a SEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 8.Juni 1971, an der teilgenommen haben: ,\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nHerrmann\nFleischmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: og\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hamburg vom 21,Januar 1971 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nl. Das Schwurgericht brauchte nicht von Amts wegen ein\ndrittes Gutachten beizuziehen, nachdem es bereits zwei\nSachverständige gehört hatte.\n\nDaß sich der Tatrichter über die Rechtsfrage der Anwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB eine eigene Überzeugung\ngebildet hat, entspricht seiner richterlichen Aufgabe. Selbst\nin schwierigen Fachfragen muß er zu einem eigenen Urteil |\ngelangen, dabei gegebenenfalls auch von den Folgerungen der\n\nSachverständigen abweichen (BGHSt 8,113,118).\n\nAbgesehen davon, liegen die Tatsachen, um die es hier\ngeht (Verdacht des Angeklagten vor der Tat, Zustand nach der\nTat, Erinnerungsvermögen, vergleichbares früheres Verhalten\ndes Angeklagten), zeitlich außerhalb des Affektsturns, also\nin einer Zeit, in der Zustand, Vorstellungen und Absichten\ndes Angeklagten auch von einem nichtsachverständigen Beur-\n\nteiler nachempfunden werden können.\n\nGegen die Aufklärungspflicht ist daher nicht verstoßen\nworden.\n\n2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.\n\nAllerdings ist der Revision einzuräumen, daß - für\nsich genommen - die formelhaften Wendungen des Urteils auf\nSeite 15/16 UA und auf Seite 24 UA besorgen lassen könnten,\ndas Schwurgericht habe dem Angeklagten die fehlende Einsicht\nin das Unerlaubte der Tat nicht vorgeworfen; dann würden die\nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB vorliegen.\n\nSolche Bedenken werden jedoch durch die weiteren (eingehenden) Darlegungen des Urteils ausgeräumt. Sie zeigen\ndeutlich, daß die vorangeschickten formelhaften Wendungen die\nAuffassung des Schwurgerichts nicht richtig wiedergeben, daß\ninsoweit (lediglich) die Fassung des Urteils mangelhaft ist.\n\n-4 -\n\nDer Tatrichter geht davon aus, daß ein \"Affektstau\"\nnur in seltenen Fällen zu Bewußtseinsstörungen führt, durch\ndie die Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen wird.\nDem ist im Anschluß an die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung beizupflichten. Dabei kann dahinstehen, ob den\nBedenken zu folgen ist, die in neuerer Zeit gerade von\nBsychiatern ganz allgemein gegen die Annahme affektbedingter\nZurechnungsunfähigkeit vorgebracht werden.\n\nDas Schwurgericht legt nämlich weiter dar, weshalb hier\nkein Ausnahmefall vorliegt. Es beruft sich in rechtlich\nunangreifbarer Weise sowohl auf die Vorgeschichte der Tat\nals auch auf Zustand und Verhalten des Angeklagten nach der\nTat. Daraus schließt es, daß der \"Affeksturm\" nicht stark\ngenug war, um den Angeklagten des Hemmungsvermögens - oder\ngar der Einsichtsfähigkeit - gänzlich zu berauben.\n\nEine andere Folgerung wäre bei dem festgestellten Sachverhalt auch nahezu rechtsfehlerhaft gewesen. Denn der\nErregungszustand zur Zeit der Tat - der weder durch geistige\noder körperliche Erkrankungen noch durch nennenswerte Alkoholeinwirkung unterstützt worden war - beruhte nicht auf den |\nBesonderheiten, die sonst eine im \"Affektstau\" begangene\nHandlung kennzeichnen. Der Angeklagte wußte bereits seit\nlängerer Zeit, daß die Opfer Zärtlichkeiten miteinander ausgetauscht hatten, auch hatte er früher schon vermutet, daß\nzwischen ihnen \"sexuelle Beziehungen\" bestehen könnten. Er\nist hierauf also innerlich vorbereitet gewesen. Deshalb hatte\ner sich auch bereits vor der Tat mit dem Gedanken befaßt,\ngegen seine Frau - mit dem dann zur Tötung verwendeten -\nSchraubenschlüssel tätlich zu werden. Das Schwurgericht, das\ndie Voraussetzungen der sogenannten actio libera in causa\nnicht bejaht hat, durfte aus dem Zusammentreffen dieser und\nanderer Umstände (Zustand und Verhalten des Angeklagten nach\n\nUr,\n\n-5-\n\nder Tat sowie Erinnerungsvermögen an die Tat) folgern, daß\ndie Voraussetzungen des Abs.1 des § 51 StGB nicht gegeben\nsind. Es hat dies - wie dargelegt - ohne unlösbaren Widerspruch getan.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre, war seine Revision - entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts - im vollen Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-08/5-str-243-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-06-08/5-str-243-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:29.261040+00:00"}}