{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-05-25_5_StR_71_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"5 StR 71/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 71/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf: m EEE zu: SHE:\ngevoren am EEE 1941 ir. DO@E/5a=1c,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender;---- --..... .\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt __ E s TA\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten WEB uni\nder Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 27.0Oktober 1970\nwerden verworfen. “\n\nDer Angeklagte \"EEE hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft.\nund die durch-sie entstandenen notwendigen\n\nAuslagen. des Angeklagten fallen der Landeskasse u\n\nzur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\n‚Das Landgericht hat den Angeklagten | wegen\nNotzucht in vier Fällen und wegen Nötigung zur Unzucht\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten Mil, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts -\nrügt, hat keinen Erfolg. \\\n\nDie Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs.2 StPO)nicht deshalb verletzt, weil sie keinen\nmedizinischen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob\nder Beschwerdeführer in sexueller Hinsicht abartig veranlagt\nsei, Eine solche Beweiserhebung brauchte sich ihr nicht\naufzudrängen, da weder das festgestellte Tatgeschehen\nnoch das vom Beschwerdeführer angegebene Tatmotiv auf\neinen naturwidrigen oder krankhaft übersteigerten\nGeschlechtstrieb hindeutete.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung\nder Schuldsprüche läßt keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler erkennen.\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht hat die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen und ist dabei\nzu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Beschwerdeführer\nmildernde Umstände nicht vorliegen. \"Welches Gewicht den\neinzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit den Er-\n\nschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter\nzu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der\nRevision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler\nenthalten\" (BGH GA 1963,207,208). Ein solcher ist hier\nnicht ersichtlich.\n\nEs ist insbesondere kein Rechtsfehler, daß. das Landgericht sich im Urteil nicht mit allen denkbaren Strafmilderungsgründen auseinandergesetzt hat. § 267 Abs.3 StPO\nverpflichtet den Tatrichter nur, im Urteil diejenigen\nUmstände anzuführen, die für. ihn bei der Zumessung der.\nStrafe bestimmend waren; im übrigen ist eine erschöpfende\nDarstellung der Strafzumessungserwägungen weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3,179; BGH 3. StR 17/68\nvom 30.Juni 1970 bei Dallinger in MDR 1970,899):; Daher:\nkann aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung\nmöglicherweise bedeutsamer Umstand nicht angeführt worden\nist, nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn\nnicht gesehen und nicht gewertet. Hieran hat auch das‘\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.Juni 1969\nnichts geändert (BGH 5 StR 646/70 vom 1.Dezember 1970).\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil nur noch insoweit an, als das Landgericht es abgelehnt\nhat, den zur Tat benutzten Kraftwagen des Angeklagten\nVs inzuzichen oder unter dem Vorbehalt der Einziehung eine den gleichen Zweck erreichende weniger\n\n einschneidende Maßnahme anzuordnen. Sie ist ebenfalls\nunbegründet. |\n\nZwar hat das Landgericht seine Entscheidung in\ndiesem Punkt mißverständlich begründet. Die. von der\nRevision beanstandete Wendung, der Sinn der Vorschrift\ndes § 40 StGB laufe letztlich darauf hinaus, daß das\nTatwerkzeug nicht zu weiteren strafbaren Handlungen\nbenutzt werden solle (UA 8.22), läßt allerdings zunächst\n\nvermuten, das Landgericht habe verkannt, daß die nach\n8 40 Abs.2 Nr.1 StGB zulässige Einziehung eines dem Täter\n\noder einem Teilnehner gehörenden Gegenstandes die recht-\n\nliche Natur einer Nebenstrafe hat (vel. ‚dazu die zur\nfrüheren Fassung des § 40 StGB ergangenen Entscheidungen\nBGHSt 8,205,214 und 10,28,33). Die folgenden Ausführungen\nergeben jedoch, daß das Landgericht auch die Möglichkeit\nerwogen hat, die Einziehung als zusätzliches Strafübel anzuordnen. \"Da. die Kammer die Erwartung hegt, daß der\nAngeklagte ME nicht noch einmal straffällig werden\nwird, hätte die Einziehung seines Pkw's keinen. Präventiv-,\nsondern nur Sühnecharakter. Hiervon hat die Kammer\nabgesehen, damit der Wert des Pkw's der Familie des\nAngeklagten ME zugute kommen kann.\" Damit hat das.\nLandgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens\ndie strafweise Einziehung des Kraftwagens aus rechtlich\nnicht angreifbaren Gründen abgelehnt.\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 40b Abs.2 StGB\ndie Einziehung vorzubehalten und eine weniger ein-.\nschneidende Maßnahme zu treffen. Dabei braucht der Senat\nnicht zu entscheiden, ob § 40b Abs.2 StGB überhaupt auf\nden hier vorliegenden Fall anwendbar ist, daß die Einziehung nur nach § 40 Abs.2 Nr.1 StGB zulässig wäre\n(vgl. dazu Schäfer in LK zum StGB 9.Aufl. § 40b Rn 15).\nDenn hier käme, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht\nausführt, als sachgerechte weniger einschneidende Maßnahme nur in Betracht, den Angeklagten anzuweisen, das\nFahrzeug zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt.\nseiner Familie zu verwenden. Das Landgericht hat eine\nsolche Maßnahme auch erwogen, sie aber für unzulässig\ngehalten. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.\nDie genannte Anweisung würde nicht dem Zweck der\nEinziehung, also der Zufügung eines zusätzlichen\n\n- 6 -\n\n-6 —-\n\nstrafübels dienen, sondern den Angeklagten lediglich zur\nErfüllung seiner auf gesetzlicher und sittlicher Grundlage\nbestehenden Unterhaltspflicht anhalten. Solche Anweisungen\nkönnen auf § 40PAbs.2 StGB nicht gestützt werden.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-71-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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