{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-05-25_5_StR_255_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"5 StR 255/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_ 255/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF.\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Georg R EEE zus SEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n2 4\n-2-\n\n_Der 5, Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs hat uk nach Anhörung\nkosxoagx des Generalbundesanwalts in ‚der Sitzung, vom\n25.Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\n= Urteil des Landgerichts in. Berlin von\n\"© 44,Januar 1971 mit den ı Feststellungen. —\n\" aufgehoben. - -- nn\n\nDie Sache wird an &ine ändere Strafkaimer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, —\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, führt aus folgenden Gründen\nzur Aufhebung des Urteils:\n\nDer Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, er\nhabe zuvor erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen\n(Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 2,5 0/oo) und sechs Haschichzigaretten geraucht. Er könne daher keine Einzelheiten\nangeben.\n\nDie Strafkammer hat diese Einlassung, soweit sie den\nGenuß von Haschich-Zigaretten betrifft, mit einer Begründung\nabgelehnt, die deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sie von\nNebenerscheinungen und Folgen ausgeht, die nicht den Genuß\nvon Haschisch, sondern von Marihuana betreffen,\n\nDie auf die §§ 42 e, 17 StGB gestützte Anordnung der\nSicherungsverwahrung hat in den Feststellungen keine Stütze.\nDie Vorschriften setzen, soweit sie hier in Betracht\nkommen, voraus, daß der Täter die zweite der beiden frühsren\nSymptomtaten nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen\nder ersten Symptomtat verübt hat. Das Urteil teilt zwar\n\n- 3.\n\n- 3.\nals Zeitpunkt dieser Verurteilung den 11.Juli 1966 und als\nZeitpunkt der zweiten Symptomtat. den 26. ‚August 1966 mit,\n\nläßt aber nicht erkennen, ob das Urteil vom 11.Juli 1966\nam 26.August 1966 rechtskräftig war.\n\nFür dig neue Verhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen: Für Abs.2 des § 51 StGB gelten dieselben\nbiologischen Voraussetzungen wie für Abs.1 „ Es ist daher\nrechtsfehlerhaft, Abs.2 anzuwenden, wenn die biologischen\nVoraussetzungen des Abs.1 nicht vorliegen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nFleischmann Schuster .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-255-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-255-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.927408+00:00"}}