{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-05-25_5_StR_195_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-05-25","aktenzeichen":"5 StR 195/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 195/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schneiderin Hannelore PB EEE\ngeborene Bau: Bei,\ndort geboren an EEE : 355,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteät\nals Vorsitzender, |\n\nBundesrichter Siemer\n\n-Bundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Fleischmann\n\nBundesrichter Schuster\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEB\n\nala Vertre ter der\n\nGin Sn vs vun\n\n_ Rechtsanwalt Dr EEE aus Sci\n\n: als Verteidiger,\n\nJüstizangestellte (N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 7.Januar 1971\n\n: im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. a\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. :\nZur Entscheidung über die Strafe und die\n‚Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an\n\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n6 ründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags an\nihrem neugeborenen ehelichen Kind zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit\nes sich gegen den Schuldspruch wendet; insoweit hat auch\nder Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen Antrag\n\ngestellt. u 0 |\n\nEs führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das\nSchwurgericht verwertet strafschärfend, daß die Angeklagte\nihre neunjährige Tochter Marion dadurch \"in das ganze\nGeschehen hineinzog\", daß sie Marion die Geburt unä die\nTötung des Kindes. mitansehen ließ: und sie nach der Tat zun\nLügen anhielt, obwohl es ihr zuzumiten gewesen wäre, Marion\n\"aus dem Geschehen herauszuhalten\" (UA S.27). Das ist in-..\nsoweit fehlerhaft, als der Vorwurf erhöhter Schuld auch\ndarauf gestützt wird, daß Marion schon bei der Geburt anwesend war. Nach den Feststellungen entschloß sich die\nAngeklagte erst nach der Entbindung zur Tat. Das Urteil\nergibt auch nicht, daß sie vorher wenigstens schon den Plan\nerwog, das Kind zu töten. \"Sie hat vielmehr ... die Dinge\nin der Hoffnung auf eine Fehi- oder Totgeburt auf sich\nzukommen lassen\" (UA S.21). Danach hat sie Marion noch\nnicht schuldhaft in das spätere Tatgeschehen verstrickt,\nindem sie sie bei der''Geburt zuschauen ließ. i\n\nEs könnte ihr in diesen Zusammenhang allenfalls vorzuwerfen sein, sie habe ihrer neunjährigen Tochter unnötig\nzugemutet, sich den Geburtsvorgang anzusehen, obwohl dieses\nErlebnis schon für sich allein das Kind seelisch belasten\nkonnte. Dieser Umstand dürfte aber nur dann strafschärfend\nberücksichtigt werden, wenn er mit der Tat zusammenhinge,\nalso z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zuließe\noder Einblick in die innere Einstellung der Angeklagten\nzur Tat gewährte (BGH MDR 1954,693; BGH 4 StR 232/69\nvom 9.7.1969 bei Dallinger in MDR 1970,14).\n\nDafür ist hier nichts ersichtlich. Das Verhalten der\nAngeklagten in der besonderen Situation der Entbindung\nläßt noch nicht darauf schließen, daß sie ihre mütter-\n\n-A-\n\nlichen Pflichten zu leicht genommen habe, zumal das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, sie habe im Rahmen des\nMöglichen ihre Kinder immer ordentlich gepflegt und versorgt (UA S.26/27).\n\n‚Aber auch wenn das Urteil dahin zu verstehen wäre, das\nSchwurgericht habe strafschärfend nur berücksichtigen wollen,\ndaß die Angeklagte Marion die Tötung des in ihrer Gegenwart geborenen Kindes mitansehen ließ, wäre die Strafe bei\n\nweitem zu hoch.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-195-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-25/5-str-195-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:28.912854+00:00"}}