{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-05-18_5_StR_209_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-05-18","aktenzeichen":"5 StR 209/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 209/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Friseuse Sieglinde 5 (EEE\ngeborene Sch au: TA.\ngeboren am ED 1947 ir TB.\n\nwegen versuchter politischer Verdächtigung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Mai 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Klaus IWW au: vum\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte nm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Januar 1971 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte \"wegen versuchter\npolitischer Verdächtigung\" zu einer Geldstrafe verurteilt.\nIhre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDas gilt zunächst von den Verfahrensrügen.\n\n1. Die Anklage hatte ein versuchtes Vergehen gegen\n§ 1 Abs.1 und 3 des (Berliner) Freiheitsschutzgesetzes\nvom 14,.Juni 1951 angenommen. Die Urteilsgründe sprechen\nvon versuchter politischer Verdächtigung \"gemäß § 1\nAbs.I u.IV des Gesetzes zum Schutze der- persönlichen\nFreiheit - nunnehr § 241a Abs.I u.III StGB - und\n§ 43 StGB\". Zu Unrecht meint die Revision, es hätte\nhier eines Hinweises gemäß § 265 StPO auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts bedurft. Zur Tatzeit\n(21.3.1970) galt am Tatort (Berlin) nur die Vorschrift\ndes Freiheitsschutzgesetzes. Der an dessen Stelle nach\nArt.103 Abs.2 des 1.StrRG seit dem 1.April 1970 auch in\nBerlin geltende § 241a StGB ist, auf den festgestellten\nSachverhalt bezogen, kein milderes Gesetz im Sinne des\n§ 2 Abs.2 Satz 2 StGB. Also war auf die Tat nach\n§ 2 Abs.2 Satz 1 StGB nur das Freiheitsschutzgesetz anzuwenden, Das ist auch geschehen. Eine andere Verteidigung\nwäre weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen,\nwenn die Angeklagte auf die inzwischen eingetretene\nRechtsänderung hingewiesen worden wäre.\n\n2. Da die Angeklagte nur gemäß ihrem glaubwürdigen\nGeständnis verurteilt worden ist, hatte die Strafkammer\nkeinen Anlaß zu weiterer Aufklärung.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Sachrüge sind\nabwegig.\n\nDie Urschrift des Urteils spricht nicht von \"Tatverdacht\", sondern von \"Tatbestand\", der erfüllt sei.\nIn der Ausfertigung handelt es sich um einen Fehler\nbeim Abschreiben.\n\nDas Urteil ergibt zweifelsfrei, daß die Vollendung\ndes versuchten Vergehens die im Brief genannten Bewohner\nder DDR in die Gefahr gebracht hätte, wegen versuchter\n\"Republikflucht\" für lange Zeit ihrer Freiheit beraubt\n'zu werden, und zwar durch Maßnahmen der Gewalt oder\nwillkür, Der Ehemann der Angeklagten wäre bei einer\nseiner Reisen in oder durch die DDR in die Gefahr\ngekommen, wegen Anstiftung oder Beihilfe zur \"Republikflucht\" gleichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden und\naußerdem äurch die Verhinderung weiterer Geschäftsreisen nach Leipzig in seiner beruflichen Stellung\nempfindlich beeinträchtigt zu werden.\n\nDie Meinung der Revision, ausgedachte Behauptungen\nkönnten keine Gefahr begründen, geht ebenso fehl wie\ndie von ihr schriftlich vorgetragene Ansicht, ein Versuch müsse. tauglich sein, üm bestraft werden zu können.,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-05-18/5-str-209-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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