{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-27_5_StR_173_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-27","aktenzeichen":"5 StR 173/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 173/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Manfred x EEE : s TEE\ngeboren am MEN 0:5 ir EEE.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H.P SB aus En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n24.November 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in\nHannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und\ndas zur Tat benutzte Kleinkalibergewehr eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des.\n\n‚saehlichen Strafrechts. Sie beanstandet mit Einzelaus-\n\nführungen die Nichtanwendung des § 46 StGB (strafbefreiender\nRücktritt vom Versuch) und die Versagung einer Strafmilderung\nnach § 213 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte nach dem\nletzten auf Brückhändler abgefeuerten Schuß sein Gewehr\nwieder geladen hat, ohne daß festgestellt ist, warum er\nnicht weitergeschossen hat. Das Schwurgericht prüft daher\nauch, ob ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr.1 StGB\nvorliege, verneint das aber. Es wertet die sechs mit\nTötungsvorsatz abgegebenen Schüsse als eine natürliche\nHandlung und führt aus: Der Angeklagte habe mit jedem dieser\nSchüsse etwas getan, was nach seiner Vorstellung den Tötungserfolg hätte herbeiführen können. In einem solchen Falle j\nsei ein Versuch beendet. Die insgesamt einheitliche Handlung\ndes Angeklagten stelle sich als ein fehlgeschlagener .\nbeendeter Versuch dar. Ein solcher könne nur wiederholt\nwerden. In der Nichtwiederholung liege kein Rücktritt. Das\ngelte auch für die Fälle der fortgesetzten Handlung und der\nnatürlichen Handlungseinheit. Dem kann der Senat nicht\nfolgen. |\n\nFür die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten\nVersuch kommt es darauf an, ob der Täter die beabsichtigte\nHandlung im Sinne des § 46 Nr.1 StGB ausgeführt hat. Sie\nkann sich aus mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen zusammensetzen. Bilden diese eine natürliche\n\nHandlungseinheit, so erfaßt der Rücktritt von dem - nur bis\n\"zum Versuch gediehenen - letzten Tatabschnitt die ganze Tat\n. (BEHSt 180,129). Ob das auch für die fortgesetzte Handlung\n‚gilt, wie BGHSt 21,319 annimmt, oder ob bei ihr die Frage\n. des Rücktritts für jede Einzeihandlung besonders zu\n\"prüfen ist (so das vom Schwurgericht erwähnte Senatsurteil,\n5 StR 544/55 vom 14.Pebruar 1956 bei Dallinger in MDR 1956,\n\n394), kann hier auf sich beruhen.\n\nDenn das Schwurger richt faßt die sechs mit Tötungsversatz abgegebenen Schüsse zu einer natürlichen Handlungs-\n\n einheit zusammen. Legt man diese Ansicht zugrunde, so ist\n\nnicht ohne weiteres einzuschen, daß der - einheitliche -\nTötungsversuch mit Abgabe des letzten Schusscs beendet\nwar und ein dem Angeklagten möglicher weiterer Schuß, wäre\ner abgefeuert werden, eine neue Straftat bedeutet hätte.\n\nDie Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben das nicht.\n\nFrejlieh unterliegt auch die Auffassung des Schwur-\n\n gerichts zur natürlichen Handlungseinheit rechtlichen\nBedenken. Die bisherigen Feststellungen lassen es zweifel-\n\nhaft erscheinen, ob alle Sechs Schüsse auf einem einheitlichen Willen beruhten und durch einen unmittelbären zeitlichen und räumlichen Zusammenhang verbunden waren. Sie\nlassen die Möglichkeit offen eder legen sie sogar nahe, daß\nnur die ersten fünf oder vier Schüsse, die der Angeklagte\nnit Tötungsversatz apgab, eine natürliche Handlungseinheit\nbildeten und der letzte Schuß oder die beiden letzten\nSchüsse jeweils selbständige Handlungen waren. Dann wäre\nfür jede dieser Handlungen gesondert zu prüfen, ob der\nVersuch noch unbeendigt war und der Angeklagte freiwillig\nvon ihm zurückgetreten ist.\n\n2. Auch die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht\nes ablehnt, die Strafe nach der ersten Alternative des\n§ 213 StGB zu mildern, sind nicht frei von Rechtsirrtum.\nEs führt dafür nur die Hartnäckigkeit an, mit welcher der\nAngeklagte sein Ziel verfolgte, Brückhändler zu töten.\nDas könnte bedeuten, daß das Schwurgericht annimmt, das\nMißverhältnis zwischen der Reizung durch Brückhändler |\nund der begangenen mat schließe eine Strafmilderung nach\nder ersten Alternative.des § 213 StGB aus. Die Anwendung\ndieser Vorschrift setzt jeäoch keine Verhältnismäßigkeit\nzwischen der eriittenen Unbill und der im Zorn verübten\nTat voraus (BGH IM Nr.4 zu § 213 StGB; BGH GA 1970,214),\n‚Allerdings kann ein auffallendes Mißverhältnis zwischen, .\nReizung und Tat Anlaß geben, den ursächlichen Zusammenhang, also die Frage, ob der Täter durch die Reizung auf\nder Stelle zur Tat hingerissen worden ist, besonders _\nsorgfältig zu prüfen. Es kenn auch bei der Strafzumessung\n\nberücksichtigt werden. Br\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts. -\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nFleischmann. Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/5-str-173-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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