{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-27_5_StR_158_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-27","aktenzeichen":"5 StR 158/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/71\n\n -BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Reinhold KÜEB aus Oi:\n\nN ee O3 7\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1971, ander teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n. Bundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt.\nSiener\nFleischmann\nSchuster.\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nRechtsanwalt Dr ME aus MM |]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte PER |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 13. Oktober 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht, daß\nder Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 176\nAbs.1 Nr.1 StGB verurteilt worden ist.\n\nDas Urteil ergibt nämlich nicht, an welcher Stelle\ndas Bein des Mädchens vom Angeklagten berührt worden ist.\nDie Strafkammer sagt nur, er habe mit seiner \"freien Hand\nam Bein der Zeugin heraufgetastet und in wollüstiger Absicht versucht, an ihr Geschlechtsteil zu gelangen\". Dagegen hat sich die Angegriffene terfolgreich\" wehren können.\nBei der rechtlichen Würdigung schweigt das Urteil zu diesen\nPunkte. Daß sich der Beschwerdeführer auf das hingefallene\nOpfer gelegt hatte, geschah nach den Urteilsgründen nur,\num die Arme des Mädchens \"durch seinen /des Angeklagten\nKörper festzuhalten\" (UA S.6), nicht aber in wollüstiger\nAbsicht. Es fehlt also an sicheren Feststellungen darüber,\ndaß der Angeklagte bereits unzüchtige Handlungen vorgenommen\nhat.\n\nDa schon dieser Rechtsmangel, der auf die allgemeine\nSachrüge zu berücksichtigen war, zur Aufhebung des Urteils\nin vollem Umfange führte, kam es auf die zahlreichen Einzelangriffe der Revision nicht an. Auch brauchte über den\n- abwegigen - Wiedereinsetzungsamtrag nicht mehr ausdrücklich\n\nann.\n\n-4-\n\nentschieden zu werden. Die Verteidigung wird in der\nzukünftigen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit haben,\ndie bisherigen Beweisamträge zu wiederholen und etwaige\nneue Anträge zu stellen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/5-str-158-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/5-str-158-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.821372+00:00"}}