{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-27_5_StR_153_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-27","aktenzeichen":"5 StR 153/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 153/71\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karı RÜEIEB aus zu.\ngeboren am EEE :950 ir. rag,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\n- 2...\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27.April 1971,\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n..als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\n\nRechtsanwältin GW :u: DM\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsksamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n25.November 1970 samt den Fentetellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine ändere Jugenädschutzkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,: die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen —\n\n‚an der teilgenommen haben:\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muß auf die Sachrüge aus folgenden Gründen\naufgehoben werden:\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß: der\nSchuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden sei.\nDas Landgericht hat nicht ermitteln können, wie oft der\nAngeklagte unzüchtige Handlungen mit seiner Stieftochter\nvorgenommen hat. Auch die Mindestzahl der Teilakte der\nvon der Jugendkammer angenommenen fortgesetzten Handlung\nist nicht angegeben. Das wäre aber erforderlich gewesen,\num den Schuldumfang einwandfrei festzustellen.’ Die Angabe\nder Teilakte einer fortgesetzten Handlung kann ausnahnsweise entbehrt werden, wenn sich dem Urteil.der Mindestschuldumfang auch ohne. Zahlenangabe entnehmen 1äßt. Das\nist hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat des näheren\ndargelegt, daß sich der Angeklagte nach den Feststellungen\ndes Jandgerichts in mindestens fünfzehn :Fällen an seiner\nStieftochter vergangen habe, Das ist aber nicht entscheidend. Das angefochtene Urteil. ergibt nämlich nicht, ob\ndie Jugendschutzkammer ‚von dieser Mindestzahl ausgegangen\n\nI ea\n\n|\n\nW\n\nist. Dagegen spricht, daß die Urteilsgründe gerade die\n\"yYlelzahl\" der Unzuchtsakte als strafschärfend erwähnen.\nDaß damit nur fünfzehn Einzelfälle in fünf Jahren gemeint\nsind, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nFjeischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/5-str-153-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/5-str-153-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.805329+00:00"}}