{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-27_5_StR_152_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-27","aktenzeichen":"5 StR 152/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 152/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johannes P ns\n\naus FÜ 52 ir. KU,\ngeboren am EEE 935 in Klein NM (Pommern),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EEE\n\n. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EM aus x: EB\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 9.November 1970 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\ndie Anwendung sachlichen Rechts, Folgende Verfahrensrüge\nführt zur Aufhebung des Urteils;\n\nDie Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht,\nweil die Strafkammer Frau ao | (die Geschädigte) richt als\nZeugin darüber vernommen hat, daß der Angeklagte- ihr zugesagt\nhabe, sie könne den Personenkraftwagen am Hamburger Hauptbahnhof wieder abholen. Die Strafkammer ist bei der rechtlichen\nWürdigung davon ausgegangen, daß der Wagen am Hamburger Hauptbahnhof abgestelit werden sollte, hat sich aber nicht zu der\nBehauptung des Angeklagten geäußert, er habe dies Frau |]\nauch zugesagt, Wenn Freu FÜ lie Darstellung des Angeklagten\nbestätigt hätte, so hätte er jedenfalls nicht wegen Raubes\nverurteilt werden. können, weil es dann möglicherweise an der\nZueignungsabsicht gefehlt hätte (vgl. BGHSt 22,45). Im vorliegenden Fall schließen die bisherigen Feststellungen richt\naus, daß der Angeklagte der Berechtigten das Wiederauffinden\ndes Wagens ermöglichen wollte. Er hatte Frau a] - falls\nderen Vernehmung dies ergibt - die Stelle mitgeteilt, an der\ner das Kraftfahrzeug, einen Mercedes 190, zurücklassen wolits.\nDiese Stelle war nur 35 km vom Ort. der Wegnahme entfernt, eine\nfür heutige Verhältnisse nicht erhebliche Entfernung. Das\nUrteil enthält auch keine Feststellungen, daß der Angeklagte\nden Pkw nicht abschließen wollte,\n\nEines Antrages der Verteidigung auf Vernehmung der Frau\na | als Zeugin bedurfte es, wie die Revision zu Recht geltend\nmacht, in diesem Falle nicht, weil Frau FÜ :n zrnittiungsverfahren die Behauptung des Angeklagten bereits bestätigt\nhatte (GA S,2).\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Verfahrensverstoß die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Falls der Angeklagte keine Zueienungsabsicht hatte,\n\nun\n\nh\n!\n|\n\n-Uu-\n\nkann die Tat zwar als schwere räuberische Erpressung\n\ngewertet werden. Es ist aber der Revision zuzugeben, daß\n\nder Unrechtsgehalt einer solchen Tat in diesem Falle geringer\nsein kann als der eines schweren Raubes, obwohl für beide\nDelikte derselbe Strafrahmen vorgesehen ist. Das Objekt\n\ndes Raubes wäre nämlich der Personenkraftwagen selbst, bei\nder räuberischen Erpressung aber nur der Besitz des Wagens,\n\nAuf die weitere Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen\nzu der Sachrüge kommt es deshalb nicht an.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-27/5-str-152-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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