{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-20_5_StR_143_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-20","aktenzeichen":"5 StR 143/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 143/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhändler Heinz G EB zus zii.\ngeboren am EB 922 in vB (Sachsen),\n\nwegen versuehter Abtreibung und gefährlicher Körperverletzung\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.April 1971, an der teilgenommen haben:'\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt. BED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte U]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Ci gesen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 30.September\n1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nl. Mit Recht ist der Angeklagte im Falle Wi wesen\nversuchter Abtreibung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung verurteilt worden.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bisher lediglich gesagt, daß\n\"jede zur Abtötung der Leibesfrucht führende Handlung zugleich einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der\nSchwangeren bedeutet\", daß also die zum Zwecke der Abtreibung\nvorgenommene vorsätzliche Körperverletzung (auch wenn es sich\num eine gefährliche oder gar eine Schwere handelt) von der\nvollendeten Abtreibung aufgezehrt wird. Der Senat brauchte\n\n. nicht zu entscheiden, ob an dieser Rechtsprechung im bis-\n| herigen Umfange festzuhalten ist, nachdem Fremdabtreibung\njetzt kein Verbrechen mehr ist.\n\nDenn jedenfalls besteht zwischen versuchter Fremdabtreibung und (gefährlicher) Körperverletzung Tateinheit\nund nicht Gesetzeseinheit. Versuchte Abtreibung ist auch\nohne Gesundheitsbeschädigung, also ohne Körperverletzung\ndenkbar (z.B. beim Versuch mit untauglichen Mitteln). Deshalb\nhat auch das Reichsgericht hervorgehoben, daß das Tat-\n\nverhältnis \"bei Versuch der Abtreibung natürlich anders\"\n\nzu beurteilen ist als bei vollendeter Abtreibung (RG GA 58,\n\n453,454). Der vorliegende Fall macht das besonders deutlich.\nHier wird die Tat vor allem durch die \"das Leben gefährdende\nBehandlung des Opfers\" gekennzeichnet, so daß ein Bedürfnis\n\nbesteht, dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen.\n\n2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafe im\nFalle WEB sehen fenı.\n\nDaß durch eine Handlung gegen zwei Straftatbestände verstoßen worden ist, durfte das Landgericht zu Ungunsten des\nAngeklagten berücksichtigen. Ebensowenig ist zu beanstanden,\ndaß diesem der \"erhebliche Grad von Verantwortungslosigkeit\",\nseine \"überaus große Leichtfertigkeit\" zur Last gelegt worden\nsind, zumal sein Tun einem versuchten Tötungsverbrechen nahekommt.\n\n- A -\n\n-4-\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des\nAngeklagten entsprechend den Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-20/5-str-143-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-20/5-str-143-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.608826+00:00"}}