{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-20_5_StR_124_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-20","aktenzeichen":"5 StR 124/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 124/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Egon TÜR zu: En - E.\ngeboren am mM 945 in vi:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20.April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 3.November 1970\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nvi\n\nGründe\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, daß er\nauch nach \"§ 237 StGB verurteilt werden könne\". Als verlesene Bestimmung zitiert das Protokoll allerdings § 137 StPO.\nDas beruht indessen auf einem offensichtlichen Schreib-\n\nversehen.\n\nDie Revision meint, § 236 St@B a.P. (der Beschwerdeführer verweist irrtümlich auf den § 237 StGB a.F.) hätte\nzusätzlich verlesen werden müssen.\n\nDie frühere Vorschrift unterscheidet sich von der\nneuen zugunsten des Angeklagten nur darin, daß der Täter\nbereits bei der Entführungshandlung beabsichtigen muß, die\nLage der Frau zur Unzucht auszunutzen. Das hatte der\nAngeklagte nie bestritten; nach seiner Einlassung war er '\njeweils schon zu Beginn der Autofahrten darauf aus, mit den\nzugestiegenen Frauen geschlechtlich zu verkehren. Es ist\ndaher ausgeschlossen, daß die Verlesung des § 236 StGB a.F.\nihn in die Lage versetzt hätte, sich anders oder wirksamer\n\ngegen den Vorwurf der Entführung zu verteidigen.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, die Zeugin KB hätte\nwährend der Unterbrechung ihrer Vernehmung und der zwischenzeitlicher Anhörung des Zeugen a den Sitzungssaal\nverlassen müssen. § 58 Abs.1 StPO ist, wie auch die Revision\nnicht verkennt, eine bloße Ordnungsvorschrift. Ob ein\nZeuge in Gegenwart oder in Abwesenheit eines anderen\nZeugen zu vernehmen ist, der später nochmals gehört werden\nsoll, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden. Daß er irrigerweise gemeint haben könrte, die\n\nZeugin xD müsse im Verhandlungssaal bleiben, nachdem mit\nihrer Vernehmung begonnen worden war, behauptet die Revision\nnicht; dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Im übrigen\nhaben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt,\ndie Zeugin | zur besseren Erforschung der Wahrheit in\nAbwesenheit des Zeugen NEM :u hören. Auch darin unterscheidet sich dieser Fall von dem in BGH 4 StR 631/54\n(mitgeteilt in MDR 1955,396) entschiedenen, auf den sich\n\nder Beschwerdeführer vergeblich beruft.\n\n3, Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe, die\nsich auf die Feststellung beziehen, es gebe in Cuxhaven\nNkgum ein geeignetes Tanzlokal\",\n\nII. Sachrüge\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die\nStrafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigen, daß er sich bei seiner ersten\npolizeilichen Vernehmung im Falle Wi en 25.August 1969\nnur in Anpassung an ein bestimmtes Ermittlungsergebnis zur\nSache geäußert hat. Das Recht des Angeklagten (Beschuldigten),\nzu schweigen (§ 136 Abs.1 Satz 2 StPO), wird durch eine\nsolche Beweiswürdigung nicht in rechtlich unzulässiger\nWeise beschränkt. Das Wesen jenes Rechts besteht darin, daß\nder Angeklagte nicht gezwungen werden darf, ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern. Äußert er sich jedoch\nzur Sache, nachdem er darauf hingewiesen ist, daß er\nnichts zu sagen brauche, so stellt er sich freiwillig\nals Beweismittel zur Verfügung (BGHSt 20,298,300; 22,129,\n135). Der Tatrichter hat dann die Aussage des Angeklagten\nebenso zu würdigen, wie andere Beweismittel (§ 261 StPO).\nIhm darf nicht verwehrt werden, alle Umstände zu berück-Sichtigen, die für die Beurteilung der Aussage des\nAngeklagten von Bedeutung sein können. Dazu kann auch die\n\n-5.\n\nTatsache gehören, daß sich der Angeklagte erst nach einigem\nZögern zu einer Aussage entschloß, die auf das Ergebnis\neiner vorangegangenen Gegenüberstellung mit der Verletzten\nzugeschnitten war. 2\n\n2. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nebenfalls keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die\n\n- Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu verwerfen.\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-20/5-str-124-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-20/5-str-124-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.589110+00:00"}}