{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-06_5_StR_107_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-04-06","aktenzeichen":"5 StR 107/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 1 07/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Adam LB zus To:\ngeboren am MED 1951 ir rg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.April 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr .(B zu: SB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (Em\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover\nvom 12.0ktober 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nor\n\nDas Schwurgericht. hat den Angeklagten wegen Körper- -\nverletzung mit Todesfolge im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu sieben Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt und ihm die Amtsfähigkeit für die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren des\nSchwurgerichts beanstandet und.mit Einzelausführungen die\nVerletzung materiellen Rechts. rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Behauptung, der Sachverst vändige habe \"Zusatztatsachen\" in die Verhandlung eingeführt, ist nicht entsprechend dem § 344 Äbs.2 Satz 2 StPO belegt; die Revision gibt nicht an, in welchen einzelnen Ausführungen des\nSachverständigen sie solche \"Zusatztatsachen\" erblickt.\n\n2. Line Verletzung des sachlichen Rechts zu Lasten\ndes Angeklagten ist nicht erkennbar.\n\na) Die Feststellungen des Urteils. tragen die Annahme,\ndaß der Angeklagte die Todesfolge fahrlässig herbeigeführt\nhat. Ungeachtet eines nur sprachlichen Versehens machen\ndie Urteilsausführungen deutlich,. der Angeklagte habe\ntrotz seines die Anwendung des § 5! Abs.2 StGB rechtfertigenden Ausnahmezustandes schon bei Beginn seiner\nBeilhiebe deren tödliche Wirkung erkennen können (UA\n$.11/12). Diese Überzeugung begründet das Schwurgericht\nohne Denkverstoß mit dem Hinweis, daß dieser bis zum\nletzten Schlag mit dem Beil gleichbleitende Zustand ihn\nja auch am Schluß der Tatphase nicht gehindert habe, die\nGefährlichkeit seines Einschlagens auf das Opfer zu erkennen. Das Vorbringen der Revision, in diesem Augenblick habe der Angeklagte sich durch äle vorangegangenen\nSchläge schon \"abreagiert\", stimmt mit den ausdrücklichen,\n\n. . 4-\n\n-4-\n\ngegenteiligen Feststellungen des Urteils nicht überein\n(UA S.8,12).\n\nb) Auch die Angriffe der Revision zur Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB vermögen dem Rechtsmittel\nnicht zum Erfolg zu verhelfen, Im Ergebnis hat das\nSchwurgericht seine Auffassung, daß die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zur Tatzeit nicht aufgehoben, sondern nur\nerheblich vermindert gewesen sei, rechtlich einwandfrei\nbegründet. Gegen die Darlegungen des Urteils, daß der\nAngeklagte durch das Zusammenwirken einer leichten\nGehirnschädigung und einer stark neurotischen Persönlichkeitsstruktur mit dem Einfluß des zuvor genossenen Alkohols in einen Erregungszustand geraten sei, der seine\nKinsichtsfähigkeit (UA S.11/12) und sein Steuerungs-Vermögen (UA S.10) erheblich vermindert habe, bestehen\nBedenken. Denn beide Alternativen des § 51 Abs.2 StGB\nkönnen nicht gleichzeitig vorliegen (vgl. BGHSt 21,27,28;\nBGH GA 1968,279 = MDR 1968,844; fermer 5 StR 675/70 vom.\n22.Dezember 1970 - nicht veröffentlicht). Dieser Mangel\nbeschwert jedoch den Angeklagten nicht. Das Schwurgericht\nhat offensichtlich verkannt, daß die erste Alternative\ndes § 51 Abs.2 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die\nverminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht\nbewirkt hat. Aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und\nden sonstigen Ausführungen zu § 51 StGB folgt aber zweifelsfrei, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten\nerheblich herabgesetzt war. Die von der Revision beanstandete Wendung des Schwurgerichts, der Zustand des Angeklagten sei noch nicht einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gleichgekommen (UA S.10), stellt keinen rechtlichen, sondern nur einen sprachlichen Mangel dar, Sie\ndrückt nach dem Sinnzusammenhang lediglich aus, der unter\ndie Krankheitserscheinung des § 51 StGB fallende Ausnahmezustand des Angeklagten sei nicht von solchem Grade gewesen,\ndaß er sein Binsichts- oder Hemmungsvermögen gänzlich\n\n- 5.\n\nla\n\n-5-\n\nbeseitigt habe (Ui S.11/12).\n\nc) Die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht es\nabgelehnt hat, die Strafe nach 88 51, Abs.2, 44 StGB\nzu mildern oder dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu\nbeanstanden,\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nseinen die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB erfüllenden Ausnahmezustand schuldhaft selbst herbeigeführt\n(UA S.12), trifft nach den vorangegangenen Feststellungen\njedenfalls mit der Einschränkung zu, daß ihm ein überwiegendes Mitverschulden daran zur last fällt. |\n\nBei der Prüfung der Frage, ob \"mildernde Umstände\" |\nvorliegen, sinä die entlastenden und belastenden Umstände\ngegeneinänder abzuwägen (BGHSt 8,186,189). Das hat das\nSchwurgericht hier auch getan, wie Wortlaut, Sinn und\nZusammenhang der E Entscheidungsgründe ergeben. \"Welches\nGewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung zu\nden Erschwerungsgründen beizümessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit\nder Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler\nenthalten\" (BGH GA 1963, 207,208). Rechtsfehler sind aber\nhier nicht zu erkennen.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen auch die Strafmaßerwägungen in dem Sinne, daß die in ihrem Zusammenwirken\neine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nherbeiführenden Unstände ihm \"im wesentlichen\" schon\nzuvor bekannt gewesen seien (UA S.13). |\n\nDie sonstigen Einwendungen der Revision gegen die\nStrafhöhe liegen unzulässigerweise auf dem Gebiete des\n\n-6 -\n\n-6-\n\ndem Tatrichter vorbehaltenen Ermessens und sind daher\nunbeachtlich.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/5-str-107-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-04-06/5-str-107-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.385418+00:00"}}