{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-04-04_5_StR_258_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-24","aktenzeichen":"5 StR 258/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7 5_StR 258/72\nf{altı 5 StR 378/71)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\ni. den Grapkiker Herbert T EB sus Di:\ndort geboren um ED 920, |\n\n2. die Dekorationshilfe Gisela 1 in\n| geborene FEW au: SEE, .\n\"dort geboren an EEE 951,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nft\n\n- I.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshlofs hat in dar\nSitzung vom 20.funi 1972, an der teilgenommen habeı:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Voreitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Fleischmann\nais beisitzendse Rickter,\nStaatsanwalt:\nals Vertreter üer Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD au: SED\n\nals Verteidiger der Angeklagten 8:\n\nJustizangestellte m\n\nea).s Urkundsbeamtin der Geschäftsstells,\nfür Resht erkanniı\n\nAuf üäle Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndes Urteil des Landgerichts in Berlin von\n24.Februsr 1972 samt den Feststellungen aufgetoben.\n\nDie Sachse wird an eine andere Strafkammer dss\nLandgerichts in Beriin zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n= Yon Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat\n\ni. den Angeklagten Herbert TB voa dsr Anklage der Unzucht\nmit einer Abhängigen in zwei Fällen, zum Teil in Tateinheit\nwegen Unzucht nit einer Abhängigen,\n\n2, die Angeklagte Gisela If von der Anklage der schweren\nKuppelei in zwei Fällen freigesprochen, nachdem sie schon\ndurch das ebenfalls in dieser Sache ergangene Urteil vom\n4.April 1971 von dem weiteren Vomrurf ües Verbrechens gegen\n§ 174 Aba.1 Nr.1 StGB rechtskräftig freigesprochen war.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit\nVerfahrensbeschwerden und der Sachrüge gegen die nunmehr\nweiteren Freisprechungen wendet, ist begründet.\n\n1, Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung\nvon ihrem Recht Gebrauch gemacht, nicht zur Sache auszusagen. Die Zeuginnen Regina IB und Monika TB\nhaben das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs.1 Nr. und 3 StPO).\nDamit - so hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ausgeführt - hätten ihr als Beweismittel nur die in den\nrichterlichen Protokollen vom 15.0ktober 1970 enthaltenen\nAussagen zur Verfügung gestanden. \"Diese Aussagen, die\ngemäß § 254 Abs.1 StPO ‚verlesen worden sind, konnten\njedoch\", so heißt es in den Urteilsgründen weiter, nicht\nzur Grundlage einer verurteilenden Erkenntnis gemacht\nwerden\", |\n\nDafür war es für die Strafkammer von Bedeutung, daß\ndie beiden Angeklagten, die ihre Aussagen in der erneuten\nHauptverhandlung widerrufen haben; Übereinstinnend erklärt\nhatten, sie seien davon ausgegangen, daß sie wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden\nwürden, wenn sie vor den Vernehmungsrichter nicht zur\n\nSache aussagen würden. So habe sie ihr damaliger Verteidiger\n\n- 4\n\n-4-\n\nRechtsanwalt sa belehrt, der bei der Vernehmung am\n15.0ktober 1970 zugegen gewesen sei. Tatsächlich seien\nihre Aussagen damals aber falsch gewesen. Diese Einlassung ist nach der Meinung der Strafkammer nicht zu\nwiderlegen; \"denn sie haben vor dem Vernehmungsrichter\ntatsächlich in Gegenwart ihres damaligen Verteläigers\nausgesagt\". |\n\nDarin erblickt die Staatsanwaltschaft mit Recht\neine Verletzung der Aufklärungspflicht, wie sie dem\nGericht durch § 244 Abs.2 StPO auferlegt ist. Die Behauptung der Angeklagten über das Zustandekommen ihrer\nvor dem Haftrichter abgegebenen Geständnisse, die sie\nerstmalig am 24.Februar 1972 aufgestellt hatten, mußte\nZweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen lassen. Die\nJugenäschutzkammer durfte sie nicht ohne weiteres für\n' unwiderlegbar halten, sondern mußte vorher weitere\nAufklärungsversuche machen. Mit Recht vermißt die\nRevision die Vernehmung des Rechtsanwalts sm sı\nZeugen. Entgegen der Ansicht der Strafkammer war dieser\neiner der geeigneten und gebotenen Beweismittel, um den\n\"Wahrheitsgehalt\" der jetzigen Angaben der Angeklagten\nzu prüfen und sie gegebenenfalls zu widerlegen.\n\nDaß die Staatsanwaltschaft keinen dahingehenden\nAntrag gestellt hatte, ändert nichts daran. Jedenfalls\nhat hier die Jugendschutzkammer gegen § 244 Abs.2 StPO\nverstoßen, weil sie die Einlassungen der Angeklagten\nals unwiderlegbar ihrer Entscheidung zugrunde legte,\nobwohl ihr bekannte Umstände erwarten ließen, daß sie\ndurch eine einwandfreie Zeugenaussage in einem wichtigen\nPunkte widerlegt werden konnten (vgl. BGHSt 13,326 ff).\n\n2. Der Revision ist auch darin beizupflichten, daß\ndie Strafkammer die an dem (aufgehobenen) Urteil vom\n1.April 1971 beteiligten Richter als Zeugen über den\nInhalt der damals von Regina IB gemachten Bekundungen\n\n5.\n\nhätte vernehmen müssen. Auch insoweit liegen Beweismittel\nvor, die - soweit sie diese Zeugin betreffen - zur Über -\nprüfung der Geständnisse der Angeklagten beitragen. Sie\nkonnten deren Inhalt bestätigen und konkretisieren.\n\nAuf den beiden dargelegten Verstößen gegen § 244\n\n'Aba.2 StPO kann das Urteil beruhen. Welche Überzeugung\n\nsich bei Ausschöpfung aller Beweismittel gebildet hätte,\n\n‚wie sie auch sodann den Inhalt des Gertändnisses der\n\nAngeklagten gewertet hätte, ist nicht abzusehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der\nBundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\n\nSchmitt Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-24/5-str-258-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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