{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-03-30_5_StR_84_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-03-30","aktenzeichen":"5 StR 84/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 84/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang R (me\n\ndort geboren am EEE 9: ',\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.März 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Versitzender,\nBundesrichter Siemer\nBunässrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n22.0ktober 1970, soweit es den Angeklagten |\nREED petrifft, in allen Strafaussprüchen |\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts in\nHamburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGr\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nSie führt jedoch nicht dem Antrage der Beschwerdeführerin.\nentsprechend nur zur Aufhebung des Urteils bezüglich der\nStrafaussetzung zur Bewährung, sondern aller Strar- |\n\naussprüche,\n\nGemäß § 25 Abs.2 StGB kann das Gericht unter den\nVoraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung\naussetzen, wenn besondere Umstände in der Tat und in der\n„Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Wie die\nRevision zutreffend vorgetragen hat, hat die Strafkamner\n\n”*\n\nkeine bessnderen Umstände in bezug auf die Taten fest-\n‚gestellt. Die zwanzig vollendeten Diebstähle und der\n\n_ versuchte Diebstahl, an äenen sich der Angeklagte als\nHittäter beteiligt hat, unterscheiden sich nicht von den\n. durchschnittlichen, gewöhnlichen Taten gleicher Art.\n\nDas gilt sowohl hinsichtlich der Ausführung als auch der\nBeute, a\n\nUnter diesen Umständen können die gemäß. § 23. Abs.2\n\"StGB erforderlichen besonderen Umstände in der. Tat auch\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen\nwerden, n\n\nEs ist nicht auszuschließen, :daß die gegen den“ |\nAngeklagten REM verhängten Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn ihm keine Strafaussetzung bewilligt\nworden wäre. Unter diesen Umständen ist, wie der General.\nbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung nicht wirksamzs die Revision ergreift daher\nsämtliche Strafaussprüche, |\n\nEs wird sich empfehlen, in der erneuten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten FüWiie den Schuldsprüchen\ngegen ihn zugrunde liegenden Feststellungen zu verlesen.\nIn die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht\nübernommen zu werden. Sie können dort als bekannt voraus-\n\n‚gesetzt werden,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-30/5-str-84-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-30/5-str-84-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.274248+00:00"}}