{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-03-30_5_StR_114_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-03-30","aktenzeichen":"5 StR 114/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 114/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Karı \"m =: za.\ngeboren am Ü 1944 ir vorm 1 U.\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n3.Dezember 1970 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem\nAngeklagten durch sie entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Landeskasse zur last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\n(fortgesetzter) Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr\nund sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, ist auf das Strafmaß beschränkt worden.\nSie ist ohne Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung an sich enthält keinen Rechtsfehler, Sie läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht\nbesorgen, daß der Tatrichter das geringe Alter des\nbetroffenen Mädchens übersehen hätte. Er hat das Geburtsdatum ausdrücklich festgestellt (UA S.2).\n\n2. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht\nzu beanstanden. Die Jugendkammer hat im Urteil dargelegt,\naaß sie von dem Angeklagten erwartet, er werde sich sehon\n\ndie Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig\nauch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen. Sie hat auch die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs.2° StGB ohne Rechtsirrtun bejaht.\nNach den Feststellungen liegen sowohl in der Tat als auch\nin der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände\nvor, die sich von den in solchen Fällen häufig vorkommenden\n‚Strafmilderungsgründen abheben und die Tat des Angeklagten\ntrotz ihres erheblichen Unrechts- und Schulägehalts'als\naußergewöhnlich erscheinen lassen,\n\nDer Angeklagte verging sich an seiner Stieftochter,\nweil diese ihn \"- bedingt durch den unglückseligen Fund\nder pornographischen Aufnahmen - beharrlich mit der\n\nBitte nach Erklärungen hierzu immer wieder gedrängt\"\nhatte und seine Ehefrau ihm wegen einer schweren\n\n. Unterleibserkrankung häufig den ehelichen Verkehr verweigern mußte (UA S.6/7). Er unterscheidet sich von\nähnlichen Tätern ferner dadurch, daß er - allerdings\nerst nach mehreren Monaten - die unzüchtigen Handlungen\naufgab, obwohl er nach wie ver dazu Gelegenheit hatte,\nweil ihm das Unmögliche der Situation zum Bewußtsein\ngekommen war und weil er sich seines Verhaltens schämte\"\n(vA S.4 und 7).\n\nAuch in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen\nnebeh alltäglichen Strafmilderungsgründen wie seiner\nbisherigen Unbescholtenheit und seinem beruflichen Fleiß\n: besondere Umstände vor: \"Er hat sich Olivia von Anfang\nan in fürsorglicher Weise angerommen, sich um ihre:\nSorgen und Probleme gekümmert und täglich mit ihr Schul-\n\n. arbeiten gemacht”. Er hat ihr \"seinen Namen gegeben und\n\nläamit auch nach außen zum Ausdruck gebracht, daß er\nolivia als eigenes Kind betrachtet\" (UA 8.6). Er war\nihr - von den unzüchtigen Handlungen abgesehen - Nein\nguter Stiefvater\" {UA 8.5).\n\nDiese Umstände rechtfertigen eS, die Ausnähne-\n\"vorschrift des § 23 Abs.2 St&B anzuwenden. Zwar hat die\n Jugendk@mmer. nicht erörtert, ob die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23 Abs. SteB).\nDas ist in diesem Fali aber kein durchgreifender Mangel,\nweil die gtrefferen Pastetellungen es dem Senat ermöglichen, von sich aus diese Frage zu verneinen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, hinsichtlich der Strafzumessung jedoch nur zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO},\n\nSarstedt Siemer Schnitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-30/5-str-114-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-30/5-str-114-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.256391+00:00"}}