{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-03-23_5_StR_73_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-03-23","aktenzeichen":"5 StR 73/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"65 StR_75/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser und Schweißer\nJürgen 0 EEE :.: zw.\ngeboren am ED 1945 in SEE xrei: SCEEEEEEE.\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\n2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Baus rm\n\n‚als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n2.November 1970 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem\nAngeklagten durch sie entstandenen: notwendigen\nAuslagen fallen der landeskanse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen räuberischen\nDiebstahls in einem Falle und wegen Diebstahls in acht\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil an, soweit die Strafkammer\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie auf § 23 Abs.1 und 2 StGB gestützte Entscheidung\nüber Gie Aussetzung der Vollstreckung ist im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei.\n\nDie Voraussetzungen des Abs.1 aaO ergeben sich unbedenklich daraus, daß die Strafkammer die Prognose des\nAngeklagten als äußerst günstig ansieht. Sie befürchtet\nnur, daß der Angeklagte bei einer Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe den Halt verlieren und abgleiten wird,\n\nDie besonderen Voraussetzungen des Abs,2 liegen nach\ndem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ebenfalls\nvor. Er ergibt, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Taten\ninfolge Tablettenmißbrauchs in einem Ausnahmezustand befand. Dies rechtfertigt die Auffassung, daß bei jeder der\nneun Taten \"besondere Umstände in der Tat\" vorlagen. Der\nerwähnte Ausnahmezustand betraf innere Vorgänge in dem\nAngeklagten bei der Ausführung der Taten und damit die\nTaten selbst. Der bloße Umstand, daß der durch den Tablettenmißbrauch bewirkte Ausnahmezustand bei den Taten unter\n1 - 8 der Urteilsgründe nicht die Voraussetzungen des\n§ 51 StGB erfüllte, schließt dies nicht aus.\n\n4 -\n\n\"Besondere Umstände in der Persönlichkeit\" des\nAngeklagten liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten\n‚Sachverhalt ebenfalls vor. Sie sind darin zu sehen, daß\nder erwähnte Ausnahmezustand inzwischen durch eine Entziehungskur derart behoben worden ist, daß, wie bereits\noben erwähnt worden ist, eine äußerst günstige Prognose\nfür den Angeklagten besteht.\n\nDas Urteil legt in rechtlich einwandfreier Weise\ndar, daß auch die Verteidigung der Rechtsordnung eine\nVollstreckung nicht gebietet.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/5-str-73-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/5-str-73-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.033082+00:00"}}