{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-03-23_5_StR_121_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-03-23","aktenzeichen":"5 StR 121/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 121/71\n\n§ 3.\n\n4.\n\n: 627/69)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinrich MB aus\n\ngeboren an EB 325 in ;\n\nden Formgestalter Wolfgang ° GEB us Bei.\nEEE '\n\ndort geboren am 939,\n\nden Kaufmann Jerzy GEM aus ;\ngeboren an 329 in W ;\ndie Hausfrau Lilian G EB zeborene og\n\neus W\n1930 in Caimmmummg,\n\ngeboren am\n\nwegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei\n\n-2=-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23.März 1971\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Mi,\nCHEN, Jerzy CB und Lilien cp wirä\ndas Urteil des Landgerichts. in Hannover\nvom. 3.September 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit es die Beschwerdeführer\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen zu\nentscheiden hat,\n\nGründe\n\nDie Rüge, § 60 Nr.2 StPO sei verletzt worden, führt\nzur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer\nbetrifft.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"ie alle vier Revisionen in ausreichender und damit\nzulässiger Weise rügen, hat die Strafkammer dadurch, daß\nsie die Zeugen Barbara ZW de REM und Peter Sp\nentsprechend dahingehenden Anträgen der Verteidiger auf\nihre Aussagen vereidigt hat (Ba.V, 245R-246R, 2ugR-250R),\ngegen das zwingende Vereidigungsverbot des § 60 Nr.2 StPO\nverstoßen, | |\n\nAnscheinend ist die Strafkammer sich der Notwendigkeit, bei beiden Zeugen die Zulässigkeit ihrer Vereidigung\nim Hinblick auf diese Verbotsvorschrift zu prüfen, rechtsirrig gar nicht bewußt geworden, Dies liegt um so näher,\n\n- 3.\n\n_ 3-\n\nals bei der Zeugin 7 ie RB ücr Verteidiger des\nAngeklagten MER, dei dem Zeugen Sum sogar die Verteidiger aller Angeklagten die Yereidigung ausdrücklich\nbeantragt hatten (Bd.V, 246, 250R ). Sollte das Landgericht\ndie Möglichkeit eines die Vereidigung ausschließenden\nHinderungsgrundes gleichwohl geprüft, aber bewußt verneint -\nhaben, so hat es jedenfalls den Begriff des Beteiligungsverdachts i.S. des § 60 Nr.2 StPO. verkannt.\n\nVerdächtig, bei dem Tatgeschehen in derselben Richtung wie die Angeklagten mitgewirkt zu haben, ist nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch derjenige\nZeuge, der den Verdacht erweckt, ‚sich nach § 138 StGB der\nNichtanzeige des von ihnen geplanten, den Gegenstand des\nVerfahrens bildenden Verbrechens schuldig gemacht zu haben\n(BGH 1 StR 358/66 vom 6.Dezember 1966; 5 StR 140/69 vom\n29.April 1969). Daß sich dem Gericht bei den genannten\nbeiden Zeugen zum mindesten ein dahingehender Beteiligungsverdacht aufdrängen mußte, liegt nach den Urteilsgründen\nund ihrem Zusammenhang auf der Hand. Danach ist die Strafkammer davon ausgegangen, ‚daß sowohl Barbara ZB ie\nRER, Alice Freundin des Angeklagten MB, als auch Peter\nSEE vor Beginn des Münzverbrechens von dem Vorhaben\nder vier Angeklagten, im Hause der Eheleute ch falsche\n100-Dollar-Noten zwecks späteren In-Verkehr-bringens\nherzustellen, Kenntnis gehatt, aber dieses Vorhaben nicht\nangezeigt haben. Die tatrichterliche Annahme von der\ndahingehenden Kenntnis der Zeugen ergibt sich einmal aus\nden Beweiserwägungen auf UA S.26, tezüglich Frau Ze\nde RB ferner aus der Feststellung, daß sie ab 20.Juli\n1968 vor Beginn der Druckarbeiten zusammen mit allen\nAngeklagten im Tathaus der Eheleute CB wohnte (UA. S.12).\nund bezüglich Peter SW -usätziich aus seiner auf\nU S.22,27 wiedergegebenen eigenen Bekundung.\n\n- 4 -\n\nNach alledem hätten diese beiden Zeugen wegen Verdachts der Tatbeteiligung unbeeidigt bleiben müssen, wie\nes in der ersten tatrichterlichen Hauptverhandlung in\ndieser Sache aush zutreffend geschehen ist (Bd.IV, 65-67,\n67-69). Da das Landgericht die Aussagen der Zeugen zur\nUrteilsfindung verwertet hat und das Urteil daher auf\nihrer gesetzwidrigen Vereidigung beruhen kann, muß es bei\nder Einheitlichkeit des Tatgeschehens schon deswegen\nvollen Umfangs aufgehoben werden,\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/5-str-121-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-23/5-str-121-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:27.015613+00:00"}}