{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-03-17_5_StR_435_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-03-17","aktenzeichen":"5 StR 435/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 435/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans-Günter S gm\naus KW Kreis TO,\ngeboren am ED 1935 ir SEEN,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft\nim Gerichtsgefängnris CB,\n\nwegen Urkundenfälschung, Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.0ktober 197L,.:an der teilgenommen haben:\n\n' Sehatöpräßident | Prof .Dr. ‚Sarstedt\nBE \"als Vorsitzender, u\n\" Bündesrichter ° Schmidt\nBundesrichter‘ Siemer'\n“: : Büundesrichter . Herrmann -.\n.\"Bundesrichter. \"Schuster ee Zu,\nals beisitzende Richter, --\n\n., Staatsanwalt u .\n\nals. Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus I)\n\nals „er verdigen\n\nale > Vrkundabeaatin der Geschäftsstelle,\"\n\n-£ür: Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das-Urteil’‘.“\n‚.. des Landgerichts Hildesheim vom 17.März 1971\n\n.t. 3m Schuldsgpruch dahin geändert; daß. der ...:..../\nAngeklagte nicht:wegen. Untreue, sondern... -\n‚wegen Veruntreuung im Sinne des $:246 .StGB\n\nverurteilt wird, _ unftrce\n'. 2. in allen Sirafauesprüchen .mit-den. Pest-.\nereliungen hierzu. aufgehoben.\n® \"pie weitergehende Revision wird-verwWörfen.\" \"m\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere 'Strafkämmer des Landgerichts in Hildesheim\n\"\"zurückvörwies sen, \"die äuch über die Kosten des”\n. Rechtemittels\" zu ents scheiden hat: BRE nie Ren\n\nBd\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Daß die Sitzungsniederschrift (möglicherweise) ohne\n‚Genehinigung des Protokollführers geändert und ergänzt worden\nist, vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen, weil\nhierauf das Urteil: nicht beruhen kann.\n\n2, Der Vorsitzende hatte die Zeugin TEN (als Verletzte)\nveranlaßt, die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf\nden früher geleisteten Eid zu versichern.\n\nDie Revision hat nichts dafür vorgetragen, daß diese\nEntscheidung, die nach § 61 Nr.2 StPO dem \"Ermessen\" unterliegt, rechtsfehlerhaft sei.\n\n3, Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe seine Auf-\n_ klärungspflicht verletzt, indem es nicht weiter nach dem\nAufenthalt des Levi KW zeforscht hate.\n\nDieser war - wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft\nergeben hatten - unauffindbar (Band I, B1.93,133,1362,163,\n221,224 und 232 d.A.).\n\nHiervon abgesehen, brauchte sich nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme dem Tatrichter ohne besonderen Beweisamtrag\ndie Notwendigkeit nicht aufzudrängen, von Amts wegen auch\nnoch Levi KÜEEEEEEB zu hören und deshalb nach ihm zu\nforschen.\n\n4. Ebensowenig bedeutet es einen Aufklärungsverstoß,\ndaß nicht von Amts wegen ein Schriftsachverständiger darüber\ngehört worden ist, wer die Unterschrift \"Dr.RÜEM\" gefälscht\n\nHierzu hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung\noffenbar einen Hilfsbeweisamtrag gestellt. Die Revision\nrügt nicht, daß dieser Antrag in den Urteilsgründen unter\nVerletzung der Grundsätze des § 244 Abs.4 StPO beschieden\nworden sei. Sie erhebt ausdrücklich nur \"die Aufklärungsrüge\".\n\n-4-\n\n-4-.\n\nVon seinem Standpunkt aus brauchte das Landgericht\naber hier nicht für notwendig zu halten, auch noch das\nGutachten eines Schriftsachverständigen- einzuholen, wie.\nsich bereits aus den Parlogungen des Urteils auf S.12 UA\nergivt: u Ä Ä\n\n\"Der Angeklagte 1äst sich dahin ein, er habe dem\nZeugen TE den Antrag auf Befreiung von der\n„Versicherungspflicht unausgefüllt, lediglich nit\n.. „seiner eigenen Unterschrift versehen, übergeben;\nmöglicherweise habe der Zeuge TED se1pst die\n„Unterschrift. Dr gefälscht. Das erscheint\njedoch ausgeschlossen. Der Zeuge TÜMMM war zu\n. ‚dieser Zeit noch der Überzeugung, der Angeklägte\nsei bei der. Firma ME Deschäftist. Er hatte deshalb “\nkeine Veranlassung, die Unterschrift des Zeugen u\nREM zu fälschen, da er dem Zeugen die Verdienstbescheinigung zur Unterschrift hätte | zuschicken .\n„Können,\n\nDa selbst vom Angeklagten keine anderen Personen als\nmutmaßliche mäter genannt worden waren, Dritte an der\nFälschung auch nicht interessiert gewesen sein konnten,\nhat die Strafkammer nicht gegen § 244 Abs. 2 StPo verstoßen,\nwenn sie \"auf. Grund des Ergebnisses ‚der Beweisaufnahme - auch\nohne ‚Herbeiziehung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen - überzeugt\" war, der Angeklagte habe \"die Unterschrift, selbst gefälscht' \" (ua S. 13).\n\n\"1. Die sachlichrechtlichen Finzelangriffe sind über=:-\n\n'wiegend unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweis-..\nwürdigung als solche richten. Soweit der Angeklagte wegen:\nUrkündenfälschung in zwei Fällen und: :wegen Betruges verur-'\nteilt worden ist, hat auch die Nachprüfung. auf die allgemeine\nSachrüge keine Rechtanängel aufgedeckt. 2\n\n-5 -\n\n2. Mit Recht aber rügt die Revision, daß der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung\nsetzt der Treubruchstatbestand des § 266 StGB voraus, daß\ndie Pflicht des Täters, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, den wesentlichen Hauptinhalt seines Verhältnisses\nzu dem Vermögensinhaber ausmacht (BGHSt 1,186,189; 4,170;\n5,61,64). Die Aufgabe des Treupflichtigen darf nicht nur\nganz untergeordneter Natur sein, sondern muß Vorgänge von\neinem gewissen Gewicht umfassen. Dabei beurteilt sich nach\nden gesamten Umständen des Einzelfalles, ob eine solche\nPflicht zur Wahrnehmung frender Vermögensinteressen vor- .\nliegt. Wesentliche Anhaltspunkte dafür bilden der Grad\nder Selbständigkeit des Verpflichteten, seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Verantwortlichkeit sowie Art,\nUmfang und Dauer seiner Tätigkeit.\n\nNach diesem Maßstab hat der Angeklagte. zu dem Gaststättenpächter Richter nicht in einem Treueverhältnis des\n§ 266 StGB gestanden. Das ergeben die Urteilsfeststellungen\ndeutlich, zwar hat der Angeklagte den Gaststättenbetrieb\nzeitweilig selbst geleitet und in ihm die Aufgaben eines\nzweiten Geschäftsführers gehabt (UA S.6). Er erhielt jedoch\nfür diese Tätigkeit \"keine Vergütung\" und übte sie deshalb\nauch nicht ständig, sondern nur \"fast täglich\" aus. Dies\nund andere Umstände (auch das Verhältnis des Geschäftsführers TE zu dem Angeklagten) zeigen, daß dieser in\nBezug auf die Vermögensinteressen des Gaststättenpächters\nkeine Vorgänge von einigem Gewicht zu erledigen hatte,\nseine Mitarbeit sich vielmehr nur in verhältnismäßig unbedeuterden aushilfsweisen Gefälligkeitsdiensten erschöpfte.\nUm eine bedeutungslose Gefälligkeit handelte es sich jedenfalls, als der Angeklagte den Auftrag übernahm, 250 DM zur\n.. en zu bringen. Er war insoweit blo3er Bote, dem\nkein Spielraun, keine Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit\nbei Ausführung des Auftrages eingeräumt worden war.\n\n-6 -\n\nDer Angeklagte ist daher nicht der Untreue, sondern der\nUnterschlagung von Sachen schuldig, die ihm anvertraut waren\n(verschärfter Tatbestand des § 246 StGB).\n\n„Da die Urteilsfeststellungen erschöpfend sind, konnte\nder. Senat von sich aus.in entsprechender Anwendung des ;;\n§ 354. Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern. § 265 Abs.l. StPo.\nstand dem nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich.\n\n. gegen den Vorwurf der Veruntreuung hier nicht anders und\n, wirksamer verteidigen können, als er es gegen die Anklage\nwegen Untreue getan hat (vgl. dazu UA S.11,12).\n\n3. Der Strafausspruch mußte schon deshalb in vollem\nUmfange aufgehoben werden, weil nicht sicher auszuschließen\nwar, daß die Höhe der anderen Einzelstrafen durch die\nnotwendig aufzuhebende Einzelstrafe wegen Veruntreuung\nbeeinflußt sein könnte. In dem zukünftigen Urteil wird\ndas Landgericht mitteilen müssen, welche Einzelstrafen\nvon früheren Verurteilungen in die neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen worden sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\n- T -\n\nEs empfiehlt sich, in der zukünftigen Hauptverhandlung\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen, Sie müssen im neuen Urteil\nnicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt\nwerden.\n\nSarstedt -Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-17/5-str-435-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-17/5-str-435-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.788691+00:00"}}