{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-03-02_5_StR_763_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-03-02","aktenzeichen":"5 StR 763/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_763/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf P mm zus TE (Spanien),\ngeboren am EEE 1915 in SUMME,\n\nwegen Betruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.März 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\n\"Büundesrichter. Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt au ac\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GEEREERER\n\n‚als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n. des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli.1970\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels’ zu tragen. “\n\n— Von Rechts wegen -\n\n/\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nVerfahrens- und Sachbeschwerde gegen die Verurteilung.\nwegen Betruges. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verjährung der Strafverfolgung. ist. durch\ndie richterliche Vernehmung des früheren Mitgesell-\n. schafters KB von 17.November 1964 unterbrochen\nworden. Kaufmann ist als Mitbeschuldigter in dem...\nVerfahren, das sich bereits damals gegen den Angeklagten\nals Beschuldigten richtete (Bd.I S.48 d.A.), eingehend\nzu der Tat vernommen worden, wegen derer der Angeklägte\njetzt verurteilt worden ist (Bd.I S.74-78-d.A.). Die\nBeanstandung der Revision, der Vernehmungsrichter: habe\nKÜEE nicht über dessen persönliche Verhältnisse\nvernommen (§ 136 Abs.3 StPO), ist abwegig. Sie. hatten\nmit der yom Angeklagten. begangenen. Tat (§ 68 StGB)\nnichts zu tun.\n\n2. Die Aufklärungsrüge versagt. Das Landgericht\nhat den Hilfsbeweisamtrag der ‚Verteidigung abgelehnt,\nSteuerakten herbeizuziehen, und die frühere Ehefrau .\ndes Angeklagten als Zeugin zu vernehmen.. Es hat die in\nzahlreiche Einzelheiten aufgegliederten Beweisbehauptungen ohne Einschränkung als wahr unterstellt.\nDaß die Verlesung der Steuerakten ein günstigeres Bild\nfür den Angeklagten ergeben hätte, sagt die Revision\nselbst nicht. Der Beschwerdeführer’ hatte nicht behauptet\nund behauptet auch jetzt nicht, daß seine frühere\nEhefrau an seinen Verhandlungen mit dem Käufer Ws\nteilgenommen habe. Die Strafkammer hatte daher keinen\nAnlaß, die Ehefrau darüber zu vernehmen, \"wie sie ...\ndie Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und\nVB zur Kenntnis genommen hat\",\n\ntr ch\n\n3. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe den Käufer der\nGesellschaftsamteile nicht vorsätzlich über die Rentabilität\nder GmbH getäuscht. Das folge aus der Feststellung, der\nAngeklagte habe während der Verhandlungen mit dem Käufer\nnicht gewußt, daß die GmbH im letzten Halbjahr mit Verlust\ngearbeitet hatte. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer dem Angeklagten gar nicht vorwirft, er habe Verluste\nverschwiegen. Sie erblickt die Täuschungshandlung vielmehr\ndarin, daß er dem Käufer mit der unwahren Behauptung, er\nhabe Privatentnahmen als Firmenaufwendungen verbuchen\nlassen, einen Reingewinn von 60.000 DM vorgespiegelt hat.\nDas war, wie das Landgericht ausdrücklich sagt, \"objektiv\nfalsch und dem Angeklagten auch bekannt\" (UA S.25). Denn er\n\"wußte\", daß er \"dem in der Bilanz ausgewiesenen Reingewinn\nvon 1.317,55 DM\" nichts \"hinzurechnen durfte\" (UA S.26,27).\nDamit ist der Täuschungsvorsatz einwandfrei dargetan.\n\nAuch sonst läßt das Urteil einen sachlich-rechtlichen\nMangel zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/5-str-763-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-03-02/5-str-763-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.298077+00:00"}}