{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-02-23_5_StR_8_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-02-23","aktenzeichen":"5 StR 8/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 8/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kellner Friedrich S EEE zus ZEEEB,\ndort geboren am ip 9:3;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, den Kellner Horst PERS zus DEE,\ngeboren am EEE '933 in zrup,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nA\n\na\n\nDer 5.Strafsenat des-Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Februar 1971, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident- ‘Prof. DriSarstedt\n\"als Vorsitzender, u\n Bündesrichter ‚Siomer\nBündesräichter Schmitt\n-- Bündesrichter : Herrmenn\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\n:ais Vertreter der‘ Buidesamwältschaft,\n\nRechtsanwältin u aus Sup\nals Verteiligerin des Angeklagten Su.\n\nRechtsanwalt Dr RE u: run\n\nals: Verteidiger desAngeklagten Bo P\n\nJustizangestellte um\n\näls Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der. Angeklagten SE und\nPoser wird das Urteil des Landgerichts in\n\n. Berlin vom '23.April 1970 samt den Feststellungen\n‚aufgehoben; soweit beide Angeklagte wegen\n\n\"gemeinschaftlichen Raubes verurteilt sind, und\nhinsichtlich’ der- gegen den Angeklagten. Strück\nverhängten Gesamtstrafe sowie der Entscheidung\ngemäß § 31 StGB,\n\nIm Umfange. der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts-in\nBerlin zurücsiverwiesen, die auch.über die\nKosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat,\n\n= Von Rechts, wegen - _\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt, den Angeklagten SM\naußerdem wegen unbefugten Waffenbesitzes. Beide Angeklagte haben ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nRaubes angefochten, der Angeklagte SW nat somit die\nVerurteilung wegen unbefugten Waffenbesitzes nicht angefochten.\n\nBeide Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren\ndes Landgerichts und rügen die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Beide Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\nDie Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner\nErörterung, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nII. Die Sachrügen\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte auf Grund eines\nAnzeichenbeweises verurteilt. Es führt insgesamt sieben\nTatsachen an, aus denen es auf die Täterschaft der Ange-\n\nklagten schließt. Die‘ Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt .durchgreifende Bedenken ‚gegen mehrere der\nangeführten Tatsachen. —\n\n1. Die Strafkammer verwertet für ihre Überzeugung\nvon der Täterschaft der Angeklagten u.a., daß beide\nAngeklagte von den unmittelbaren Tatzeugen, wenn auch\nmit unterschiedlichem Sicherheitsgrad als Täter erkannt\nworden sind, Die weiteren Ausführungen hierzu, also\nzum Wiedererkennen durch die Tatzeugen, geben Anlaß zu\nder Befürchtung, die Strafkammer habe dabei gesicherte\n\n-4-\n\nnennen ng maria\n\n-4-\n\nErfahrungen und Erkenntnisse zum Beweiswert von Gegenüberstellungen nicht erkannt.\n\na) Hinsichtlich des Angeklagten SW ist sich\nallerdings die Strafkammer der Bedenken gegen den Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens im R>hmen der Wahlgegenüberstellung vom 6.Mai 1969 bewußt gewesen. Sie hat\ndaher dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung \"keine so\nentscheitende Bedeutung\" beigemessen. Das Landgericht\nhat deshalb jedoch besonderes Gewicht auf die mit Hilfe\ndes venezianischen Spiegels durchgeführte Einzelbeobachtung vom 24,April 1969 gelegt. Der Beweiswert einer\nEinzelgegenüberstellung ist aber durchweg geringer als\nder einar Wahlgegenüberstellung, weil nur diese die\nMöglichkeit einer Irreführung und Beeinflussung der\nZeugen ausschließt. Sie sollte daher auch stets zuerst\nangewendet werden. Demgegenüber ist die Einzelgegenüberstellung geeignet, die Aufmerksamkeit des Zeugen auf eine\nbestinmte Person hinzulenken, Die Strafkammer hat. sich\nhiermit nicht auseinandergesetzt, so daß der Verdacht\nbegründet ist, sie sei sich der möglichen Bedenken gegen\ndie geringere Verläßlichkeit der Einzelgegenüberstellung\nnicht bewußt gewesen. Dabei war im vorliegenden Fall die\nBeweiskraft der Einzelbeobachtung auch noch deshalb _\neingeschränkt, weil I] dabei - anders als bei der\nWahlgegenüberstellung - anscheinend nicht mit einem Hut\nund einer Damenstrumpfmaske bekleidet war. Auch darüber\nhat das Bandgericht keine Erwägungen angestellt.\n\nb) Was die Beweisführung gegen Pl enlangt, so ist\ndie Beweiskraft der mit ihm am 1.Mai 1969 durchgeführten\nEinzelbeobachtung schon aus den zu a) dargelegten Gründen\n\nfragwürdig. Ohnehin haben die Zeugen Pi und Tip\n\nden Angekl agten TEE dabei hauptsächlich nach den zuvor\nim Ferusahen erschienenen Fahndungsfotos identifiziert.\nDazu kommt noch Tolgerdes: Die Strafkammer erwähnt auch\n\nim Finklick auf Pf die Bekundung des Zeugen Ag.\n\n-5-\n\n-5-\n\nohne zu sagen, ob sie ‚uneingeschränkt . ‚verwertbar sei..\nBei der Beweiswürdigung im Hinblick auf SEE wira die.\nAussage iB 215 \"nur bedingt verwertbar\" bezeichnet, und zwar. aus Gründen, die auch für Poser zutreffen.\nIm Übrigen hat er Zeuge, OO 7 nach den Urteilsgründen |\nPoser. \"heute auf Grund der Statur mit Tofiger Sicherheit\nals Täter bezeichnen können\", Auch hierbei geht die: Strafkammer nicht darauf ein,. ob der Zeuge möglicherweise\nunbewußt. nicht das ‚Erinnerungsbild von. dem Täter, sondern\ndes ibn am 1 „Mai 1969 gegenübergestellten Angeklagten.\n\n> 1 vor sich. gehabt hat (wel. zum Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung BGHSt 16,\n204 £2).\n\n2. Unter III, 4. (UA s.3). verwertet das Landgericht\ngegen äie Angeklagten u. a., daß sie \"beide kein Alibi für\ndie Dat! haben. Auch, ‚das „begegnet rechtlichen Bedenken... .\nEs ist nicht die Pflicht der Angeklagten anzugeben, w9: oe\nsie sich zur Tatzeit aufgehalten haben, geschweige denn, :\nes zu \"beweisen. Gibt der Angeklagte ein \"Alibi\" an und\nwird es nicht bewiesen, so kann hieraus allein noch nichts\ngegen ihn geschlossen werden. Anders ist es, wenn bewiesen\nwird, daß. der Angeklagte nicht. an der angegebenen Stelle :\nwar und er bewußt falsche ‚Angaben gemacht hat. Das kann -\nunter ‚Umständen im ‚Rehmen eines. Indizienbeweises gegen.\nihn verwendet werden.\n\na) So scheint es.an sich. bei dem n Angeklagten. PP EEE\nzu liegen. Dieser hatte behauptet, er habe sich mit dem\nZeugen O3 9] gegen 24 Uhr am 5.März 1969 in der \"Roten\nMühle\" ‚getroffen. Dengegenüber stellt. das Landgericht\nfest, daß sm stattdessen am 5. März 1969 (nicht wie\nvon ihm behauptet, am Vortage) im \"Schotten\" gewesen sei..\nDie zu diesen Punkte vernommenen Zeugen hatten das Erscheinen des. Angeklagten übereinstimmend auf kurz vor\nMitterna cht festgesetzt, so daß dem Angeklagten genügend\nZeit blieb, vom Tatort nach Hause, ‚nämlich in die\n\n-6 -\n\nLU Straße, und von dort in das ganz in der\nNähe gelegene Lokal \"Zum Sc zu gelangen. Das\nGericht hätte nun zwar unter Umständen aus den falschen\nAngaben des Angeklagten SEM Schlüsse zu seinen Nachteil\nziehen können. Es fehli aber jedes Eingehen auf die zu\nseiner Entlastung von ihm aufgestellte Behauptung, er\nsei zur gleichen Zeit mit Kl in der \"Roten vu\ngewesen. Das Landgericht Bagt nur, der behauptete Besuch\nin der \"Roten MR stehe seiner Täterschaft ebenso\nwenig entgegen wie der Besuch im \"Sc. Danit ist\naber die Behauptung des Angeklagten SM nicht widerlegt.\n\nb) Was den Angeklagten RB enlonei, so sagt die\nsehr kurz gearbeitet und sich dann mit Krankheit entschuldigt. Am 5.März 1969 habe er seiner Einlassung nach\ndann mit Erkältung im Bett gelegen und die Wohnung nur\nverlassen, um essen zu gehen und ein Telegramm an seinen\nArbeitgeber aufzugeben. Dazu äußern sich die Urteilsgründe überhaupt nicht, so daß nicht einzusehen ist,\ninwiefern der Angeklagte \"kein Alibi für die Tat hatte\",\njedenfalls ist es ihm bisher nicht widerlegt.\n\n3, Schließlich ist nicht einzusehen, warum auch der\nanonymen Anzeige ein \"wenn auch geringer Beweiswert\" zukommt. Der Urheber des Schreibens konnte nicht ermittelt\nwerden. Er konnte, wie es im Urteil heißt, allein den\nZweck verfolgen, den Angeklagten durch gegen ihn eingeleitete Ermittlungen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Das\nhält die Strafkammer für schwer glaubhaft, sie meint,\n\"wahrscheinlicher ist vielmehr, daß der Anzeigende berechtigven Anlaß hatte, die Angeklagten als Täter zu\nbezeichnen\". Das sind bloße Vermutungen, die als Glied\neines Anzeichenbeweises nicht geeignet sind.\n\nII.\n\nDa die Strafkammer ausdrücklich sagt, daß keines der\nBeweisanzeichen für sich allein genommen geeignet wäre,\ndie Angeklagten zu überführen, läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen\ngemeinschaftlichen Raubes auf den’ aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, Diese Verurteilung wär ‚daher aufzuheben.\nEbenfalls 'aufzuheben war die gegen den Angeklagten |\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe. Bestehen bleibt die\nVerurteilung des Angeklagten SCEEEEB wegen ünbefugten\nWaffenbesitzes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten, heben’ der auch ‘die Winziehung der Pistole\nbestehenbleibt. |\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nEBerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-23/5-str-8-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-23/5-str-8-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.105539+00:00"}}