{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-02-23_5_StR_20_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-02-23","aktenzeichen":"5 StR 20/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Claas Dog zus Po\ndort geboren an EEE ' 943,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23.Februar 1971, an der teilgenommen häben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBunädesrichter Siemer |\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\n_ Bundesanwalt Dr on\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Br\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte GEB\n\nals Urkundsbeamtin der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvon 8. Mai 1970 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten fallen der Landeskasse zur\n\nLast.\n\n- Von Rechts wegen -+\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der\nVerfahrens-. und Sachrüge gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges, der Beihilfe zum Betrug,\nzur Untreue u.a. Das Rechtsmittel, das. von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der äusdrücklich nur die\nVerletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird (Revisionsbegründung Seite 3), ist unbegründet. Das Landgericht hatte\nkeinen Anlaß, zusätzlichen Beweis über die Behauptung zu\nerheben, der Angeklagte habe bei Darlehnsgewährungen, die\nnicht Gegenstand der Anklage waren, hohe Profite erstrebt.\nEiner der benannten Zeugen (Jchann MB - Vernandlungsniederschrift Bd.VIII 8.177,178 -) war hierzu bereits vernommen worden. Sechs andere Zeugen hatten ebenfalls zu dem\nBeweisthema ausgesagt. Die Strafkammer brauchte daher nicht\nnoch weitere vier Zeugen darüber zu hören. Sie ist ohnedies\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte bei seinen Darlehensgeschäften \"hohe Vorteile erzielt hat\" (UA S.39,40).\n\n2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf\ndie Sachrüge hin läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu dem\nEinzelvorbringen der. Revision hat der Generalbundesanwalt\nwie folgt Stellung. genommen: Bu j\n\nnz B I\n1.) Der gerügte Widerspruch ist. nicht unlösbar; Bwerth\nkann bereits vor dem Mai 1966 von sioh aus Interesse\nan dem Erwerb ..des Firmenmantels der Interfinanz\ngezeigt haben, und der Angeklagte kann ihm daraufhin\n\nim Mai und Juni 1966 entsprechende Angebote gemacht\n\nhaben.\n\n2.) Zwischen den Erwägungen auf UA S.40 und den Feststellungen auf UA S.7 besteht kein Widerspruch.\nDie geschilderte Besprechung des Angeklagten mit\nPR prauchte nicht zu dem Schluß zu führen, daß\nder Angeklagte schwarze Abzüge erlangt habe.\n\n3.) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die\nStrafkammer verkannt hätte, daß der Angeklagte\nin einigen wenigen Fällen die Darlehen persönlich\ngewährt und daher von seinem Vetter keine Provision\n\n4.)\n\n1.)\n\n2.)\n\n-4- on FR;\n. Pag:\n\nzu erwarten gehabt hatte. Sie brauchte dies bei der\nBeweiswürdigung aber nicht ausdrücklich zu erörtern.\nMit dem über die Provision hinaus zu zahlenden Disagio\nin den auf UA S.5 und 6 aufgeführten Fällen hat sich\ndie Strafkammer eingehend befaßt (UA S.38/39) und\n\nohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß diese Zahlungen\n\nsich noch im Rahmen des Vertretbaren hielten und\n\ndaher kein Beweisanzeichen dafür waren, daß der\nAngeklagte in anderen Fällen die betrügerischen\nAbsichten Ewerths erkannt hatte.\n\nDie Ausführungen der Revision zu diesem Punkte\nrichten sich gegen die Beweiswürdigung. Es ist\nallein entscheidend, ob der Angeklagte die unlauteren Absichten des WW erkannt hat. Davon hat\nsich jedoch die Strafkammer nicht überzeugen\n\nkönnen.\n\nzu B II\n\nDie Strafkammer hat es dahingestellt gelassen, ob\nan Grundschuldbriefen Hehlerei begangen werden\nkann, weil sie den inneren Tatbestand nicht hatte\nfeststellen können. Dies hat sie unter Hinweis auf\ndas Beweisergebnis ausreichend dargelegt.\n\nZu B III\n\nDaß der Angeklagte die Notlage des Zeugen Su\nnicht ausgebeutet hat, ist auf UA S.24 unten/\n\n25 oben dargelegt. Diese Feststellungen tragen\ninsoweit den Freispruch; näherer Feststellungen\ndazu bedurfte es nicht.\n\nDie Strafkammer hat eingehend geprüft, ob der\nAngeklagte die gezahlten 8.000 DM als Gewinnbeteiligung ansehen konnte, und ist zu der Auffassung gekommen, daß die dahingehende Einlassung\ndes Angeklagten nicht zu widerlegen sei. Das ist\naus Rechtsgründen nicht angreifbar. Die gerügten\n\nWidersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. Daß\nder Angeklagte dem Sl beim Lanäverkauf behilf-\n\nlich sein wollte, Schließt nicht aus, daß es zu\neinem solchen Verkauf nicht gekommen ist.\"\n\nDem ist nichts hinzuzufügen. -\n\nSarstedt - Sie mer Schmitt .\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-23/5-str-20-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-23/5-str-20-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:26.089947+00:00"}}