{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-02-16_5_StR_13_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-02-16","aktenzeichen":"5 StR 13/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 13/71\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen S EEE ‚, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MUEEEEEEBS 1937 :: u\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger\nHandlungen u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\\ als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n\n:: Bundesrichter Herrmann\n\n„Bundesrichter Fleischmann\n\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\n\"Staatsanwalt aD\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nRechtsanwalt Dr EEE au s BEE\n\nals Verteidiger,\n\n| Justizengestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes. Landgerichts in Flensburg vom 20,0ktober 1970\n‚wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts- |\n‚mittels zu tragen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen an einem anderen in Tateinheit\nmit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter\n14 Jahren und Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren sowie\nwegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Ferner hat sie die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Strafrechts, wendet sich im einzelnen gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 176 Abs.1\nNr.1 StGB und greift die Entscheidung nach § 42b StGB mit\nder Begründung an, daß die Ausführungen zu § 51 Abs.2 StGB\nwidersprüchlich seien.\n\n1. Die Verurteilung aus § 176 Abs,1 Nr,1 StGB ist nicht\nzu beanstanden, Die Strafvorschrift erfordert in beiden\nBegehungsformen eine unzüchtige Handlung an dem Körper\ndes anderen.\n\na) Die Strafkammer hat die Gewaltunzucht rechtsirrtunsfrei\ndarin erblickt, daß der Angeklagte den 13Jjährigen Bernd\ndurch Umdrehen des Armes und Zuhalten des Mundes gezwungen\nhat, an dem entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten bis\nzum Samenerguß zu onanieren, Damit hat der Angeklagte den\nKörper des Opfers unter Gewaltanwendung in objektiv unzüchtiger Weise mit dem seinen in Verbindung gebracht (vgl. BGH\nNIW 1970,1465 = GA 1970,339).\n\nb) Im übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand des\n§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB auch dadurch erfüllt, daß er Bernd\ndurch die Drohung, er werde ihm den Hals umdrehen, wenn er\nnicht tue, was der Angeklagte verlange, zur Duldung unzüchtiger Handlıungen nötigte. Er hat dadurch miterreicht, daß\nBernd \"aus Angst\" mit seiner freien Hand den Angeklagten bis\nzur \"sexuellen Entspannung\" befriedigte.\n\n-uL-\n\n2. Im Strafausspruch hat die Verurteilung des Angeklagten ebenfalls Bestand. Allerdings hat das Landgericht verkannt, daß § 51 Abs.2 StGB in der ersten Alternative nur\ndann in Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (BGHSt 21,27,28;\nBGH in GA 1968,279 = MDR 1968,54; 5 StR 678/70 vom\n22.Dezember 1970 - nicht veröffentlicht). Aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und den sonstigen Ausführungen zu\n§ 51 StGB folgt aber zweifelsfrei, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten wegen seiner Geistesschwäche erheblich\nherabgesetzt war und deshalb die zweite Alternative des\n§§ 51 Abs.2 StGB gegeben ist. Die Strafkammer hat daher die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit Recht angeordnet.\n\nIm übrigen hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge\ndas Urteil geprüft, jedoch keine Rechtsfehler gefunden, die\nden Angeklagten beschweren könnten.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-16/5-str-13-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-16/5-str-13-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.980538+00:00"}}