{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-02-09_5_StR_743_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-02-09","aktenzeichen":"5 StR 743/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 743/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Dreher Hans-Jürgen G EEE au: TEE\ndort geberen am EEE 1949,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Griller Armin S EEE =: TEE\ngeboren am 1947 in zu:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Arbeiter Johann R aus\ngeboren am 1948 in\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-\nar\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter: Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Harraann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB aus Bei\n\nfür den Angeklagten ci.\nRechtsamalt\n\ns Bei\nür den Angeklagten su.\nRechtsanwalt Dr. aus Velzen\n\n- .» für den Angeklagten Tg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkunäsbeamtin der Geschäftsstelle, ..\n\nu\n\n&\nLr\n4\n\nfür Recht erkannt:\n\ni. Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 16. September 1970 wird\n\na) auf die Revisionen der Angeklagten 6 und\nS im Schuld- und Strafausspruc\nsoweit es sie wegen Straßenraubes verurteilt,\nferner in sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiese Angeklagten,\n\n.b) auf die Revision des Angeklagten E ra\n\nim Strafausspruch im Faile 5 der üUrteilsgründe (Hehlerei) und im Gesamtstrafausspruch\n\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der drei\nAngeklagten werdeii verworfen.\n\n3. Im Umfange äer Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Tandgerichts in\nBraunssäweig zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von. Rechts wegen -\n\nBe\nnn\n\nGründe\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten ee Kiel SB\n\nhaben nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Beide Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die\nVerurteilungen wegen Diebstahls im schweren Falle oder wegen\neinfachen Diebstahls wenden (die Pflichtverteidigerin des\nAngeklagten CB war auch insoweit nicht zur Teilrücknahme\nermächtigt - § 302 Abs.2 StPO -).\n\n2. Den Straßenraub begingen die Angeklagten, während\nsie unter Alkoholeinfluß standen.\n\na) Der Angeklagte Berge zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von (höchstens) 2,86 o/oc. Gleichwohl meint\ndie Strafkammer, sein Hemmungsvermögen sei nicht vermindert\ngewesen. Das ist zwar denkbar. Die angefochtene Entscheidung\nenthält jedoch keine Feststellungen über die körperliche\nVerfassung des Angeklagten zur Tatzeit und über seine\nAlkoholgewöhnung. Darauf hätte das Landgericht bei diesen.\nzwanzigjährigen Angeklagten eingehen müssen, dessen Blutalkoholgehalt sich der Grenze näherte (3 0/oo), ab der\nbei nicht alkoholgewöhnten Personen mit der Möglichkeit\ngerechnet werden muß, daß ihre Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. | | | u\n\nb) Für. den Angeklagten 5 teilt das Landgericht\nlediglich den Blutalkoholgehalt zur Zeit der beiden Blutentnahmen mit. Er betrug über drei Stunden nach der Tat\n1,32 o/oo, eine weitere Dreiviertelstunde später 1,03 o/oo.\nDa das Landgericht die Differenz von fast 0,4 o/oo: _\n\n- umgerechnet auf eine Stunde - nicht erklärt, bieten die\nbisherigen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt.\ndafür, wie hoch der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur\nTatzeit war. Das wird die Strafkamner in der neuen Verhandlung - unter Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen -\nfestzustellen haben.\n\n-A -\n\ni\n!\n\nen »\n\nc) Die Verurteilungen wegen Straßenraubes können\nauch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil\nder Angeklagten beeinflußt haben. Sie und die Gesamtstrafen\nkonnten daher nicht bestehenbleiben.-\n\nII. Die Revision des Angeklagten FW ist wirksam\nauf die Verurteilung wegen Hehlerei beschränkt. Sie dringt\nnur im Strafausspruch durch.\n\n1. Allerdings können die Feststellunger - wie die\nRevision insoweit zutreffend hervorhebt - nicht allein auf\nder Aussage des Zeugen St perunen, wie sie auf UA S.17\nwiedergegeben wird. Der Beschwerdeführer übersieht indessen\nden Hinweis auf UA S.18. Danach stützt die Strafkammer ihre\nFeststellungen zusätzlich darauf, daß die beiden Mitangeklagten den Angeklagten FÜ vei ihren polizeilichen\nVernehmungen unabhängig voneinander in derselben Weise\nbelastet haben. Diese Angaben bei der Polizei konnten den\nMitangeklagten vorgehalten, deren Erklärungen auf den Vorhalt\nder Urteilsfindung zugrunde gelegt worden sein. Ein solches\nVerfahren war auch dann zulässig, wenn die Mitangeklagten\nihre frühere Sachdarstellung in der Hauptverhandlung widerrufen hatten (BGHSt 21,285).\n\nb) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nHehlerei. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, der Angeklagte\nhabe seines Vorteils wegen gehandelt. Das bedurfte keiner\nweiteren Darlegung, nachdem festgestellt war, daß der\nAngeklagte den Vortätern 200 DM für eine Beute gezahlt\nhatte, die etwa 3.000 DM wert war.\n\n2. In den Strafzumessungsgründen heißt es, soweit der\nAngeklagte die Beute aus einem Einbruch gehehlt habe,\n\"hielt die Strafkammer, ausgehend auch hier von der erhöhten\nMindeststrafe des § 243 StGB n.F., insoweit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für erforderlich\", Der Sinn dieses\nSatzes ist nicht recht verständlich. Es ist zwar kaun\nvorstellbar, daß die Strafkammer gemeint haben könnte, der\nStrafrahmen der Hehlerei richte sich nach dem der Vortat,\n\n-5 -\n\nDa jedoch dieselbe Wendung bei Bestrafungen wegen Diebstahls im schweren Falle zweimal wiederkehrt (UA S.25),\nbleibt eine Unklarheit bestehen, die möglicherweise zu:\nLasten des Angeklagten gegangen ist. Der Strafausspruch\n\nim Hehlereifall und. die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten\nPO konnten daher nicht bestehenbleiben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. u\n\nSarstedt | Schmidt u Siemer\n‚Herrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/5-str-743-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/5-str-743-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.643444+00:00"}}