{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-02-09_5_StR_734_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-02-09","aktenzeichen":"5 StR 734/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 734/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz-Wolfgang K EEE\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ME 1947 in zum.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: WEB u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Februar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter. Siemer\n“ Bundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBunde sanwalt ‚Ir\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Ta\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Ki zesen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg‘\nvom 17.September 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 -\n\nGründe\n\nDie Einzelangriffe der Revision richten sich ausschließlich dagegen, daß auch dem Angeklagten “un die\nFolge der gemeinschaftlichen Tat zugerechnet worden ist\n(88 251, 56, 50 StGB).\n\n1. Soweit die schriftliche Revisionsbegründung\ndirekt oder indirekt die Beweiswürdigung als solche und\ndie Feststellungen bekämpft, ist ihr Vorbringen unzulässig. .\n\nDaß \"mehrere\" Schläge gegen den Hinterkopf eines\nMenschen ausführbar sind, versteht sich von selbst; sie\nkönnen -— schnell hintereinander -— sowohl vor als auch\nnach dem Fall des Opfers geführt werden, beispielsweise\nwenn dieses sich aufzurichten versucht.\n\nEbenfalls unzulässig - weil in Wahrheit auch nur\ngegen die Beweiswürdigung als solche gerichtet - sind die\nAusführungen der Revision über die fehlende \"Gefährlichkeit des Hammers\" \"auf Grund allgemein gültiger physikalischer Gesetze\". Wie gefährlich Schläge mit diesen\nHammer waren, ergibt sich bereits daraus, daß schon der\nerste (vorsichtige) Schlag des WW zu einem \"Knocheneinbruch\" am Hinterkopf und zu \"teilweiser Lösung der\nMittelnaht zwischen den Scheitelbeinen\" geführt hat.\n\nNach den rechtlich unangreifbaren, wiederholten\nFeststellungen des Urteils war sich auch der Beschwerdeführer dieser besonderen Gefährlichkeit bewußt (eben\ndeshalb hatte er mit den Mittätern vorher darüber beraten,\nauf welche Stelle des Kopfes - nach Möglichkeit - geschlagen werden sollte).\n\n2. Ebenfalls vergeblich wendet die Revision ein,\nder Tod des Tankwarts sei auf einen Exzeß des Mitverurteilten | zurückzuführen, der in einer - für den\nBeschwerdeführer nicht voraussehbaren — Abänderung des\n\n-4-\n\nnn\n\nMatplanes gehandelt habe.\n\nVon einem Exzeß kann im allgemeinen nur dann die.\nRede sein, wenn \"außergewöhnliche Ereignisse, mit denen:\nder Täter nicht zu rechnen ‚brauchte, unmittelbare Todesursache gewesen sind \" (BGH GA 1965, 343).\n\nSo war es hier aber nicht.\n\na) Die \"Änderung des Tatplanes\", auf die sich die\nRevision beruft, betraf lediglich die Wegnahme des Geldes.\nDas wird auf Seite 27 unten und auf Seite 28 UA ausdrücklich gesagt (\" der Tatverlauf wurde durch Schwierigkeiten.\nmit der Kasse planungswidrig komplizierter\"). . Diese.\nSchwierigkeiten hat übrigens der Angeklagte selbst\nbeseitigt, indem er \"die ganze Kasse\" mitnahm (UA 8. 17).\n\nb) Nicht aber kann davon gesprochen werden, daß die\nMitverurteilten bei der Gewaltanwendung über. das. hinaus=\ngegangen wären, was der Angeklagte KB vorher geritlist:\nhatte. Danach sollte der Tankwart. bewußtlos geschlagen:\nwerden.\n\nHierbei war - wie der Urteilszusammenhang ergibt -\nfür den Beschwerdeführer ohne Bedeutung, ob dies durch\nWurda oder durch JB geschah; wesentlich war für ihn\nnur, daß nicht er selbst schlagen mußte. Von einer ungewollten, unvorhersehbaren Änderung des Tatplans kann\nalso nicht gesprochen werden, soweit der zweite Schlag\nvon I und nicht von WEB geführt worden ist.\n\nEbensowenig liegt ein\"Exzeß\" darin, daß dieser zweite\nSchlag nicht - wie nach Möglichkeit vorgesehen - erneut\nden Hinterkopf, sondern die linke Schläfe oder die Stirn\ngetroffen hat. Da nach dem Willen des Beschwerdeführers\nder Tankwart jedenfalls durch Hammerschläge gegen den\nKopf betäubt werden sollte, ist es nicht als \"außergewöhnliches Ereignis\" anzusehen, \"mit dem der Täter nicht\n\n-5-\n\n-5-\n\nzu rechnen brauchte\", wenn die Schläge nicht genau den im\nTatplan vorgesehenen Kopfteil trafen. Wie nach dem Urteilszusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, war auch für\n\nden geistig unbeweglichen ‚Beschwerdeführer voraussehbar,\ndaß unter Umständen gegen einen anderen Teil des Kopfes\ngeschlagen werden könnte, zumal ein sich bewegender\nMensch getroffen werden sollte und das Ziel verhältnismäßig klein war. Im übrigen wäre ein weiterer Hieb auf\n\nden bereits zerstörten Teil der Schädeldecke ebenso tödlich gewesen wie der Schlag an die Schläfe oder an die\n\nStirn.\n\nDie Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers, durch die\ner den Tod des Tankwartes mit herbeigeführt hat, liegt\nalso schon in seinem ausdrücklichen Einverständnis, daß. .\nmit einem solchen Gummihammer überhaupt gegen den Kopf\ngeschlagen werden und daß dies so oft geschehen sollte,\nbis das Opfer bewußtlos war.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\nentsprechend den Antrage des Generalbundesanwalts in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nnn Herrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/5-str-734-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-02-09/5-str-734-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.627480+00:00"}}