{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-26_5_StR_740_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-01-26","aktenzeichen":"5 StR 740/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 740/70\n\n5 SBENDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Günther D mp aus rim.\n\ngeboren an mg 1936 in\nTangstedt Kreis Pu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.Januar 1971, ander teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nbeider Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Kiel vom\n14.Mai 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des _...._\nRechtsmittels. Er\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nist ohne Erfolg.\n\nIs: j\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen\nnicht durch. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf..-\ngestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe,\nbestimmte Fragen an den Angeklagten zu stellen.\n\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte hat sich zwar u.a. dahin singelassen, er wisse nicht mehr, ob er gezielt mit dem unteren Teil des Tischbeins an den Kopf der Frau WB zeschlagen habe. Diese Einlassung hinderte das Schwurgericht aber nicht, aus den Angaben des Angeklagten über\ndas äußere Tatgeschehen und dem ‘Verhalten des \"Angeklagten\nbei früheren tätlichen Auseinandersetzungen mit Frau\nWEB zu schließen, daß der Angeklagte gezielt an den\nKopf der Frau Wü geschlagen hat.\n\n2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen irgendein Denkgesetz, daß das Schwurgericht festgestellt hat, der\nAngeklagte habe Frau vo an den Kopf geschlagen, um sie\nfür ihr Verhalten zu bestrafen und sie kampfunfähig zu\nmachen. Beide Beweggründe können nebeneinander bestehen.\n\n-4A-\n\n3. Das Schwurgericht geht davon aus, daß der\nAngeklagte sich in einer Notwehrlage im Sinne des\n§ 55 StGB befunden hat. Es hat Notwehr und Putativnotwehr\ndeshalb verneint, weil die gewählte Verteidigungshandlung\nnicht erforderlich war und der Angeklagte dies auch\nwußte. Die Auffassung, die gewählte Verteidigungshandlung sei nicht erforderlich gewesen, findet eine\nausreichende Stütze in dem festgestellten Sachverhalt.\nDie Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewußt\ngewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nAnhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht hierbei den\nZustand des Angeklagten zur Tatzeit (erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses) übersehen\nhätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Damit erledigt\nsich der Einwand, der Angeklagte habe sich in einem den\nVorsatz ausschließenden Irrtum über die Erforderlichkeit\nder gewählten Verteidigungshandlung befunden.\n\n4. Das Urteil stellt in rechtlich einwandfreier\nWeise fest, daß der Angeklagte durch den Schlag mit dem\nunteren Teil des Tischbeines an den Kopf der Frau vo\nderen Tod herbeigeführt hat. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe hierbei fahrlässig gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Daß er die Art und Weise,\nin welcher der Schlag gegen den Kopf der Frau vo den\nTod herbeiführte, in allen Einzelheiten voraussah oder\nauch nur voraussehen konnte und mußte, ist nicht erforderlich.\n\n5. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.\n\n6. Auch sonst 1äßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\n‚Fleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-26/5-str-740-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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