{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-19_5_StR_719_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-01-19","aktenzeichen":"5 StR 719/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 719/79\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsaehe\n\ngegen\n\nden Montagehelfer Walter T WB aus vi,\ndort geboren am GER 94°\n\n_ Sachbezeichnung: FUEEEEEB v.a. -\n\nwegen gemeinschaftliehen schweren Diebstahls U.2.\n\n“\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Schmidt\n‘ Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Justizangestellte\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\" frteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n\n23.Juni 1970 wird verworfen. —\n\nDie: Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\n\nder Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründe,\n\nDie Jugendkammer hat die gegen den Angeklagten |]\nausgesprochene Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ficht nur diesen Teil des Urteils\nan. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDie Entscheidung über die Strafaussetzung enthält\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler, Die Jugendkammer hat\nsie allerdings sehr knapp begründet, Das Urteil ergibt\njedoch, daß sie von dem Angeklagten erwartet, er werde sich\nschon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und\nkünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine\nStraftaten mehr begehen, Auch die besonderen Voraussetzungen des § 23 Abr.2 StGB sind in diesem Fall erfüllt.\nNach den Feststellungen liegen sowohl in den Taten als auch\nin der Persönlichkeit des Angeklagten TB besondere Umstände\nvor. Die vollendeten oder versuchten Diebstähle, an denen\ner sich beteiligte, betrafen überwiegend geringwertige\nGegenstände. MM war dabei nicht der Haupttäter. In den\nmeisten Fällen beschränkte sich sein Tatbeitrag darauf,\nden von den Tätern benutzten Kraftwagen zu führen und vor\nden Gebäuden aufzupassen, in die seine Mittäter einbrachen\noder einstiegen. TB war damals erst 21 Jahre alt. Er\nkannte in seinem Elternhaus geregelte Familienverhältnisse\nnicht und hatte keine festen Bindungen an seine Angehörigen\n(UA 5.24). Dadurch geriet er vorübergehend in schlechte\nGesellschaft. Nachdem er am 17.0ktober 1969 vom Vollzug\nder Untersuchungshaft verschont worden war, versuchte\ner in der folgenden Zeit, durch regelmäßige Arbeit ein\nordentliches Leben zu führen (VA S,26). Diese Umstände\nrechtfertigen die getroffene Entscheidung.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in allen Strafaussprüchen und im\nMaßregelausspruch aufzuheben und die Sache in diesem\nUmfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts in\nOldenburg zurückzuverweisen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/5-str-719-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/5-str-719-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.094672+00:00"}}