{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-19_5_StR_718_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-01-19","aktenzeichen":"5 StR 718/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 718/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hüseyin 0 me\n\naus TEE AED <>: > 7 GE GREEN\ngeboren am EM 1925 in ci (Türkei),\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter -Herrmann\nBundesrichter Schuster\n©... a18 beisitzende Richter,\n\n\"Staatsanwalt\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (m\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Hüseyin Of\n„gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel\nvom 4.Mai 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten Hüseyin OB, die\nmit näheren Ausführungen die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung, wegen der\nnach § 199 StGB der Beschwerdeführer für straffrei\nerklärt worden ist. Da bei Tateinheit der Schuldspruch\nnicht teilbar ist, hat der Senat das Urteil jedoch auch\ninsoweit geprüft. Hierbei haben sich keine Fehler ergeben,\ndie sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben\nkönnten.\n\n2. Auch der Schuldspruch aus § 240 StGB ist nicht\nzu beanstanden.\n\na) Der. Vorsatz der Nötigung ist einwandfrei festgestellt worden; auch gegen die Ausführungen des Schwurgerichts zur Rechtswidrigkeit (§ 240 Abs.2 StGB) ist\nnichts einzuwenden.\n\nDer Revision muß jedoch zugegeben werden, daß die\nUrteilsgründe nicht ausdrücklich auf die Frage eingehen,\nob der Angeklagte aus einem Verbotsirrtum gehandelt hat.\nAusführungen zu diesem Punkte waren jedoch entbehrlich.\nEs waren keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, daß der\nBeschwerdeführer, der schon im fünften Jahr als Gastarbeiter in Deutschland war, nicht wußte, daß er seinen\nLandsmann Fuat RB nicht - wie geschehen - mit einer\nSchußwaffe nötigen durfte.\n\nb) Auch die Angriffe der Revision zur Nichtanwendung\ndes § 51 Abs.1 StGB vermögen dem Rechtsmittel nicht zum\nErfolge zu verhelfen. Das Schwurgericht hat mit Hilfe\neines ärztlichen Sachverständigen festgestellt, daß\n\n-4A-\n\n—\n\nmen\nwere\n\nrm me nn nn nn en m pen rn ee\n\n-4-\n\nkeine Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit oder eine\nGeistesschwäche des Angeklagten vorliegen. Besonderer\nAusführungen bedurfte es insoweit nur im Hinblick auf.\ndie Nachwirkungen des vom Angeklagten getrunkenen Alko-.\nhols. Was in diesem. Zusammenhange das Schwurgericht in\nden Urteilsgründen dargelegt hat, 1äßt im Gegensatz zum\nVortrag der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nGegen die Darlegungen des Schwurgerichts zu\n§ 51 Abs.2 StGB - und damit zum Strafausspruch - bestehen\njedoch Bedenken. Die Annahme, beim Angeklagten sei \"die\nEinsichts- unä Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit infolge\ndes genossenen Alkohols erheblich\" vermindert gewesen,\nist verfehlt. Denn die beiden Alternativen des\n§ 51 Abs.2 StGB können nicht eleichaeitig vorliegen\n(vgl. BGHSt 21,27,28; BGH GA 1968,279 = MDR 1968,844;\nferner 5 StR 678/70 vom 22.Dezember 1970. - unveröffentlicht).\n\nDieser Mangel beschwert den Angeklagten jedoch\nnicht, denn die Strafkammer hat offensichtlich verkannt,\ndaß die erste Alternative des § 51 Abs.2 StGB nur dann\nin Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat. Der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt (s.oben 2a), daß\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte\ngenau wußte, daß er seinen Landsmann Fuat MB nicht\ndurch Vorhalten und Drohen mit einer Schußwaffe nötigen\ndurfte. Lediglich sein Hemmungsvermögen konnte beeinträchtigt sein und dies bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Das ist geschehen.\n\nc) Die Voraussetzungen des § 46 St&B hat das\nSchwurgericht mit zutreffenden Gründen verneint.\n\n3. Gegen die Strafzumessungsgründe, soweit sie\nnicht die Anwendbarkeit Ges § 51 Abs.2 StGB betreffen,\n\n-5.\n\n-5.-\n\nergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Zweifelhaft\nkönnte nur Sein, ob das Schwurgericht davon absehen\ndurfte, eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (vgl.\neinerseits RGSt 68,1,2; andererseits RG JW 1939, 145\"\nund RG DR 1939, 233°, ferner BGH 2 StR 510/70 von\n19.November 1970, zur Veröffentlichung vorgesehen).\nHierauf kommt es jedoch nicht an, weil der Angeklagte\ndurch die Entscheidung des Schwurgerichts nicht beschwer\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/5-str-718-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-19/5-str-718-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:25.077938+00:00"}}