{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-12_5_StR_464_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-01-12","aktenzeichen":"5 StR 464/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_464/70\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsaohe\n\ngegen\n\n1. den Kellner Hans-Jürgen J aus BEE,\ngeboren am Ey 343 in B\n\n2. die Ehefrau Veronika J CE zeborene T\naus DW, geboren an EEE 1942 in x Anhalt),\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n‚als Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\nin der Verhandlung,\n\n. Staatsanwalt >\n\nbei. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n‚das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 28.April 1970 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner\ndesselben Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht meint, die Strafklage wegen der\nin diesem Verfahren angeklagten Betrugsfälie sei verbraucht. Es handele sich bei ihnen um Teilakte fortgesetzter\nHandlungen (zumindest einer Fortsetzungstat), die durch\nUrteil des Schöffengerichts in Braunschweig vom 15.dJuli 1968\nrechtskräftig abgeurteilt seien. Das trifft nicht zu.\n\nDas Landgericht, das seine Auffassung offenbar\ndeshalb nicht mit Feststellungen belegt, weil es die\neinzelnen Anklagepunkte gar nicht erörtert hat (Bd.I 3.240,\n2408 d.a.), läßt folgende Tatsachen unberücksichtigt:\n\nVerurteilt sinü die Angeklagten wegen Betruges in\ndrei Fällen, nämlich jeweils wegen fortgesetzten Betruges\n(dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß das\nSchöffengericht mit \"natürlicher Handlungseinheit\" offensichtlich \"Fortsetzungszusammenhang\" gemeint hat) gegenüber\neinem Geschädigten. Angeklagt sind Betrugshandlungen\ngegenüber etwa 100 Geschädigten; keiner von ihnen gehört\nzu den Geschädigten des ersten Verfahrens. Die Waren\nund Leistungen, die sich die Angeklagten nach dem neuen\nAnklagevorwurf erschwindelt haben, waren größtenteils\nanderer Art als die Gegenstände, die sie sich durch die\nabgeurteilten Taten verschafft hatten. Die jeweiligen\nBetrugsfälle unterschieden sich daher schon äußerlich.\n\nVor allem ist kein Gesamtvorsatz gegeben. Die\nAngeklagten haben jahrelang verschiedenartige Gegenstände\nauf Kredit gekauft, die sie nicht bezahlen konnten, weil\nsie ohnehin seit längerer Zeit von Schulden erdrückt\nwurden. Die Angeklagten waren meist arbeitslos, vor\nallem arbeitsunlustig, Sie waren nicht nur vorübergehend, scndern stänaig in Geiänot. Es bestäard keine\nAussicht, daß sich daran in absehbarer Zeit etwas ändern\n\n-4-\n\nwürde. Deshalb bezogen sie jahrelang Waren auf Kredit,\n\num aus deren Verkaufserlös \"ihre Familie ernähren zu\nkönnen\" (VA S.5,6), um den Erlös \"zum gemeinsamen Lebensunterhalt zu verwenden\" (Anklage vom 6.November 1968 S.3).\nDie Angeklagten haben sich daher keinen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt. Sie haben weder den\nGesamtwert der zu erschwindelnden Gegenstände noch die\nGesamtäavuer der Betrugshandlungen in irgendeiner Weise\n\nvon vornherein abgegrenzt. Dazu waren sie auch bei dem\nZweck, den sie mit ihren Betrügereien verfolgten, gar\nnicht in der lage. Die allgemeine Absicht, für unbestimmte\nZeit durch Betrügereien den Lebensunterhalt zu bestreiten,\nreicrt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht aus\n\n(5 StR 275/53 vom 28.September 1954; BGHSt 16,124,128-129\nmit Rechtsprechungshinweisen). Die jetzt angexklagten\nTaten stehen daher nicht in Fortsetzungszusammenhang mit\nden abgsurteilten, gleichgültig, ob das Schöffengericht\nbei den Handlungen, die sich jeweils gegen einen bestimmten\nGeschädigten richteten, Gesamtvorsatz zu Recht oder zu\nUnrecht (BGHSt 15,268,270-271) angenommen hat.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entsprach\ndie Anklageschrift vom 6.November 1968, die dem Eröffnungsbeschluß vom 28.Februar 1969 zugrunde lag, den Anforderungen\ndes § 200 S+PO. Sie bezeichnet die Tat, die den Angeklagten\nzur Last gelegt wird (§ 200 Abs.1 StPO), durch bestimmte\nTatumstände so genau, wie das bei einer Handlung, die\nsich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aus über\n100 Einzelaktenbusammensetzte, möglich ist, sofern der\nAnklagesatz überschaubar bleiben soll. Zutreffend führt\ndie Bundesanwaltschaft aus:\n\n\"Bei einer fortgesetzten Handlung, vor der die\nStaatsanwaltschaft ausgegangen ist, muß die\nAnklageschrift allerdings erkennen lassen, welche\n\nEinzelakte den Angeklagten zur Last gelegt\nwerden. Zu ihrer Ergänzung kann aber das Ermittlungs-\n\nergebnis herangezogen werden. In diesem sind hier\nfür jeden Einzelfall der Tatort, die Tatzeit,\n\nder Name der geschädigten Firma sowie der\nbetrügerisch erlangte Gegenstand und dessen Wert\nangegeben. Damit ist gewährleistet, daß sich die\nangeklagten Taten von weiteren strafbaren Handlungen\nunterscheiden, die die Angeklagten sonst noch in\n\nder Zeit von Februar 1955 bis März 1968 begangen\n\n‚haben könnten. Die Angeklagten konnten auch aus\n\nder Anklageschrift hinreichend deutlich erkennen,\nwelche einzelnen Taten ihnen zur Last gelegt\nwurden. Den einführenden Darlegungen des Ermittlungsergebnisses (Bd.I,121 d.A.) ist zu entnehmen,\ndaß -— mit Ausnahme von fünf Fällen, in denen die\nAngeklagte EN seihst unterzeichnet hat -\n\nder Angeklagte SED die Bestellungen mit\nseinem und dem Namen der Ehefrau unterschrieben\n\n‚hat, und zwar nach seiner Behauptung mit\n\nihrem Einverständnis.\n\nNach der Anklage spiegelten die Angeklagten\n\nin allen Fällen einen nicht vorhandenen Zahlungswillen vor. Das brauchte nicht für jeden der\n\n103 Einzelfälle noch einmal gesondert hervorgehoben zu werden.\"\n\nAuch sonst entspricht die Entscheidung dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-12/5-str-464-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-12/5-str-464-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.921339+00:00"}}