{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-08_5_StR_400_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"5 StR 400/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt\nworden, so ist die Frage, ob der Verletzte \"in erheblicher\nWeise dauernd entstellt ist\", nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Tragen der Prothese zu entscheiden\n(gegen BGHSt 17,161).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nZu § 224 StGB\n\nSind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt\nworden, so ist die Frage, ob der Verletzte \"in erheblicher\nWeise dauernd entstellt ist\", nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Tragen der Prothese zu entscheiden\n(gegen BGHSt 17,161).\n\nBGH, Urt. v. 29. Februar 1972 - 5 StR 400/71 -\n\nAG Hamburg\nOLG Hamburg\n\n5 StR 400/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Hermann m zu: u.\ngeboren am EEE 1945 ir. ci,\n\nwegen Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 29.Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Schuster\n\nals beisitgende Richter,\n Eundesanwalt Dr m\n\n' als Vertreter der 'Bühdesanwaltschaft,\n\nJustizangestsllte (EEE\n\nals Urkundsbeemtin der ‚Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in ‚Hamburg vom 8. Januar 1971\nwird verworfen, der Schuläspruch jedoch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher\neinfacher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu bragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Amtsgericht in Hamburg hat den Angeklagten wegen\nvorsätzlicher einfacher Körperverletzung in zwei Fällen\nverurteilt. Im zweiten Falle hatte er in einer Gaststätte\neinem anderen Gast, EEE, vier Schneidezähne des Oberkiefers durch einen vorsätzlichen heftigen Hieb auf den\nMund ausgeschlagen. Der Verletzte ließ sich \"eine aus\nfünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende\nProthese\" anfertigen; \"seine ausgeschlagenen vier Zähne\nhatten etwas auseinander gestanden\". Das Amtsgericht wendet\nnur § 223 StGB an, weil TEE iurch die Körperverletzung\nnicht in erheblicher Weise dauernd entstellt worden sei,\n\nAuf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht\n-— bei fast gleichen Feststellungen - den Schuldspruch\ngeändert und den Angeklagten im Falle TEE „egen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung nach § 224 StGB\nverurteilt.\n\nDie Urteile beider Tatgerichte setzen sich mit der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 17,161 ff näher\nauseinander,\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg will\n- auf die Revision des Angeklagten - von dieser Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs abweichen, sich also der Rechtsauffassung des Amtsgerichts anschließen. Es hat daher die\nSache nach § 121 Abs.2 GVG zur Entscheidung der Frage\nvorgelegt,\n\n\"ob eine erhebliche Entstellung durch Verlust von\nSchneidezähnen nicht als dauernd im Sinne von\n\n§ 224 StGB anzusehen ist, wenn sie durch eine\nZahnprothese beseitigt oder verdeckt wird\".\n\nIl.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Senat\nentscheidet in der Sache selbst. Hierfür braucht die\nVorlegungsfrage nicht allgemein beantwortet zu werden\n(BGHSt 17, 14, 17).\n\n1, a) Die Verfahrensbeschwerde der Revision und die\nmeisten ihrer sachlichrechtlichen Finwendungen gegen beide\nVerurteilungen sird - soweit überhaupt zulässig - ofiflen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nb) Rechtserheblich ist nur der Ei inwand, daß im Falle\nEEE \\eäisiich Ger Tatbestand des § 023. StGB und nicht\nder des § 224 StGB erfüllt worden sei.\n\na\nbesor en tatsä\n\nDaii Var\n\nH3\n\n> Tmnataı In\nnde chen 7 unmsTtanüae\n\nInsoweit war auf\n\nPi\n\nD\n\n%\nPs\n\n|\n\ndes zu entscheidenden Falles abzuneben und nur > in dem\ndadurch gegebenen Unfarge über die vorgelegte Rechtsfrage\nzu befinden. = | Zu\n\nDer Senat schließs sich für den Fall Ze in\nErgebnis und zum Teil auch in. der Begründung dem EBanseatischen\nOberlandesgericht Hamburg an. Er gibt, also im wesentlichen\ndie Recht ismeinung auf, die seinen Entscheidungen 5 StR 205/57\nvom 16,Juli 1©57 und 5 StR 361/6 67 vom 12,Segtsuber 1967\n(GA 1968, 129) zugrunde liegt. ‚Der de Strafsenat hat auf\nAnfrage mitgeteilt, . daß such er \"an der Entscheidung. BGHSt\n17, 161 nicht festhält\",\n\naa) Nicht ents chieden zu: werden brauchte hier, ob\n\nA ©. ch äie ihm zugefügte Körperverletzung \"in\nerheblicher We ise\" ent tstellt worden ist.\n\nInsoweii meint übrigens der Generälkturdesanwalt, -\"die -\nArt der in- 9.2 224 StGB weiter angeführten Bölgen der Körperverletzung .- Terlust eines wichtigen Xörpergliedes, des\nSehvermögens, des Gehörs, den Sprache oder. der Zeugungs-\n\nfähigkeit .-\" lasse \"erkennen, daß nur solche Intstellungen\n\n-5 -\n\nals schwere Körperverletzung und damit als Verbrechen\ngelten sollen, die in ihrer Bedeutung den oben genannten\nFolgen ungefähr gleichwertig sind\"; das entspricht der\nMeinung eines Teils der Oberlandesgerichte und des Schrifttums. Auch ein Vergleich mit den anderen Merkmalen des\n\n§ 224 StGB könnte allerdings zu der Überlegung veranlassen,\ndaß nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift an den Begriff\nder \"schweren Entstellung\" besonders strenge Maßstäbe zu\nlegen sind, daß unter Umständen also diejenigen Entstellungen\ndiesen Tatbestand nicht erfüllen, die auch ohne Gewalteinwirkung häufig eintreten. Das bedurfte jedoch, wie gesagt, hier keiner abschließenden Entscheidung. |\n\nbb) Denn jedenfalls ist im vorliegenden Falle der\nVerletzte durch den ihm zugefügten körperlichen Schaden\nnicht \"dauernd\" entstellt worden.\n\nSein äußeres Erscheinungsbild hat sich sogar nachträglich verbessert, weil seine \"früheren verlorengegangenen\nvier Zähne etwas auseinanderstanden\" und EB jetzt\n- \"für einen Uneingeweihten nicht erkennbar\" - eine \"gut\nsitzende und gut aussehende Prothese\" trägt. Nach Meinung\ndes Senats kann unter solchen Umständen nicht mehr von\neiner dauernden schweren Entstellung gesprochen werden.\nDenn dazu gehört grundsätzlich eine unbestimmt langwierige\nBeeinträchtigung des Aussehens. Hieran fehlt es zumindest\ndann, wenn bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung der\nSchaden äußerlich behoben worden ist.\n\nFür das Merkmal der dauernden schweren Entstellung ist\nnämlich allein das äußere Erscheinungsbild von Belang. Zwar\nmag im allgemeinen eine Zahnprothese, von der Funktion her\ngesehen, weniger gute Dienste leisten als natürliche Zähne.\nDas ist aber aus Rechtsgründen nicht entscheidend. Denn\ndas Gesetz hebt nur auf die Frage der \"Entstellung\" ab,\nalso nur auf das Aussehen und nicht auf die Funktion.\n\n-6 -\n\nEntgegen der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs kann daher - so wie hier geschehen - ein künstlicher\n. Zahnersatz, die äurch. den Verlust von vier Schneidezähnen\nmöglicherweise eingetretene schwere Entstellung beseitigen.\n\nNur darauf kam es für den vorliegenden Fall an. Deshalb\nmußten alle darüber hinausgehenden Rechtsfragen unbeantwortet:-:bleiben, insbesondere auch die, ob und unter welchen\nUmständen einem Verletzten zuzumuten ist, sich für die\nausgeschlagenen Schneidezähne eine Prothese anfertigen zu\nlassen, um so eine etwaige schwere Entstellung zu beseitigen.\n\n2. Der Senat hat von sich aus den Schuldspruch im Falle\nEn zseändert.\n\nHiervon wird der - im Hinblick auf Tat und Vorstrafen\nübrigens sehr maßvolle - Strafausspruch nicht berührt. Das\nergeben die Zumessungsgründe des angefochtenen Urteils\ndeutlich, Das Landgericht hebt hervor, es habe \"hilfsweise\nden Strafrahmen des § 223 StGB bedacht\" und halte auch bei\nAnnahme einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung\n\"die vom Amtsgericht verhängte Einzelstrafe von zehn Monaten\"\nfür angemessen (UA S.19). Hierfür werden mehrere - rechtlich\nnicht angreifbare - Gründe angeführt.\n\n- 7 -\n\nAbgesehen von der Änderung des Schuldspruchs, deren\nBegründung im Ergebnis mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts übereinstimmt, war die Revision daher zu\nverwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-400-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/5-str-400-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:24.833259+00:00"}}