{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-05_5_StR_676_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-01-05","aktenzeichen":"5 StR 676/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 676/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hans-Horst B EB aus rw;\ndort geboren am EB 1933,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteilte guy\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf: die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29.Juni 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- .Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einen\nJahr sechs Monaten verurteilt. Sie. hat die im Sinne des\n§ 330 a StGB im Rausch verübte, mit Strafe bedrohte Handlung\nin einem Diebstahlsversuch gesehen.\n\nDas Urteil stellt hierzu fest: Der Angeklagte betrat\n\nam 6, Dezember 1969 gegen 19 Uhr von: der ‚Straße ein mit,\nGrundstück in Hamburg, - auf dessen von der ‚Straße abgelegenen\n\nTeil sich ein Bungaiow befindet. Die Bewohnerin war nicht\n\nzu Hause. Sie hatte im Wohnzimmer und auf der an der Rückseite des Bungalow gelegenen Terrasse Licht brennen lassen.\nDer Angeklagte ging zur Rückseite des Hauses und schlug\n\neine Scheibe der Terrassentür ein, um zu stehlen. Eine\nNachbarin, die in ihrer Wohnung telefonierte, ‚hörte. ‚einen\n\"großen Knall. Sie begab sich auf das Grundstück, stellte\nfest, daß eine Scheibe der Terrassentür ‚eingeschlagen worden\nwar,und hörte in einem. etwa 6 bis 10 m von (der. Terrassentür\nent7arnten. ‚Gebüsch \"Geraschel und Geschiebe\", \"Sie. unterrichte”\neinen Nachbarn, der die. „Polizei rief, Es erschienen zwei\nPolizeibeamte, Einer von ihnen fand den Angeklagten, der\n\nin dem Gebüsch versteckt lag. Der Angeklagte behauptete auf\ndie Frage, was er dert mache, er wolle seinen Rausch ausschlafen. Er hatte zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt\nvon 2,6 o/oo. E\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n-u-\n\nDieses läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte\ndie weitere Ausführung des Diebstahls freiwillig aufgegeben\nhat und daher nach § 46 Nr.1 StGB mit strafbefreiender\nWirkung von dem Diebstahlsversuch zurückgetreten ist.\n\nDer Freiwilligkeit eines solchen Rücktritts steht\nnicht entgegen, daß der Angeklagte sich in einem Rausch\nbefand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß.\n\n8 330 a StGB setzt voraus, daß der Täter bei der mit Stra£n\nbedrohten Handlung, die er begeht oder zu begehen versucht,\nmit natürlichem Vorsatz handelt. Wer hierzu trotz seines\nRausches in der Lage ist, kann in aller Regel die weitere\nAusführung der beabsichtigten Handlung freiwillig aufgeben\n(ebenso im Ergebnis bei Zurechnungsunfähigkeit infolge\nepileptoider Wesensänderung die zur Veröffentlichung bestimmte\näntscheidung BGH 2 StR 313/70 vom 21.Oktober 1970). Anders\nNiegt es, wenn der Täter an der weiteren Ausführung dadurch\ngehindert wird, daß er nach Beginn der Ausführung infolge\ndes Rausches handlungsunfähig geworden ist. Die Strafkamnmer\nhat dies nicht festgestellt.\n\nAus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt\nergibt sich auch nicht, daß der Angeklagte die weitere Ausführung des Diebstahls etwa deshalb aufgab, weil er wegen\ndes \"großen Knalls\" glaubte, den Diebstahl nicht vollenden\nzu können,\n\nin\n\n-5-\n\nDie Entscheidung ‚entspricht den Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt . Schmidt Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-05/5-str-676-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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