{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1971-01-05_5_StR_673_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1971-01-05","aktenzeichen":"5 StR 673/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 673/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Heinz S (EEE\ngeboren an EEE :925 ir vu»\n\nzur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zu: SER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 17. August 1970\ndahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n°§ 2 nein nen u\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem schweren Fall zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung\nangeordnet.\n\nHiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch und\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision\ndes Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den\nStrafausspruch beanstandet; im übrigen hat sie Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Urteils liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach\n§ 42 e Abs.1 Nr.3 StGB nicht vor. Die Strafkamnmer stützt\nsie darauf, daß der Angeklagte \"infolge eines. durch seine\nAnlage und kriminelle Übung erworbenen Hanges zu schweren\nRechtsbrüchen, durch die er auch bisher bedeutenden wirtschaftlichen Schaden angerichtet hat, für die Allgemeinheit\ngefährlich ist\" (UA S.20). Dagegen sprechen aber die Feststellungen des Urteils. Die Diebstähle der Verurteilungen\nvom 27.August 1956 und vom 8.August 1961 sind im Versuchsstadium stecken geblieben (UA S.7,8). Durch die Diebstähle\nder Verurteilungen vom 25 September 1968 hat der Angeklagte\n50 und 100 DM erbeutet (UA S.7). Der Schaden, den die der\nVerurteilung vom 24.Juli 1966 zugrundeliegenden Taten\nverursacht haben, ist ebenfalls nicht \"schwer\" im Sinne\ndes § 42 e StGB. Der durch die abgeurteilte Tat\n\n-h-\n\nangerichtete Schaden beschränkt sich auf'die Beschädigung\ndes erbrochenen Personenkraftwagens.\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte auch\nnicht aus anderen Gründen für die Allgemeinheit gefährlich.\nEr hat bei der Planung und Durchführung seiner Einbruchsdiebstähle keine besondere verbrecherische Aktivität gezeigt. Der Angeklagte ist - jedenfalls seit 1956 -\nbeinahe regelmäßig unmittelbar bei oder alsbald nach der\nAusführung seiner überwiegend unter Alkoholeinfluß\nbegangenen Taten entdeckt und gestellt worden, Die jetzt\nabgeurteilte Tat war ebenfalls so angelegt, daß die\nMöglichkeit, unbeobachtet zu bleiben, kaum gegeben war.\nAuch der Umstand, daß gegen den Angeklagten nach altem\nRecht am 24.Juli 1966 als \"gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\" die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,\ngibt weder allein noch im Zusammenhang mit den Übrigen\nFeststellungen des Urteils über die Gefährlichkeit des\nAngeklagten der angeordneten Maßregel Halt.\n\nDa ersichtlich andere Feststellungen nicht\ngetroffen werden können, hat der Senat von sich aus\nangeordnet, daß die Maßregel wegfällt (§ 354 Abs.1 ser0).\n\n5_\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt _ Schmitt\n\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-05/5-str-673-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-01-05/5-str-673-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.298320+00:00"}}