{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-12-22_5_StR_678_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-12-22","aktenzeichen":"5 StR 678/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 678/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n- den Arbeiter Hans-Jürgen BB ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1935 ir ram,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 22.Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt B\n\nals Vertreter der Bundesänwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE zu: EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte 0] |\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1.Juli 1970\nim Strafausspruch mit den betreffenden Fest-.\nstellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZur Entscheidung über die Strafe und die Kosten\ndes Rechtsmittels wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts in Hamburg zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n‚Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb\nunzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge dringt nur im Strafausspruch durch.\n\n1. Im Schuldspruch hat die Verurteilung wegen versuchten\nTiebstahls in einem schweren Falle Bestand. Allerdings ist\ndie Annahme des Landgerichts, \"daß eine erhebliche Minderung\nsowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit i.S.\ndes § 51 Abs.2 StGB vorgelegen hat\", verfehlt, weil die\nbeiden Alternativen des § 51 Abs.2 StGB nicht gleichzeitig\nvorliegen können (BGHSt 21,27,28; BGH in GA 1968,279 =\nMDR 1968,854). Dieser Mangel beschwert den Angeklagten\njedoch nicht; denn die Strafkammer hat offensichtlich verkannt, daß die erste Alternative des § 51 Abs.2 StGB nur dann\nin Betracht kommt, wenn die verminderte Einsichtsfähigkeit das\nFehlen der Einsicht bewirkt hat. Aus den Feststellungen zum\nTatgeschehen und den sonstigen Ausführungen :zu § 51 StGB\nfolgt zweifelsfrei, daß der Angeklagte genau wußte, daß er\nnicht einbrechen durfte, Lediglich sein Hemmungsvermögen war\nmöglicherweise beeinträchtigt. en\n\n2. Im Strafausspruch ist das Urteil fehlerhaft. Die\nStrafkammer lehnt eine Milderung der Strafe u.a. nit der\nBegründung ab, es sei \"nicht sein (des Angeklagten) Verdienst,\ndaß er am Tatort nicht schneller Beute machen konnte und bei\ndcr weiteren Suche danach gestört worden ist\". Wenn es das\n\"Verdienst\" des Angeklagten wäre, daß die Tat nur bis zum\nVersuch gediehen ist, dann würde das bedeuten, daß.er freiwillig vom Versuch zurückgetreten wäre und überhaupt\nnicht wegen Diebstahls bestraft werden.könnte. Erwägungen\nsolcher Art wären nur dann nicht zu beanstanden, wenn\nlediglich der Versuchsgrad, aus dem die Stärke des bereits\nentfalteten verbrecherischen Willens zu erkennen war,\n\n-4-\n\nstrafschärfend bewertet werden sollte (vgl. u.a. die nicht\nveröffentlichten Entscheidungen des Senats 5 StR 234/61 vom\n4.Juli 1961; 5 StR 705/67 vom 9.Januar 1968; 5 StR 34/70\nvom 3.März 1970). Darüber läßt sich dem Urteil nichts entnehmen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Genera+\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Sehmidt Siemer\n° Herrmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/5-str-678-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/5-str-678-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.280728+00:00"}}