{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-12-22_5_StR_515_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-12-22","aktenzeichen":"5 StR 515/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DD\n\n5 StR 515/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Ulrich ME aus ze,\ndort geboren am ED 1912\n\nwegen Untreue\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uw\n\n\"als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\" Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n5.Mai 1970 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Berlin zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten des 'Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas angefochtene Urteil läßt besorgen, daß die\nStrafkammer zwischen (bedingtem) Vorsatz und (bewußter)\nFahrlässigkeit nicht genügend unterschieden hat.\n\nIhre Annahme, der Angeklagte habe die beiden\nGeldüberweisungen vorsätzlich hinausgeschoben, begründet\n\nsie mit dem Hinweis \"auf die gesamten im einzelnen dargelegten Umstände in den Fällen II, 1) und II, 2)\".\nDiese Feststellungen deuten aber auf ein fahrlässiges\nVerhalten hin:\n\na) Im ersten Falle war der Beschwerdeführer während\nder Tatzeit \"durch mehrere umfangreiche Strafprozesse ...\nüberlastet\". \"Er kam meist nur am Wochenende in seine\nTEE Praxis, um die wichtigsten Geschäfte zu erledigen.\" Ganz allgemein \"unterschrieb er einfach\n'blind' die ihm vorgelegten Überweisungen und Schecks,\nohne zu prüfen, um welche Beträge zu Lasten welcher\nKonten es sich im einzelnen handelte\" (UA S.6/7). Seine\namtlich bestellten Vertreter, Rechtsanwalt Po und\nRechtsanwältin BIP, haben den Anspruchsberechtigten \"durch nichtssagende Schreiben vom\n26.Mai und 28.Juni 1965 vertröstet\" und so die Weiterleitung des Geldes ebenfalls erheblich verzögert; hiervon wußte anscheinend der Angeklagte noch nicht einmal,\nJedenfalls ist nicht festgestellt, daß er diese Mahnschreiben gekannt oder daß die Vertreter ihn an seine\nZahlungspflicht erinnert hätten.\n\nDie Annahme einer (bedingt) vorsätzlichen Nachteilszufügung durch den Angeklagten findet also in der\n\n-4-\n\n-4-\n\nSachverhaltsdarstellung keinen Halt. Daran ändert auch\nder Hinweis nichts, daß der Beschwerdeführer \"jegliche\nAufsichtsmaßnahmen trotz Kenntnis der Mißstände in der\nOrganisation seiner Kanzlei und der Unzuverlässigkeit\nseines Personals unterlassen\" hat. Denn dies ist in\nallgemeinen nur als (grobe) Nachlässigkeit anzusehen,\nderen schädliche Folgen überwiegend dann auf bloßer\nFahrlässigkeit beruhen werden, wenn besondere Umstände\ndie Unterlassungen erklären und wenn - wie in angefochtenen Urteil - kein anderer Beweggrund für eine\nvorsätzliche Schadenszufügung festzustellen ist.\n\nb) Das gilt auch für den zweiten Fall.\n\nHier ergibt der Sachverhalt, daß sich die Praxis\ndes Angeklagten durch das Verhalten eines anderen\nReehtsanwalts seit November 1967 in einem \"unbeschreiblichen Zustand\" befand (Büropersonal fehlte, \"in den\nSchränken der Kanzlei sollen unerledigte Akten einfach\nstapelweise abgelegt worden sein\"). Auch hatte der\nAngeklagte, dem Schriftstücke und zahlreiche Mahnschreiben möglicherweise nicht vorgelegt worden waren\n(UA 8.11), \"die Angelegenheit aus den Augen verloren\",\nnachdem er seinen Bürovorsteher beauftragt hatte,\n\n\"die Überweisung der je 36.000 DM vorzubereiten!\n(UA S.12).\n\nDaß er unter solchen Umständen eine längere\nVerzögerung gerade dieser Auszahlungen vorausgesehen\nhat, ist weder der übrigen Sachverhaltsdarsteilung\nnoch dem anderen Urteilsinhalt zu entnehmen. Jedenfalls\nfehlt jeder Anhalt, daß der Angeklagte diesen Nachteil\ngebilligt hat.\n\n-5-.\n\nAuch im Falle II, 2) wird also die Annahme des\nbedingten Vorsatzes durch die Feststellungen nicht\ngestützt.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge war das Urteil daher\n- entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -\nin vollem Umfange aufzuheben.\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Angeklagten wiederum in beiden Fällen: schuldig\nsprechen, so wird es - entgegen der im angefochtenen\nUrteil vertretenen Meinung - eine Gesamtstrafe zu bilden\n\nhaben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann : Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/5-str-515-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-22/5-str-515-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:23.261949+00:00"}}