{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-10-27_5_StR_347_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-10-27","aktenzeichen":"5 StR 347/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Rechtsbeschwerdegericht, das mit einen\nform- und fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde befaßt ist, kann das\nBußgeläverfahren auch ohne förmliche Zulassung des Antrags einstellen, wenn die\nVerfolgung schon vor dem Urteil des Tatrichters verjährt war.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nOwig 88 79, 80\n\nDas Rechtsbeschwerdegericht, das mit einen\nform- und fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde befaßt ist, kann das\nBußgeläverfahren auch ohne förmliche Zulassung des Antrags einstellen, wenn die\nVerfolgung schon vor dem Urteil des Tatrichters verjährt war.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Oktober 1970 - 5 StR 347/70 -\nOLG Oldenburg\n\n5 StR 347/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Taxiunternehmer Hermann H my zus OD\ngeboren am EEEED '932 in DEE Kreis Lu,\n\nwegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen StVO\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27.Oktober 1970\nfolgenden Rechtssatz beschlossen:\n\nDas Rechtsbeschwerdegericht, das mit einem form-\n\nund fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß\nbegründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\nbefaßt ist, kann das Bußgeldverfahren auch ohne\nförmliche Zulassung des Antrags einstellen, wenn die\nVerfolgung schon vor dem Urteil des Tatrichters\nverjährt war.\n\nGründe\n\n‘ Das Amtsgericht in Osnabrück hat durch Urteil von\n10. Februar 1970 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen\nVergehens gegen die §§ 24 StVG, 9 StVO eine Geldbuße\nfestgesetzt. Der Betroffene begehrt mit einem form- und\nfristgerecht angebrachten, ordnungsgemäß begründeten,\nauf die §§ 79 Abs.1 Satz 2, 80 OWiG gestützten Antrag,.\ndie Rechtsbeschwerde gegen das Urteil zuzulassen. Die\nVerfolgung war bereits vor dem Erlaß des Urteils verjährt. Das Amtsgericht hat dies übersehen. Das Oberlandesgericht in Uldenburg, das über den Zulassungsamtrag zu entscheiden hat, beabsichtigt, das Verfahren\ngemäß den §§ 46 Abs.1 OWiG, 206 a StPO einzustellen.\nDabei befindet es sich in Übereinstimmung mit dem Urteil -\ndes BayObL& NJW 1970,620. Die beabsichtigte Entscheidung :_\nweicht aber von dem Urteil des OLG Celle NJW 1970,721 und\nden nichtveröffentlichten Urteilen des OIG Stuttgart\n1 Ss 348/69 vom 31.Juli 1969 und des OLG Frankfurt\n2 Ws (B) 86/69 vom 25.September 1969 ab.\n\nDas OLG Oldenburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof\nmit folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n-3-\n\n\"Kann das Rechtsbeschwerdegericht, das mit\neinem form- und fristgerecht angebrachten\nund ordnungsgemäß begründeten Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde befaßt ist,\ndas Bußgeldverfahren auch ohne förmliche\nZulassung dieses Antrages nach § 206 a\nAbs.1 StPO einstellen, wenn das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung einer\n\n Ahndung der Ordnungswidrigkeit entgegensteht und dieses Verfahrenshindernis\nbereits vo r Erlaß des tatrichterlichen\nUrteils eingetreten ist?\"\n\nDie Vorlegungsvoraussstzungen des § 121 Abs.2 GVG\nsind gegeben. Die Vorschrift gilt unmittelbar zwar nur\nfür Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen. § 79 Abs.3 OWiG ergibt aber, daß sie für die\nRechtsbeschwerde dieses Gesetzes entsprechend gilt.\n§ 79 Abs.3 OWiG nennt ailerdings den Antrag auf -Zulassung\nder Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich. Das schließt\njedoch eine entsprechende Anwendung des 8 .121 Abs.2 GVG\nauf Entscheiäungen im Zulassungsverfahren zumindest\ninsoweit nicht aus, als es bei ihnen darum geht, daß der\nAntrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde möglicherweise\nverworfen werden muß. Eine solche Entscheidung betrifft\nmittelbar die Rechtsbeschwerde, Dies folgt aus § 80 Abs.2\nSatz 2 und Abs.3 Satz 4 OWiG, die bestimmen, daß der\nAntrag als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde und\ndiese, wenn der Antrag verworfen wird, .els zurückgenommen\ngilt.\n\nSo liegt es hier. Nach der Rechtsansicht, die die\nOberlandesgerichte Gelle, Stuttgart und Frankfurt in ihren\nobengenannten Entscheidungen vertreten und von der das\nOberlandesgericht Oldenburg abweichen will, darf eine\nVerfolgungsverJjährung, die bereits vor dem Urteil (oder\n\n- 4A -\n\n-4-\n\ndem Beschluß) des Tatrichters bestand, im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.\nDiese Auffassung kann dazu führen, daß der Zulassungsamtrag verworfen werden muß. Das OLG Oldenburg will den\nAntrag zwar nicht verwerfen. Die von ihm beabsichtigte.\nEinstellung des Verfahrens nach den §§ 46 Abs.1 OWiG,\n206 a StPO schließt aber nicht nur das Zulassungsverfahren ab; mit ihr erledigt sich ohüe weiteres die\nvorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet bei der Beantwortung der Frage, ob das\nRevisionsgericht bei einer nicht frist- oder formgerecht\neingelegten oder nicht coränungsgemäß begründeten Revision\ndas Verfahren einstellen darf und muß, wenn die Strafverfolgung verjährt ist, nach dem Zeitpunkt des Eintritts\nger Verjährung. Das Verfahren darf hiernach nicht eingestellt werden, wenn das Verfahrenshirdernis bereits vor\ndem Erlaß des angefochtenen Urteils bestand {vgl. BGHSt\n16,115). Zur Begründung wird geltend gemacht, nur ein\nzulässiges und wirksam angebrachtes Rechtsmittel verleihe dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, ein angefochtenes Urteil zu überprüfen und erforderlichenfalls\nin seinen Bestand einzugreifen. Die Zulässigkeit des\nRechtsmittels sei daher eine immer für sich im voraus\nzu klärende Voraussetzung dafür, daß das Rechtsmittel- .\ngericht das angefochtene Urteil überprüfen und es ändern\noder aufheben darf, falis ein Rechtsfehler festgestellt\nwird, auf dem das Urteil beruht oder beruhen kann (vgl.\nBGHSt 16,116,117). Eine nach dem Eriaß des angefochtenen\nUrteils eingetretene Verjährung führt dagegen zur Einstellung des Verfahrens, auch wenn die Revision unzulässig ist (vgl. .BGHSt 22,213), Zur Begründung wird\nausgeführt, es handele sich hier nicht um die Nachprüfung\neines Urteils und seine Richtigstellung, sondern um die |\nBeachtung eines erst nach dem Urteilserlaß eingetretenen\n\n-5_-\n\n-5-\n\nEreignisses, das eine neue Verfahrenslage geschaffen habe.\nDas angefochtene Urteil werde freilich durch die Einstellung des Verfahrens seiner Wirkung beraubt. Das beseitige aber nicht den grundsätzlichen Unterschied, der\ndarin liege, daß die Berücksichtigung des später eingetretenen Ereignisses nicht die - unzulässige - Nachprüfung\nder Sache (zu ihr gehört auch die Prüfung des übersehenen\nVerfahrenshindernisses der Verjährung) erfordere, vor die\nder Gesetzgeber die Hürde der §§ 341 Abs.1, 344, 345 StPO\ngesetzt habe.\n\nDer Senat hat nur zu entscheiden, ob das Beschwerdegericht, das über einen auf die §§ 79 Abs.1 Satz 2, 80 OWiG\ngestützten form- und fristgerecht gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\nzu entscheiden hat, das Verfahren einstellen darf und muß,\nwenn die Verjährung bereits vor dem Urteil (oder dem\nBeschluß) des Tatrichters eingetreten war.\n\nDer Senat bejaht die Frage aus folgenden Gründen;\n\nDie in BGHSt 22,213,217 als unzulässig bezeichnete\nNachprüfung der Sache ist hier nicht unzulässig. Dies\nfolgt aus § 80 Abs.1 OWiG, der bestimmt, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf Antrag zuläßt, wenn es\ngeboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung zu ermöglichen. Diese Zulassungsvoraussetzungen sind in der Regel nicht gegeben, wenn das Verfahrenshindernis der Verjährung besteht. Es schließt eine\nNachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\ngrundsätzlich aus, weil der mit der Zulassung verbundene\nZweck, nämlich die im Interesse der Fortbildung des\nRechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebotene\nBeantwortung einer bestimmten Rechtsfrage, wegen des\n\n- h-\n\n-6 -\n\nVerfahrenshindernisses nicht erreicht werden kann, es sei\ndenn, daß die Rechtsfrage, um die es sich handelt, gerade\ndie Verjährung betrifft. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, könne, wenn die Entscheidung des\nTatrichters von der Entscheidung eines anderen Gerichts\nabweicht, dadurch erreicht werden, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde trotz des Verfahrenshindernisses der Verjährung zulasse, das Urteil auf die\nRechtsbeschwerde hin aufhebe und das Verfahren alsdann\nwegen der Verjährung einstelle, übersieht, daß es bei der\nSicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung um die\nBeantwortung bestimmter Rechtsfragen geht, über die nicht\nim Zulassungs-, sondern erst im Beschwerdeverfahren zu\nentscheiden ist, in diesem aber nicht entschieden werden\nkann, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, Im Zulassungsverfahren darf nur darüber entschieden werden, ob die\nEntscheidung, gegen die der Zulassungsamtrag sich richtet,\n‚auf einer Rechtsansicht beruht, die zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beantwortung einer Rechtsfrage erfordert.\nDie Rechtsfrage selbst wird in aller Regel mit der\nBejahung der Zulassungsvoraussetzungen noch nicht beantwortet (vgl. Bundestags-Drucksache V,1269 S.102 zu\n\n§ 69 des Entwurfs eines Ordnungswidrigkeitengesetzes).\n\nIm übrigen bedeutet jene Auffassung nichts anderes, als\ndaß das Beschwerdegericht zunächst die Rechtsbeschwerde\nzur Entscheidung über eine bestimmte Rechtsfrage zuläßt,\num nach der Zulassung zu sagen: \"Das Gericht kann über\ndie Rechtsfrage gar nicht entscheiden, weil die Verfolgung\nverjährt ist.\" Dies muß das Gericht vorher sagen können.\n\nDas Beschwerdegericht ist nach a?tlem nicht nur\nberechtigt, sondern sogar verpflichtet, in dem Zulassungsverfahren zu prüfen, ob die Verfolgung bereits vor der\nEntscheidung, gegen die der Antrag sich richtet, verjährt\n\n- 7 -\n\n- 7-\n\nwar. Wenn.es bei dieser ihm gebotenen Prüfung zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Verfolgung schon damals ver-Jährt war, ist nicht einzusehen, warum es gehindert sein\nsoll, aus dem Ergebnis der zulässigen Prüfung - ihre\nZulässigkeit unterscheidet diesen Fall wesentlich von\ndemjenigen, den der Bundesgerichtshof in BGHSt 16,115\nentschieden hat - die Folgen zu ziehen, die auch sonst in\neinem anhängigen Gerichtsverfahren aus dem Verfahrens- .\nhindernis der Verjährung gezogen werden, nämlich das\nVerfahren einzustellen. Da der Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde gemäß §§ 80 Abs.2 Satz 2, 79 Abs.3 OWiG,\n3453 Abs.2 StPO die Rechtskraft der Entscheidung hemmt,\nist das Gerichtsverfahren im Sinne des 5.Abschnittes des\nersten Teiles des OWiG noch anhängig, solange das\nBeschwerdegericht über den Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde. nicht entschieden. hat.\n\nSarstedt Schmidt Siemer.\n\nSchmitt ° Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/5-str-347-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-27/5-str-347-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.390087+00:00"}}