{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-10-19_5_StR_438_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1972-01-18","aktenzeichen":"5 StR 438/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über die Bestellung eines Amtsgerichtsrates zum\nMitglied bei dem übergeordneten Landgericht.","text_plain":"Nachschlagewerk: 3a\nBGHSt: Ja\n\nGVG § 22; DRiG § 27\n\nÜber die Bestellung eines Amtsgerichtsrates zum\nMitglied bei dem übergeordneten Landgericht.\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - 5 StR 438/71 -\nIG Flensburg\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n5 StR 438/71\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur\n\nHans-Hugo von RM aus Hamm.\ndort geboren an WB 542,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann.\nBundesrichter Fleischmann\"\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr A aus Hogan\n\na1lc Varta\n> vw\n\nni cer\n\nJustizange Sto11t\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 19.Oktober 1970 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nSitzung vom 18.Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\n1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe zwei Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen DIEB zu Unrecht\nverworfen. Diese Rüge scheitert daran, daß WB nicht\nSachverständiger, sondern Zeuge war. Der Vorsitzende hatte\nihn zwar als Sachverständigen laden lassen. Bevor es jedoch\nzu seiner Vernehmung kam, beschioß die Strafkammer, ihn als\n(sachverständigen) Zeugen zu vernehmen. Das geschah auch;\nund zwar bevor das erste Ablehnungsgesuch angebracht wurde.\nDie Zeugenvernehmung wurde also nicht etwa deshalb beschlossen, um dem Ablehnungsgesuch auszuweichen. Yas DB\nnach der Sitzungsniederschrift gesagt hat, war auch inhzaltlich kein Sachverständigengutachten, sondern eine Zeugenaussage. DEM berichtete über tatsächliche Wahrnehmungen,\ndie er am Tage nach dem Unglück und mehrere Monate vor dem\nUnglück gemacht hatte. Beides war lange Zeit, bevor Di\n‚als Beweisperson in Aussicht genommen und geladen wurde.\n\nDEE natte bekundet, man habe am Tage nach dem Unfall\nschon vom Lande aus erkennen können, welche Stellen im Wasser\nfür das Baden von Kindern ungefährlich waren. Daraufhin\nhatte der Angeklagte ihm vorgehalten, man könne vom Strand\naus eine Unterströmung nicht sehen. TB erwiderte:\n\n\"Eine Unterströmung, ein sogenannter Trecker, oder Sog\nkann man schon von Land aus sehen\". Die Revision meint,\ndies sei die Wiedergabe eines allgemeinen Erfahrungssatzes,\nalso ein Sachverständigengutachten. Das ist nicht richtig.\nEin derartiger Satz, mit dem ein Zeuge auf den Vorhalt\nantwortet, er könne das nicht gesehen haben, was er ge-\n\n-u-\n\n-u-\n\nsehen haben wolle, macht die Bekundung nicht zu einem\nGutachten. WEB Hätte ebensogut. antworten kö anen, Sr\nhabe das erkennen können,\n\nDie St trafkammer, hat Drath dann auch richtigerweise\nnur als Zeugen vereidigt. Das ist weder von der Revision\nbeanstanäst worden, noch ist in der Hauptverhandlung von\nirgendeiner Seite angeregt worden, über seine Vereidigung\nals Sachverständiger zu Entscheiden. Warum die Strafkammer\ndie Ablehnungsgesuche so behandelt hat, als sei\nSachverständiger, kann auf sich beruhen. Sie hätten mit\nder Begründung zurückgewiesen werden sollen, daß ein Zeuge\nnicht abgelehnt: werden kann, ‚Auf das ‚Urtei I hat, dieser\n\nIrrtum keinen Einfiu3 gehabt.\n\n2. Ferner rügt die Revi ision, daß die erke annende.\nStrafkamnmer nicht ordnungsgemiß besetzt gewesen sei,\nSoweit diese Rüge sich auf den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Em uni den beisitzenden Geri: chtsassessor.\nPER GE bezieht, trägt die Reyisi on. weder vor,\nnoch ist sonst zu erke nnen, was an der en itwirken ig Auszusetzen „gewesen sein soll. Landgerichtsdirektor. ID\nMER war der ordentliche Vorsitzende der Strafkamner; |\nGerichtsassessor, er m 3 1 war der Kamner durch\nPräsidial-beschluß von 23.Februar 1970 oränungsgemäß. zugeteilt. Er war der einzige nicht auf Lebenszeit bestellte\nRichter dieser Kammer. j\n\nWenn das Landger -icht Flensburg, wie die Revision\nbehauptet, nit Richtern ‚auf Lebenszeit unterbese etzt gewesen.\nsein sollts, so folgt daraus nieht, \"cas es insgesamt nicht u\nordnungszgem&ß besetzt ge ‚wesen ist\", wie die Revision meint.\nDa die erkennende Kammer mit zwei Richtern auf Leben\nund nur einem Gerichtsassessor besetz t war, konnt es für\ndieses Verfahren nich? darauf an, cb da as Land dgericht i\nübrigen unter ainen Mangel ‚an Richter | 1 auf I Lebenszeit Jitt,\n\nr\n(HM\nı\n\n- 5.\n\nDie Revision beruft sich auf das Urteil des Senats\n\nBGHSt 7,205 dafür, daß ein Gericht dann nicht ordnungsgemäß besetzt sei, wenn der Geschäftsverteilungsplan\n\nnicht durchführbar und der Landgerichtspräsident deshalb\ngezwungen sei, die Vertretungen im wesentlichen unter\nBerufung auf § 67 GVG zu regeln. Sie trägt vor, so sei\n\nes damals beim Landgericht Flensburg gewesen. Darauf kommt\nes aber deshalb nicht an, weil in der vorliegenden Sache\ndie Besetzung gerade dem Geschäftsverteilungsplan entsprach\nund der Landgerichtspräsident keine Verfügung gemäß\n\n8 67 GVG getroffen hat.\n\nMit Bezug auf den Landgerichtsrat TB rügt die\nRevision, er sei nicht ordnungsgemäß zum Mitglied des\nLandgerichts und der II.Großen Strafkammer bestellt worden,\nAuch diese Rüge greift nicht durch.\n\nLandgerichtsrat El wurde durch Verfügung des\nJustizministers mit seiner Zustimmung vom Landgericht an\ndas Amtsgericht Flensburg versetzt. Ihm wurde eb\n1.Mai 1970 das Amt eines Amtsgerichtsrats bei dem Amtsgericht übertragen, Gleichzeitig wurde er in eine entsprechende Planstelle bei diesem Gericht eingewiesen. Mit\nderselben Verfügung bestellte der Justizminister ihn mit\nseinem Einverständnis zum Mitglied des Landgerichts Flensburg. Daraufhin zog dessen Präsidium ihn durch Beschluß\nvom 24.April 1970 zur Dienstleistung bei dem Landgericht\nheran, und zwar \"zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Besetzung der Kammer mit Planstellen\". Es teilte\nihn zunächst der 3.Zivilkammer, später durch Beschluß vom\n5.Mai 1970 der II.Großen Strafkammer zu.\n\nAn diesem Verfahren ist nichts auszusetzen. Die\nZuweisung des Richters an das Landgericht ist wirksam.\nSollte sich aus dem Beschluß des OLG München MDR 1956, 311\neine andere Ansicht ergeben, so teilt der Senat sie nicht.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nNs gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Mitgliedschaft eines Richters bei verschiedenen Gerichten\nneben der Bestellung nach den § 8 22 Abs.2, 59 Abs:2 GVG\nnoch eine besondere Zuweisung durch die Justizverwaltung\n.erfordert. Zu Unrecht meint die Re evision, Maßnahmen\ndieser Art öffneten der Willkür Tür und Tor, weil die\nVerwaltung es- jederzeit, in der Hand habe, die ‚Heranziehung eines Ants- und ‚Landgerichtsrats zum Dishst bein\nLandgericht. rückgängig zu machen. Die Justizverwaltung\n- d.h. das Justizministerium - kann eine solche Bestellung\nnicht ohne Einverständnis. des Richters rückgängig machen,\nweil der Richter auch insoweit unabsetzbar ist. Das\nPräsidiun kann den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des\nGeschäftsjahrs nur unter, den Vor raussetzungen des § 63\nAbs.2 GVG ändern. Sind. diese Voraussetzung gen | Besexen. so\nkann es die Mitgliedschaft des Richters in eirier Kammer\n„auch dann beenden, wenn der Richter nur dem Landgericht\nund nieht außerdem noch einen Amtsgericht angehört,\n\nII. Sachrüge\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei..\n\nDas Urteil meint, der ‚Angeklagte habe die vier\nJungen der Gruppe \"Südwest\", | die am 9. sul 1969 beim Baden\nertrunken sind, ‚fahrlässig im Sinne des S 222 StGB getötet, weil er als Badeleiter bei einer Anordnung, daß\ndie Jungen der Gruppe, zu der die obengenannten vier\ngehörten, sowie die beiden Betreuerinnen Dis zu der 50.\nbis 60 m von der Flutkante entfernten ersten größeren\nBrandungswelle ins Wasser gehen dürften, nach seinen\nErfahrungen und Fähigkeiten damit rechnen konnte und mußte,\ndaß es zu Wassernotfällen der eingetretenen Art und daher\nzum Tod2 der Kinder kommen werde\n\n- 7 -\n\nDer Einwand der Revision, es sei nicht festgestellt\nworden, weshalb der Angeklagte solche Erfahrungen und\nFähigkeiten hatte, geht fehl.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte auf Grund von Erfahrungen\nund Fähigkeiten mit dem Eintritt von Folgen der obenbezeichneten Art rechnen konnte, betrifft den Bereich des Tat-_\nsächlichen. Das Urteil teilt die äußeren und inneren Tatsachen mit, aus denen die Strafkammer jene Erfahrung und\nFähigkeit geschlossen hat, Es stellt fest, daß gegen\n15.30 Uhr, als der Angeklagte die Gruppe ins Wasser ließ,\nbei aufkommender Flut die Windstärke (gegen 11 Uhr Windstärke 4) und die Wolkenbedeckung leicht zugenommen hatten\nund ständig kurze, mindestens 40 bis 50 cm hohe Wellen mit.\nSchaumkronen aus Windrichtung leicht schräg auf den Strand\nzuliefen, daß ein gleichbleibender Brandungsschlag an der\nWestküste Sylts nicht die Regel ist, daß der Angeklagte\nvor 1969 viermal als Badeleiter oder Wachtposten in Kinderheimen auf Sylt beschäftigt war, darunter bereits einmal\nals Badeleiter in Klappholttal und daß sich, wie er wußte,\neinige Jehre zuvor an der Westküste Sylts an Badestellen\nvon Kinderheimen, in einem Falle des Nordseeheims Klappholttal, Badeunfälle ereignet hatten, bei denen Kinder ins\nWasser abgetrieben und ertrunken waren. Der Angeklagte\nwußte, daß die meisten der 8 bis 10 Jahre alten Jungen der\nGruppe \"Südwest\" für Nordseeverhältnisse praktisch Nichtschwimmer waren und daß die Begleiterinnen Bauer und\nWegner zu Rettungsmaßnahmen nicht fähig waren. Daß die\nStrafkammer aus allem geschlossen hat, der Angeklagte habe\nauf Grund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten mit dem Eintritt\nvon Folgen der obenbezeichneten Art rechnen können, ist\ndenkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Ihre Auffassung, daß er mit solchen Folgen\nauch rechnen mußte, ist gleichfalls rechtsfehlerfrei,\n\nAn dieser Beurteilung ändert nichts, daß der Angeklagte,\nals er die Gruppe ins Yasser ließ, davon ausging, das Wasser\n\n-8-\n\n-8 -\n\nwerde den Jungen beim Baden in der ersten großen Brandungswelle im Mittel zwischen Kamm und Wellental durchschnittlich bis zur Taille reichen, während es ihnen in Wahrheit\nje nach Größe und Standort durchschnittlich bis zur Brust\nund bis zur Schulter reichte. Jener Irrtum räumt die Fahrässigkeit der Tötung der vier Jungen schon deshalb nicht\naus, weil er gleichfalls auf einer Verletzung der dem\nAngeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beruht. Sie gebot,\ndaß der Angeklagte sich über die Wassertiefe an der\nspäteren Unfallstelle unterrichtete, bevor er der Gruppe\nerklärte, daß sie dort baden könne, zumal er die Bodenund Strömungsverhältnisse zwar am Vormittag, nicht aber\n\nam Nachnittag vor Beginn der für 15 bis 17 Uhr festgesetzten Badezeit geprüft hatte. Zumindest hätte er die\nGruppe unverzüglich zurückholen oder -rufen können und\nmüssen, als er bemerkte, daß das Wasser den Jungen entgegen seiner bisherigen Annahme bis zur Brust und bis zu\nden Schultern reichte.\n\nDas Urteil läßt auch im übrigen keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen. |\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-18/5-str-438-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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