{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-09-29_5_StR_319_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-29","aktenzeichen":"5 StR 319/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"says)\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Margarete M ED zeborene U\ngeboren ar EEE 19:55 ir reg,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.September 1970, an der teilgenommen haben:\n\n- ‚:Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\n--als Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter . Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nand als beisitzende Richter,\n Bundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtoanvalt GEM =.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n27.November 1969 wird verworfen, jedoch\nwird in der Urteilsformel das Wort\n\"Gefängnis\" durch \"Freiheitsstrafe\" :\nersetzt.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen:\n\n- Von .Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betrüges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, hierauf die\nUntersuchungshaft angerechnet und die Vollstreckung der\nReststrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision beanstandet in mehrfacher Beziehung\ndas Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbesehwerden,\n\n1, Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat durch\nGesuche vom 4. und 13.November 1969 die richterlichen\nMitglieder der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Beide Gesuche sind gemäß § 26a Abs.1\nNr,1 und Abs,2 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten\n\nRichter verworfen worden.\n\na) Das erste - vom Verteidiger telegrafisch angebrachte - Gesueh, mit dem \"Gericht (Vorsitzender und\nBeisitzer)\" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt\nwurden, war damit begründet worden, daß der Termin vom\n4,.Nevember 1969 unnötig sei, \"da der Zeuge up\nauch am Termin 3.10.69 gehört werden konnte. Daher\nunnötig Verlegung auf 4.11.69, weil damit Angeklagte nur\nunnötige Kosten für Reise Berlin\".\n\nDarauf hat das Landgericht einen Beschluß verkündet,\nnach dem \"das Ablehnungsgesuch des Verteidigers Rechtsanwalt ED 215 unzulässig verworfen wird (§ 26a\nAbs.1 StPO).\n\n-4-\n\nZur Begründung heißt es: \"Abgesehen davon, daß der\nVerteidiger kein eigenes Ablehnungsrecht'hat — die.\nAngeklagte hat sich das Ablehnungsgesuch ausdrücklich\nnicht zu eigen gemacht: -, und abgesehen davon, daß die\nabgelehnten Richter nicht namentlich genannt worden\nsind, ist das Gesuch, dessen Gründe im übrigen nicht\nglaubhaft. gemacht worden sind, verspätet. Dem Verteidiger\nwar seit dem 50. Oktober 1969 bekannt, daß der Fortsetzungstermin am 4. Novenber. 1969 stattfinden sollte. Das Gesuch\nist erst am 4. November. ‚1969, zwischen zwölf und vierzehn\n‚Uhr bei Gericht ‚eingegangen und somit nicht. unverzüglich\nangebracht worden\".\n\n, zu Unrecht wendet sich der Verteidiger gegen ie”\nAusführungen in dem Beschluß, wonach dem Verteidiger\nschon am 30.0ktober 1969 bekannt gewesen sei, daß die\nHauptverhandlung erst am 4.November 1969 fortgesetzt\nwerden solle. Das ergibt sich ‘vielmehr aus der Sitzungsniedersehrift über. die Verhandlung vom 30. Oktober 1969.\nDarin ist beurkundet, daß an diesem Tage in Gegenwart\ndes Wahlverteidigers der Gerichtsbeschluß verkündet\nworden ist, die Hauptverhandlung. zu unterbrechen und am\n4.November 1969 um 10 Uhr fortzusetzen. Mit ihren längeren\nDarlegungen, daß diese Beurkundung unrichtig Sei,. kann\ndie Revision nicht gehört werden, denn gegen den die -\nFörmlichkeiten der Hauptverhandlung betreffenden Inhalt\ndes Sitzungsprotokolls ist nur der, Nachweis ‚der Fälschung\nzulässig ($, 274 Satz 2 StPO). ‚Dafür ‚sind ‚auch nach dem\nVortrag der Revision keine ‚Anhaltspunkte gegeben.\n\n») Das zweite Kolehnungsgesuch der Angeklagten von\n13.November 1969 ‚hat die. ‚Strafkammer. ‚ebenfalls zu Recht\nwegen Verspätung als unzulässig, verworfen. Der ‚Ablehnungsgrund \"war.erneut auf diesem ‚Gesamtkomplex, nämlich.\n\n1. Entscheidung durch die ebgelchnten Richter\n‚serbeu; : R\n\n| ee ur ZZ en, . 5 -\n\nSE\n\n-5-\n\n2. der nicht zutreffenden Begründung, das\n Ablehnungsgesuch sei verspätet eingegangen -\nund daher nicht zu berücksichtigen\",\n\ngestützt.\n\n. Ihre wegen Verspätung verwerfende Entscheidung hat\ndie Strafkamner zutreffend damit begründet, daß die\nAngeklagte von der Verwerfung des ersten Ablehnungsgesuches schen zehn Tage zuvor, nämlich am 4.November\n1969 Kenntnis erhalten habe. Das wird wiederum durch die\nSitzungsniederschrift bestätigt. Sie beweist, daß der‘\nBeschluß vom 4.November. 1969 in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Pflichtverteidigers verkündet worden\nist.\n\nDa in der Revisiensbegründung im Zusammenhang nit\ndem zweiten Ablehnungsgesuch darauf hingewiesen worden\nist, daß der 14.November 1969 der nächste Verhandlungstag nach dem 4. November 1969 war, wird noch darauf aufmerksem gemacht, \"daß es bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung geboten sein kann, das Ablehnungsgesuch\naußerhalb der Hauptverhandlung vor deren Fortsetzung\nschriftlich anzubringen (vgl. BEHSt 21,334,344).\n\n2. Weder das in Art. 103 Abs,1 66 verbriefte Recht\ndes Angeklagten auf rechtliches Gehör noch eine sonstige\nVerfahrensvorschrift ist dadurch verletzt worden, daß\ndie Strafkammer die Hauptverhandlung ungeachtet der Mitteilung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt TB, er\nsei verhindert, em 4, Novenber 1969 entsprechend dem zuvor\ngefaßten Beschluß fortsetzte. In dem Fortsetzungsterfin\nwar die Angeklagte durch den ihr schon am 24.0ktober 1969\nbestellten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ED verteidigt. Einen Antrag nach '§ 145 Abs,3 StPO, die Hauptverhandlung wegen mangelnder Zeit zur Vorbereitung der\nVerteidigung zu unterbrechen, hatte der Pflichtverteidiger\n\n-6-\n\nnicht gestellt, der in erster Linie entscheiden mußte,\n' ob er die Angeklagte verteidigen konnte.\n\n3. Was die Revision unter III der Revisionsbegründung\nvorgebracht hat, ist ebenfalls unbegründet.\n\na) Inwiefern dadurch, daß. durch Gerichtsbeschlüsse\nsowohl innerhalb der einzelnen Sitzungstage. die Hauptverhandlung unterbrochen als auch von einem zum anderen\nTage verlegt worden ist, die Verteidigung der Angeklagten\nunzulässig beschränkt worden sein kann, ist nicht ersichtlich. Alle diese Maßnahmen lagen im pflichtgemäßen\nErmessen des Vorsitzenden oder des Gerichts.: Eine rechtlich fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens ist nicht zu\nerkennen. Insbesondere der schwere Vorwurf, daß viele\nFortsetzungstermine und die unnötige Ausdehnung der\n-Hauptverhandlung auf sechs Tage die Angeklagte habe\nzermürben sollen, ist nicht beweisbar..\n\nb) Ebenso liegt es für die Behauptung, die am\n27.November 1969 vom Verteidiger erklärte Zurücknahme\nseiner am selben Tage gestellten Hilfsbeweisamträge sei\nihm und der Angeklagten durch die Ankündigung abgenötigt\nworden, daß anderenfalls weitere drei Verhandlungstage.\nbis zum 17.Dezember 1969 erforderlich würden.\n\nce) Die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen\nKB zenäß § 60 Nr.3 StPO a.F. wegen Beteiligungsverdachts und die Zeugin RD zemäs § 61 Nr.2 StPO\n‘als Geschädigte unbeeidigt zu lassen, ist nicht zu be-\n:sanstanden. Die Revision kann. hierauf schon: deshalb nicht\ngestützt werden, weil .die Verteidiger es unterlassen\n„haben, nach § 238: Abs.2 StPO die. Entscheidung des:\n\nGerichts ‚herbeizuführen. Einer ausdrücklichen Aufforderung\n\ndes Vorsitzenden, ‚zur. Frage. der Vereidigung Stellung zu\nnehmen, bedurfte es nicht. 0:\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\n4. Die auf.§ 251 Abs.1 Nr.3 StPO gestützte/Verlesung\nder Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen\n:,der- von der. Revision bezeichneten auswärtigen Zeugen\nentsprach dem Gesetz, insbesondere auch unter Berück-:\nsichtigung der Bedeutung der Aussagen. Sie waren schon\ndeshalb,. weil die Angeklagte geständig war, für die\nAufklärung nicht von besonderer Bedeutung.\n\n5. Der Vorwurf, das Landgericht habe unter Verletzung\ndes § 244 Abs.2 StPO von der Vernehmung des Zeugen\nHelmut MB abgesehen, ist unverständlich, weil die.\nRevision selbst vorbringt, daß Gericht und Staats- .\nanwaltschaft sich intensiv, jedoch ohne Erfolg bemüht\nhätten, den Ehemann der Angeklagten aufzufinden.\n\nAuch die übrigen von der Revision vermißten Zeugenvernehmungen und die Hinzuziehung von Sachverständigen\ndrängten sich der Strafkammer mit Rücksicht auf das\nGeständnis der Angeklagten nicht auf.\n\n6. Was die Revision unter Berufung auf § 261 StPO\nvorgetragen hat, bewegt sich entweder unzulässigerweise\nim Tatsächlichen oder 1st offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Saechrüge.\n\n. Auf die Sachrüge hat. der Senat das Urteil in seinen\ngesamten Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler. ergeben, Die Behauptung der Revision, die Strafkammer :habe. § 14 StGB n.F, (= § 27Tb. StGB in der Übergangs-\n. fassung des Art.106 Abs.1 Nr.1 1.StrRG) verletzt, weil\nsie dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht geprüft\nhabe, ist unrichtig (UA S.35)..\n\n-8-\nDie Revision mußte daher verworfen werden. Gemäß\nArt,95 Abs,53 1.StrRG war jedoch der Strafausspruch von\n\nGefängnis auf Freiheitsstrafe umzustellen.\n\nDie Entscheidung entsprieht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Siemer Schnitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/5-str-319-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-29/5-str-319-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.638122+00:00"}}