{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-09-15_5_StR_434_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-15","aktenzeichen":"5 StR 434/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 434/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Jürgen B EB aus zu;\ngeboren am EM 1941 in EEE Xrcis SO,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n- 2 _\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Siener .\nBundesrichter Schmitt\n‚Bundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED -u:. I)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin\n\n. vom 12.März 1970 im Strafausspruch samt\nden Feststellungen aufgehoben. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nan das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er beanstandet mit\nder Revision das Verfahren des Schwurgerichts und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet. Es\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung einen\nAntrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nbeantragt, \"der über die Frage. der Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat und zur Frage\nseiner Affekthandlung bei Ausführung der Tat und über\ndie Bewußtseinslage des Angeklagten bei seinen Handlungen\"\nein Gutachten erstatten sollte. Das Schwurgericht hat\ndiesen Antrag auf Grund des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO\nabgelehnt, weil die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich sei und durch das Gutachten des\npsychiatrischen und neurologischen Sachverständigen\nDr.Spengler die Bewußtseinslage des Angeklagten zur\nTatzeit aus medizinischer Sicht bereits erwiesen Sei.\nDas hat das Schwurgericht des näheren dargelegt und\ndann noch hinzugefügt: Zweifel an der Sachkunde des\nvernommenen Sachverständigen beständen nicht; Sein\nGutachten gehe :auch nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus und enthalte keine Widersprüche.\n\nDiese Begründung entspricht dem Gesetz. Daß der\nSachverständige selbst Zweifel an seiner Sachkunde zu\nerkennen gegeben habe, ist nicht zu ersehen. Im übrigen\nwar das Schwurgericht auch durch § 244 Abs.2 StPO nicht\ngenötigt, neben dem ärztlichen Sachverständigen noch\n\neinen Psychologen zu hören.\n\n-4-\n\nII. 1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil. seinem\ngesamten Umfange nach geprüft. Hierbei haben sich keine\nRechtsfehler. zum Schuldspruch ergeben. Das gilt auch in\nbezug auf die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB. Der\nSchuldspruch muß daher bestehenbleiben.\n\n2. Das Schwurgericht hat auch rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2\nStGB bejaht, der nur Bedeutung für die Strafzumessung hat.\n\nEr überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des\nStrafrichters, die Strafe gemäß § 44 Abs.1 und 2 StGB\nzu mildern. Das hat das Schwurgericht abgelehnt, weil\ndie Tat des Angeklagten trotz der erheblich verminderten\nZurechnungsfähigkeit ihrem Schuldgehalt nach sehr schwer\nwiege. \"Diese schulderhöhenden Umstände sind darin gefunden worden, daß der Angeklagte seinen tiefen Haß gegen\nseine Ehefrau auf das unschuldige Opfer Edith 1]\nübertrug, daß es ihm völlig gleichgültig war, daß dafür\nein anderer Mensch sterben muß, was dem Angeklagten bei\nTatausführung bewußt war\".\n\nDas bemängelt die Revision mit Recht. Denn diese\nUmstände haben gerade dazu geführt, daß die Tötungshandlung als Mord, nämlich als Tötung \"aus niedrigen\nBeweggründen\" angesehen worden ist. Derartige Tatumstände,\ndie lediglich ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen, dürfen\nbei der Strafzumessung nicht schärfend verwertet werden.\nDas war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung\n(vgl. z.B. BGH NIW 1962, 1306) unzulässig und ist jetzt\nin § 13 Abs.3 StGB in der Fassung des .1.StrRG ausdrücklich untersagt.\n\nAuf diesem Fehler kann die Entscheidung in der\nStraffrage beruhen. Der Strafausspruch mußte daher auf-\n\n\"gehoben werden.\n\n_ Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nHerrmenn Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-15/5-str-434-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-15/5-str-434-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.388995+00:00"}}