{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-09-15_5_StR_165_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-15","aktenzeichen":"5 StR 165/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Kaufmann Walter PD uw aus 1\ngeboren am EEE 1006 in uw,\n\nwegen Untreue\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.September 1970, an der teilgenommen haben:\n\n Bundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr nur\n\n‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr WW aus 0]\n\n. als Verteidiger,\n\n., Justizangestellte uw\n\n: als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision ‚der Staatsanwaltschaft gegen das.\nUrteil des Landgerichte in Hamburg vom 28.0ktober 1969\nwird verworfen...\n\nDie Kosten der Revision werden der landeskasse\nauferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten zu ' tragen hat,\n\n\"= Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von den Vorwürfen\nder Untreue, der Urkundenfälschung und des Konkursvergehens\nfreigesprochen.\n\nDie zulässigerweise auf den Freispruch vom Vorwurf der\nUntreue beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nVerletzung sachlichen Rechts rüst,. ist unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel nicht\nvertritt, hat hierzu ausgeführt!\n\n\"Bine Verletzung des sachlichen Rechts zum Vorteil des\nAngeklagten ist nicht erkennbar. --\n\nDas die Sachrüge ergänzende Vorbringen mündet in versteckte unzujässige Angriife gegen die Feststellungen\n\ndes Urteils und lie ihnen zugrundeliegende tatrichterliche Beweiswürdigung., Diese enthält auch in den von\n\nder Revision bezeichneten Punkten keine Widersprüche,\nandere Denkiehler oder sonstige zu Gunsten des Angeklagten\nwirkende Rechtsmängel. \"\n\n1. Die abschließenie Bemerkung der Strafkammer, auch für\n\nein von Schädigungsabsicht getragenes Zusammenwirken\n\ndes Angeklagten und des Prokuristen Of zum Nachteil\nder von diesem vertretenen Firma Sn, CB & Co\n(SGC) habe sich kein Anhalt ergeben (UA S.55/56), steht\nim Einklang nit dem bereits zuvor mitgeteilten Beweis--\nergebnis, wonach der Angeklagte unwiderlegtermaßen 'aui\ndie Berechtigung der vom Zeugen Will semachten\nZusagen vertraute! (UA 3,51). Danach fehlt es zu einer\nVerurteilung des Angeklagten wegen - allein oder\ngemeinschaftlich begangener -— Untreue gegenüber der\nFirma S@Pschon am Nachweis eines auch nur bedingten\n\n. Treubruchs- und Schääigungsvorsatzes.\n\n2. Aus Rechtsgründ:n ebenfalls nicht zu beanstanden ist ci.\nBeweiserwägung, der Angeklagte habe nach der an Hanä\nseinsr Unterligen angestellten überschlägigen Berechnung\n\n- 4 -\n\nseines Gewinnanteils aus dem Geschäft mit der Firma SGG\ndarauf vertrauen dürfen, daß die Zustimmung des Prokuristen\nOB Such das Einbehalten von Schecks in der festgesteilten Gesamthöhe gedeckt habe (UA S.52). Bei ihrem dagegen\n\" gerichteten Einwand, das Landgericht habe denkwidrigerwei\"\nden Anteil des Angeklagten am Verlust unberücksichtigt\ngelassen, übersieht die Revision die Vorbehalte auf\nUA S.55. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\n\n'der gesamte Umfang der geplanten Geschäfte in der Haupi\n_ verhandlung nicat mehr aufklärbar war! und daß sich demes\nder Betrag, der lem Angeklagten nach der in den Urteils -\ngründen aufgemachten Rechnung aus den einbehaltenen Schec:\nabzüglich der Unkosten verblieben sei, 'noch un ein\nbeträchtliches zu Gunsten des Angeklagten verringern! könne.\nSchon aus diesem Grunde müßte die Strafkımner nach der\nBeweisregel ’in dubio pro reo' davon ausgehen, daß ihm nicht\nzu widerlegen sei, sich zu seinem Vorgehen auf Grund der\nZusagen des Prokuristen OD für berechtigt gehalten zu\n\"haben.\nOb die Staatsanwaltschaft mit ihrem gegen die Strafkanu\ngerichteten Vorwurf, die Möglichkeit eines vom Angeklagten\nbegangenen Betrugs gegenüber der Vereinsbank rechtsirrig\n\n3\n\nc\n\n6\n\nnicht bedacht zu haben, nur einen sachlichrechtlichen\nMangel oder auch eine Verletzung des § 264 StPO rügen wil!.\nund ob solchenfalls diese Verfahrensbeschwerde angesicht\nder entgegenstehenden Beschränkungserklärung zu Beginn de\nergänzenden Revisionsbegründung zulässig wäre, kann\ndahingestellt bleiben, weil der behauptete Rechtsvorstoß\njedenfalls nicht geschehen ist.\n\nDie Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, daß die Strar--\nkammer die Möglichkeit eines von Angeklagten - als Allein\noder Mittäter - begangenen Betrugs zum Nachteil der\nVereinsbank geprüft het. Ihre diesbezügliche Prüfung hx*\nergeben, daß er die Bank durch die Übersenäung falscker\n\"Aufstellungen übar die Scheckeinreichungen' zwr.r zugegebenermaßen getäuscht hat (UA 5,46). Ihm nachzuweisen, daß\n\n-5-\n\ner dabei mit wenigstens bedingten Schädigungsvorsatz und der\nentsprechenden Bereicherungsabsicht im Sinne des 8 263\n\nAbs.1 StGB gehandelt habe, hat das Gericht sich jedoch mangeis\ngeeigneter Beweismittel außerstande geschen. Der Prokurist\n\nOB 215 der hierfür wichtigste Zeuge ist vor der Haupt-\n\n. verhandlung verstorben und in der Voruntersuchung zu den\ninsoweit bedeutsamen Fragen nicht erschöpfend vernommen wortce.n\n(UA 8.37). Dies lag n'cht zuletzt daran, daß die Staatsamalt\nschaft eire Verfoizung der Tat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Betruges „eder in dem Antrag auf Voruntersuchung\nnoch in der Anklageschrift. verlangt hatte (Bä.I, 72 ££.,\nBd.IV,587). Ohne den Zeugen CE ; der als Prokurist der\nFirma SGC praktisch deren Leitung innehatts {VA S.45) und die\nSchlüsselfigur des hier abgewickelten Geschäfts war, vermochte\ndie Strafkammer dem Angeklagten aber nicht zu widerlegen, Lad\ner über die geschäftlichen Absprachen dieser Firma mit der\nVereinsbank nicht unterrichtet wer:(UA 5,51). Die Aufzeigung\ndieser Beweisschwierigkeiten in den Urteilsgründen genügt, wa\ndas freisprechende Erkenntnis auch insoweit zu tragen, als\nder Angeklagte nicht wegen Betruges zum Nachteil der Vereins--\nbank verurteilt worden ist.\"\n\nDer Senat tritt den bei.\n\nSchmidt Siener Schmitt\nHerrmann ' Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-15/5-str-165-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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